Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

III. Die Staatsämter u. die Rechtsverhältnisse usw. 37 
10. Nach dem Gesetz vom 23. November 1848 (Ges.S. 
1848, S. 105) durfte kein Landtagsabgeordneter drei Tage 
vor Beginn der landschaftlichen Diät, während der Dauer 
und drei Tage nach Beendigung derselben ohne Ge- 
nehmigung der Landschaft verhaftet werden, außer, wenn 
er bei Ausübung eines Kriminalverbrechens auf frischer 
Tat ergriffen war. Das Gesetz vom 23. November 1848 
ist durch Gesetz vom 27. Februar 1854 (Ges.S. 1854, S. 34) 
ausdrücklich aufgehoben worden. Im Anschluß an den 
Vorbehalt in $ 6 Abs. 2 Ziff. 1 des E.G. zur St.P.O. ist 
auch ein neues Gesetz über die Strafverfolgung der 
Landtagsabgeordneten nicht ergangen (s. aber $ 11 E.G. 
zum St.G.B., $S 904, 905 Z.P.O.). 
11. Die Landtagsabgeordneten erhalten Tagegelder 
und Reisekosten. 
III. Die Staatsämter und die Rechtsverhältnisse 
der Staatsbeamten. 
1. Die Staatsämter. 
8 7. 
Nach Sonnenkalb, $ 3, bestand mindestens seit Johann 
Friedrich dem Großmütigen, also seit Mitte des 15. Jahr- 
hunderts, in den Landen der Sachsen-Ernestinischen Linie 
ein geordnetes Regierungskollegium für alle Rechts- und 
Regierungssachen, dessen Vorsitzender der Landesherr 
und dessen Stellvertreter der Kanzler war. Von diesem 
Kollegiunı zweigten sich dann neue Behörden ab, die 
Kammer für Verwaltung der Domänen und Regalien, 
das Konsistorium für Verwaltung des Kirchenregiments 
und die geistliche Gerichtsbarkeit (s. das.). 
Mit dem Edikt vom 18. April 1831 (Ges.S. 1831, 8. 15 £f.) 
fand eine Organisation der oberen Behörden statt. An 
der Spitze stand hiernach das Geheime Ministerium als 
die oberste Behörde für alle Zweige der Staatsverwaltung. 
Unter ihm standen sieben Landeskollegien:
	        
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