Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

44 Erster Teil. Die Organe des Staates. 
organisiert und besteht aus drei rechtskundigen Räten 
des Ministeriumsund einem ökonomischen Sachverständigen 
als stimmführenden ordentlichen Mitgliedern (vgl. hierzu 
SS 36 und 69 des A.G. zum G.V.G. vom 22. März 1879, 
Ges.S. 1879, S. 9f£). Über die Funktionen der General- 
kommission gibt das Gesetz vom 23. Mai 1837 die nötige 
Auskunft (s. Wegw. zu diesem Gesetz insbesondere $$ 160 ££.). 
2. Die zur Erhebung und Verwaltung der Reichs- 
steuern im Thüringischen Zoll- und Steuerverein bestellte 
gemeinsame Direktivbehörde, die amtlich die Bezeichnung 
„Generaldirektion des Thüringischen Zoll- und Steuer- 
vereins“ führt (s. Art. 5 Nr. 13 des Gesetzes vom 14. März 
1866, Ges.S. 1866, S. 7 oben). Wegen der Tätigkeit und 
der Zuständigkeit des Generaldirektors ist zu verweisen 
auf den zwischen den beteiligten Staaten abgeschlossenen 
Vertrag wegen Fortdauer des Thüringischen Zoll- und 
Handelsvereins vom 20. November 1899 und die dazu ge- 
hörigen Protokolle (s. Ges.S. 1890, S. 18—51). 
3. Die Herzogliche Landesbank (s. unten im Finanz- 
wesen). 
Alle übrigen Behörden des Landes sind dem Ab- 
teilungsministerium unterstellt: 
so dem Geschäftsbereich des Ministeriums, Abteilung 
für Kultusangelegenheiten, die Schul- und die 
Kirchenbehörden; 
dem des Ministeriums, Abteilung für Justizange- 
legenheiten, die Gerichte, die Staatsanwaltschaften, 
Schiedsmänner; 
dem des Ministeriums, Abteilung der Finanzen, die 
Steuerämter mit dem dazu gehörigen Steuerauf- 
sichtspersonal, die Bauämter, das mit forstamt- 
lichen Geschäften betraute Forstrevisionsbureau 
und die Landesimmobiliar - Brandversicherungs- 
anstalt; 
dem des Ministeriums, Abteilung des Innern, die 
Stadträte und die Landräte, die letzteren mit den 
ihnen untergeordneten Amtsvorstehern und Ge- 
. meindevorstehern. (Das Nähere hierüber siehe weiter 
unten!)
	        
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