III. Die Staatsämter u. die Rechtsverhältnisse usw. 37
10. Nach dem Gesetz vom 23. November 1848 (Ges.S.
1848, S. 105) durfte kein Landtagsabgeordneter drei Tage
vor Beginn der landschaftlichen Diät, während der Dauer
und drei Tage nach Beendigung derselben ohne Ge-
nehmigung der Landschaft verhaftet werden, außer, wenn
er bei Ausübung eines Kriminalverbrechens auf frischer
Tat ergriffen war. Das Gesetz vom 23. November 1848
ist durch Gesetz vom 27. Februar 1854 (Ges.S. 1854, S. 34)
ausdrücklich aufgehoben worden. Im Anschluß an den
Vorbehalt in $ 6 Abs. 2 Ziff. 1 des E.G. zur St.P.O. ist
auch ein neues Gesetz über die Strafverfolgung der
Landtagsabgeordneten nicht ergangen (s. aber $ 11 E.G.
zum St.G.B., $S 904, 905 Z.P.O.).
11. Die Landtagsabgeordneten erhalten Tagegelder
und Reisekosten.
III. Die Staatsämter und die Rechtsverhältnisse
der Staatsbeamten.
1. Die Staatsämter.
8 7.
Nach Sonnenkalb, $ 3, bestand mindestens seit Johann
Friedrich dem Großmütigen, also seit Mitte des 15. Jahr-
hunderts, in den Landen der Sachsen-Ernestinischen Linie
ein geordnetes Regierungskollegium für alle Rechts- und
Regierungssachen, dessen Vorsitzender der Landesherr
und dessen Stellvertreter der Kanzler war. Von diesem
Kollegiunı zweigten sich dann neue Behörden ab, die
Kammer für Verwaltung der Domänen und Regalien,
das Konsistorium für Verwaltung des Kirchenregiments
und die geistliche Gerichtsbarkeit (s. das.).
Mit dem Edikt vom 18. April 1831 (Ges.S. 1831, 8. 15 £f.)
fand eine Organisation der oberen Behörden statt. An
der Spitze stand hiernach das Geheime Ministerium als
die oberste Behörde für alle Zweige der Staatsverwaltung.
Unter ihm standen sieben Landeskollegien: