Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

49 Erster Teil. Die Organe des Staates. 
Tode Verurteilter usw., s. hierzu Art. 3 des Gesetzes vom 
14. März 1866 und Wegw.). 
In seiner Eigenschaft als schlußfassende Behörde 
entscheidet das Gesamtministerium auf die gesetzlich zu- 
gelassenen Rechtsmittel gegen die Entscheidungen und 
Verfügungen der einzelnen Abteilungen und Abteilungs- 
vorstände, der Generalkommissionen für Ablösungen 
und Zusammenlegungen; weiter entscheidet es als Kom- 
petenzgerichtshof in Kompetenzstreitigkeiten zwischen 
Behörden verschiedener Ressorts und wird endlich in 
einigen Angelegenheiten tätig, die anderswo dem Ressort- 
minister unterstehen, wie die Genehmigung zur Ein- 
führung von Kommunalsteuern, unmittelbare Aufsicht und 
obere Leitung der Landesbank, oberste Entschließung in 
Zollangelegenheiten (s. a. a. O. und Sonnenkalb a. a. O, 
$ 93). 
Auch andere, besonders wichtige Angelegenheiten 
können von dem Landesherrn oder dem Staatsminister 
dem Gesamtministerium zur Beratung und Schlußfassung 
überwiesen werden: das gilt auch von den Angelegen- 
heiten, welche ein Abteilungsvorstand im Gesamtministe- 
rium zum Vortrag zu bringen für nötig findet. Eine solche 
Überweisung ist aber in den Fällen nicht zulässig, in 
denen die betreffende Angelegenheit im Instanzenzug 
an die Ministerialabteilung gelangt ist oder die Ent- 
scheidung dieser Abteilung selbst wieder durch Rechts- 
mittel angefochten werden kann, so daß das Gesamt- 
ministerium darüber zu befinden hätte (Art. 5 Nr. 9). 
Das Gesamtministerium beschließt durch mindestens 
drei Mitglieder. Stimmberechtigt sind der Staatsminister 
und die übrigen Abteilungsvorstände; sie sind diestimm- 
berechtigten ordentlichen Mitglieder. An Stelle etwa 
verhinderter ordentlicher Mitglieder ernennt der Landes- 
herr Räte im voraus als außerordentliche Mitglieder, die 
dann auch Stimmrecht haben. Sonst wohnen die Räte 
und die Assessoren, deren Zuziehung beschlossen wird, 
den Sitzungen des Gesamtministeriums nur in beratender 
Eigenschaft bei. Bei Entscheidungen gegen die Ver- 
fügungen eines Abteilungsvorstandes ist dessen Mit-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.