U. Der Landtag. 31
zum ÖOrdnungsruf wiederholt Veranlassung, so ist der
Präsident berechtigt, ihm die fernere Wortfüuhrung zu
untersagen. Gegen den Ordnungsruf kann der Abgeord-
nete bei der Landschaft schriftlich Einspruch erheben:
darüber, ob der Ordnungsruf berechtigt war, entscheidet
dann in der nächstfolgenden Sitzung die Landschaft chne
Diskussion.
Weiter hat der Präsident das Recht, dann wenn in
der Landschaftsversammlung selbst störende Un-
ruhe entsteht, die Sitzung auf eine bestimmte Zeit aus-
zusetzen oder ganz aufzuheben. In diesem Fall ist der
Sitzungssaal mit den Zuhörerräumen zu räumen.
Wenn jemand aus dem Zuhörerraume die Ordnung
verletzt, so kann er auf der Stelle entfernt werden. Ent-
steht dort eine störende Unruhe, so kann die Räumung
des Zuhörerraums angeordnet werden.
Gegen einen landesherrlichen Kommissar, der die
Ordnung verletzt, hat der Präsident kein Recht ein-
zuschreiten; wohl aber steht der Landschaft das Recht
auf Beschwerdeführung beim Herzog zu (s. $3 51—55 Ge-
schäftsordnung).
Der Präsident kann sich für eine Landschaftssitzung,
die Abgeordneten aber bis zu acht Tagen beurlauben: zu
längerem Urlaub ist die Bewilligung der Landschaft ein-
zuholen. Gesuche um gänzliche Enthebung von den
Pflichten eines Abgeordneten sind von der Landschaft
zu entscheiden ($$ 56 u. 87 d. Geschäftsordnung).
Über das Geschäftsverhältnis der Landschaft zur
Regierung geben die $$ 58-60 Bestimmungen, auf die
der Kürze halber zu verweisen ist.
Die Schließung und Auflösung des Landtags
endlich muß durch landesherrliches Dekret erfolgen: die
bloße Vertagung dagegen wird entweder durch Höchstes
Dekret oder durch einen Minister oder durch einen durch
eine Ministerialvollmacht legitimierten Kommissar aus-
gesprochen. Die Wiedereinberufung vertagt gewesener
landschaftlicher Versammlungen geschieht auf Befehl des
Herzogs durch das Ministerium ($ 61 der Geschäftsord-
nung). Im Falle der Auflösung haben zwar nach 5 166