III. Die Staatsämter u. die Rechtsverhältnisse usw. 4]
des Gesamtministeriums oder außerhalb derselben, nach
Befinden im Beisein des Staatsministers (Art. 16).
Ausfertigungen, die von dem Landesherrn eigenhändig
vollzogen werden, bedürfen der Gegenzeichnung des Ab-
teilungsvorstandes; dagegen sind Gesetze und Verord-
nungen von sämtlichen Mitgliedern des Ministeriums,
welche an der Schlußfassung teilgenommen haben, gegen-
zuzeichnen (Art. 19).
Die Mitglieder des Ministeriums haften wie jeder
andere Beamte zivilrechtlich und strafrechtlich. Daneben
haben sie die sogenannte konstitutionelle Verant-
wortlichkeit gegenüber der Landschaft, und zwar
wegen verfassungswidrig erteilter oder gegengezeichneter
Befehle (s. $ 37 Grundgesetz), insbesondere auch wegen der
in den Artikeln 8 und 9 des Gesetzes vom 14. März 1566
aufgeführten Obliegenheiten (s. Art. 10 das.).
Die Klage ist von der Landschaft zu erheben. Ihr
muß eine Beschwerde beim Landesherrn vorausgehen.
Eine weitere Voraussetzung ist die, daß, falls durch eine
Verfügung dem Verletzten ein Schaden entstanden ist,
dieser Schaden noch nicht ersetzt worden ist (Art. 37
Grundgesetz u. $ 19 des Zivilstaatsdienergesetzes vom
26. Februar 1886, Ges.S. 1886, S. 14). Über die Klage ent-
scheidet das Oberlandesgericht Jena (s. oben 9. 36).
Was nun die Tätigkeit des Gesamtministeriums, das
aus dem Minister und den übrigen Mitgliedern des
Ministeriums zusammengesetzt ist, angeht, so tritt es
entweder als die beratende oder die beschluß-
fassende höchste Behörde in Tätigkeit. Zu seinem
Wirkungskreise als beratende Behörde gehören alle die
Angelegenheiten, die der Entschließung oder Genehmigung
des Landesherrn vorbehalten sind (so Gesetze, Verord-
nungen, Verwaltungsnormen, neue organische Einrich-
tungen, Haushaltfeststellungen, Einberufung, Vertagung,
Auflösung des Landtags, die Vorlagen an diesen und deren
Verabschiedungen, Verträge mit anderen Staaten, Er-
nennung und Entlassung aller unwiderruflich anzustellen-
den und angestellten Staatsdiener, Begnadigung zum