I. Der Landtag. 33
nur zu diesem Zwecke werden ihnen die Gesetze vor-
gelegt ($ 210 Grundgesetz).
3. Aus besonderen Gründen kann auch der Landes-
herr die ständische Begutachtung fordern in Fällen, in
denen sie nicht notwendig ist (— bei reglementarischen
Verfügungen zur Ausführung bestehender Gesetze, Ver-
ordnungen, die aus dem Aufsichts- und Verwaltungsrechte
fließen, polizeilichen Anordnungen, Vorschriften zur
Sicherung des Staates [$ 211 Grundgesetz)).
4. Das Recht, ein Gesetz in Vorschlag zu bringen,
steht dem Landtag nicht zu. Wohl war ihm durch Ge-
setz vom 21. Oktober 1848 (Ges.S. 1848, S. 86) dieses Recht
eingeräumt werden: indessen schon durch Gesetz vom
11. Februar 1854 (Ges.S. 1854, S. 11) ist es wieder auf-
gehoben worden.
Die Gesetzesvorschläge gehen also allein von der
Staatsregierung aus ($ 214 Grundgesetz). Indessen
hat die Landschaft das sogenannte ständische Peti-
tionsrecht, d. h. es hat das Recht und auch die \Ver-
pflichtung, dem Landesherrn die von ihr bemerkten
Mängel in der Gesetzgebung anzuzeigen: unter genauer
Angabe der Gründe sowie nach Befinden unter Beifügung
der gewünschten Grundzüge hat sie um Erlaß, Ab-
änderung oder Aufhebung zu bitten ($ 2 des Gesetzes vom
11. Februar 1854; s. o.).
5. In gleicher Weise steht der Landschaft das Recht
zu, die gesamte Staatsverwaltung zu kontrollieren; Regel-
widrigkeiten in einzelnen Verwaltungszweigen kann sie
zur Kenntnis des Landesherrn und der Verwaltung bringen
($S 215 Grundgesetz).
6. Weiter hat die Landschaft die Verpflichtung, Be-
schwerden einzelner Staatsangehöriger, Korporationen und
Orte an den Landesherrn zu bringen. Die Voraussetzung
hierfür ist, daß der Beschwerdeführer nachweist, daß
seine Beschwerde erfolglos alle Instanzen durchlaufen hat
($ 216 Grundgesetz — und $$ 29-30 der Geschäftsordnung
vom 29. Dez. 1858, Ges.S. 1858, S. 123).
7. In bezug auf die Ausübung der Finanzgewalt heißt
es in $ 202 des Grundgesetzes, daß die Landstände mit-
Hässelbarth. Suchsen-Altenburg. 3