Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

34 Erster Teil. Die Organe des Staates. 
wirken bei der Regulierung der dem Untertanen obliegen- 
den Pflicht, die zur Erhaltung der Staatszwecke er- 
forderlichen Mittel aufzubringen. Zu diesem Zwecke er- 
örtern sie den Bedarf der verschiedenen Kapitel der 
Staatsverwaltung gemeinschaftlich mit der Staatsregierung. 
Zur Festsetzung des Staatshaushaltsplans ist das Ein- 
verständnis der Staatsregierung und der Landschaft er- 
forderlich, so daß ohne Zustimmung der Stände kein 
Kapitel der laufenden Verwilligung dauernd erhöht 
und ohne Zustimmung der Staatsregierung kein Kapitel 
der laufenden Verwilligung dauernd vermindert 
werden kann, insofern nicht der bestimmt bezeichnete 
Gegenstand und Zweck der Bewilligung weggefallen ist 
($ 203 Grundgesetz. Die Landschaft hat ein Steuer- 
bewilligungsrecht: ohne landschaftliche Verwilligung kann 
kein Auflagegesetz (Steuerausschreiben) erlassen werden. 
Auf der anderen Seite ist sie aber verpflichtet, die zu 
anständiger Aufbringung der erforderlichen Ausgabe- 
sätze nötigen Mitteln zu bewilligen. Sie darf auch die 
Bewilligung eines Etatsatzes ebensowenig wie die Ver- 
willigung neuer Abgaben an Bedingungen knüpfen. Be- 
willigungen finden immer nur auf Antrag des Landes- 
herren statt ($$ 203—205 Grundgesetz. Kommt es bis 
zum Ablauf des Wirtschaftsabschnitts (früher: Finanz- 
periode) zwischen der Landschaft und der Regierung 
nicht zur Einigung über den künftigen Haushaltplan, 
so ist der Landesherr befugt, auf Grund des bisherigen 
Planes die Verwilligung noch einmal auf ein Jahr aus- 
zuschreiben, innerhalb welcher Zeit dann die Verhand- 
lungen zum Schluß :zu bringen sind ($ 206 Grundgesetz). 
Bei Vorlage des neuen Haushaltplans wird der Land- 
schaft der Rechenschaftsbericht über die Verwendung 
der Staatsgelder aufden abgelaufenen Wirtschaftsabschnitt 
zur Prüfung vorgelegt ($ 207 Grundgesetz). 
Zur Aufnahme von Darlehen ist die Zustimmung der 
Landschaft erforderlich ($ 23 der zweiten Beilage zum 
Grundgesetz). 
Früher übte die Landschaft ihre verfassungsmäßige 
Tätigkeit — außer in voller Versammlung auf Landtagen —
	        
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