Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

36 Erster Teil. Die Organe des Staates. 
Landesbank ($ 11 Abs. des Statuts vom 29. Mai 1883, 
Ges.S. 1883, S. 23). 
Ferner wird eine Stelle im Direktorium der Herzog- 
lichen Landesbank („der landschaftliche Mit- 
direktor“) von der Landschaft besetzt. Bei Beginn 
einer jeden Landtagsperiode präsentiert die Landschaft 
zwei Kandidaten, von denen der Landesherr einen nach 
seiner Wahl in dieses Amt einsetzt ($ 7 des Statuts). 
8. Zur Ausübung und Durchführung der ihnen ein- 
geräumten Rechte haben die Landstände außer dem 
Petitions- und Beschwerderechte die Interpellations- 
befugnis (s. Geschäftsordnung vom 23. Dezember 1858, 
Ges.S. 1858, S. 123), und schließlich das Recht der 
Ministeranklage (s. hierzu $ 37 des Grundgesetzes und 
8 19 Abs. 3 des Zivilstaatsdienergesetzes vom 26. Februar 
1886, Ges.S. 1886, S. 14). Der Klage muß eine Beschwerde 
beim Herzog vorausgehen (Art. 37 Grundgesetz). Über 
sie entscheidet das Oberlandesgericht Jena (s. unten. S. 41) 
9. Endlich sei noch folgendes hervorgehoben: Nach 
$ 266 des Grundgesetzes sollte, falls es zwischen der 
Staatsregierung und der Landschaft über die Auslegung 
der Bestimmungen des Grundgesetzes zu nicht aus- 
zugleichenden Ansichten kommen sollte, das Ober- 
appellationsgericht in Jena als schiedsrichterliche oder 
Austrägalinstanz fungieren. Da nun nach $ 5 des Ausf.Ges. 
zum deutschen G.V.G. vom 22. März 1879 (Ges.S. 1879, 
S. 9) das Oberappellationsgericht in Jena aufgehoben ist, 
die Zuständigkeiten des Oberappellationsgerichts aber nur 
insoweit auf das Oberlandesgericht Jena übergegangen 
sind, als es sich um Justizverwaltungssachen und um die 
Gerichtsbarkeit in Angelegenheiten handelt, welche zu der 
ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit gehören (s. den 
zitierten $ 5), so muß man (s. Wegw. Anm. 92 zum Grund- 
gesetz) annehmen, daß an die Stelle jener Bestimmung in 
8 266 des Grundgesetzes die Vorschriften des $ 76 Abs. 2 der 
Reichsverfassung getreten sind. Darnach sind Ver- 
fassungsstreitigkeiten auf Anrufen eines Teils durch den 
Bundesrat auszugleichen, oder wenn dies nicht gelingt, im 
Wege der Reichsgesetzgebung zur Erledigung zu bringen.
	        
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