Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

38 Erster Teil. Die Organe des Staates. 
1. das gemeinschaftliche Oberappellationsgericht zu 
Jena alsoberste Landesjustizbehörde desHerzogtums, 
das Justizkollegium, 
die Landesregierung, 
das Konsistorium, 
die Kammer, 
das Finanzkollegium, 
. das Militärkollegium. 
Das letztere Kollegium ist durch V.O. vom 30. Dezember 
1851 (Ges.S. 1851, S. 138) aufgehoben worden. Die ge- 
trennte Verwaltung der Kammer- und der Landeseinkünfte 
durch Kammer und Finanzkollegium hat mit der V.O. 
vom 24. Dezember 1848 (Ges.S. 1848, S. 137) durch Bildung 
eines neuen Finanzkollegiums ihr Ende gefunden. Nachdem 
durch Gesetz vom 17. März 1849 (Ges.S. 1849, S. 59) die 
Patrimonialgerichtsbarkeit aufgehoben und durch dieH.V. 
vom 6. Juli 1854 (Ges.S. 1854, S. 152) die Kriminal- 
gerichtsbarkeit in erster Instanz von der Verwaltung ab- 
getrennt worden war, nahm das Justizkollegium den 
Namen eines Herzoglich Sächsischen Appellationsgerichts 
an ($ 14 das). Wenn auch damit zunächst an den 
Kompetenzen desselben nichts geändert wurde, so sind 
doch im Laufe der Zeit die Kompetenzen verwaltungs- 
rechtlicher Natur auf andere Behörden übergegangen 
(s. hierzu Wegw. Anm. 8 zum Edikt vom 18. April 1831). 
An Stelle des Appellationsgerichts ist später das Land- 
gericht Altenburg getreten (A.G. zum G.V.G. vom 22. März 
1879, Ges.S. 1879, S. Yff., $ 6), an die Stelle des Ober- 
appellationsgerichts das Oberlandesgericht Jena (s. das.) 
Weiter sind die Landesregierung und das Finanz- 
kollegium durch Gesetz vom 14. März 1866 Art. 1 (Ges.S. 
1866, S. 5) als für sich bestehende Behörden aufgehoben 
worden. Dasselbe ist mit dem Konsistorium geschehen 
im Gesetz vom 4. Januar 1869 (Ges.S. 1869, S. 1). 
Die gegenwärtige Verwaltungsorganisation beruht 
auf dem eben erwähnten Gesetz vom 14. März 1866. 
Darnach ist an die Stelle der früheren kollegial zu- 
sammengesetzten Mittelbehörden eine Behörde, das 
Ministerium, getreten, innerhalb welcher die Geschäfte 
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