49 Erster Teil. Die Organe des Staates.
Tode Verurteilter usw., s. hierzu Art. 3 des Gesetzes vom
14. März 1866 und Wegw.).
In seiner Eigenschaft als schlußfassende Behörde
entscheidet das Gesamtministerium auf die gesetzlich zu-
gelassenen Rechtsmittel gegen die Entscheidungen und
Verfügungen der einzelnen Abteilungen und Abteilungs-
vorstände, der Generalkommissionen für Ablösungen
und Zusammenlegungen; weiter entscheidet es als Kom-
petenzgerichtshof in Kompetenzstreitigkeiten zwischen
Behörden verschiedener Ressorts und wird endlich in
einigen Angelegenheiten tätig, die anderswo dem Ressort-
minister unterstehen, wie die Genehmigung zur Ein-
führung von Kommunalsteuern, unmittelbare Aufsicht und
obere Leitung der Landesbank, oberste Entschließung in
Zollangelegenheiten (s. a. a. O. und Sonnenkalb a. a. O,
$ 93).
Auch andere, besonders wichtige Angelegenheiten
können von dem Landesherrn oder dem Staatsminister
dem Gesamtministerium zur Beratung und Schlußfassung
überwiesen werden: das gilt auch von den Angelegen-
heiten, welche ein Abteilungsvorstand im Gesamtministe-
rium zum Vortrag zu bringen für nötig findet. Eine solche
Überweisung ist aber in den Fällen nicht zulässig, in
denen die betreffende Angelegenheit im Instanzenzug
an die Ministerialabteilung gelangt ist oder die Ent-
scheidung dieser Abteilung selbst wieder durch Rechts-
mittel angefochten werden kann, so daß das Gesamt-
ministerium darüber zu befinden hätte (Art. 5 Nr. 9).
Das Gesamtministerium beschließt durch mindestens
drei Mitglieder. Stimmberechtigt sind der Staatsminister
und die übrigen Abteilungsvorstände; sie sind diestimm-
berechtigten ordentlichen Mitglieder. An Stelle etwa
verhinderter ordentlicher Mitglieder ernennt der Landes-
herr Räte im voraus als außerordentliche Mitglieder, die
dann auch Stimmrecht haben. Sonst wohnen die Räte
und die Assessoren, deren Zuziehung beschlossen wird,
den Sitzungen des Gesamtministeriums nur in beratender
Eigenschaft bei. Bei Entscheidungen gegen die Ver-
fügungen eines Abteilungsvorstandes ist dessen Mit-