44 Erster Teil. Die Organe des Staates.
organisiert und besteht aus drei rechtskundigen Räten
des Ministeriumsund einem ökonomischen Sachverständigen
als stimmführenden ordentlichen Mitgliedern (vgl. hierzu
SS 36 und 69 des A.G. zum G.V.G. vom 22. März 1879,
Ges.S. 1879, S. 9f£). Über die Funktionen der General-
kommission gibt das Gesetz vom 23. Mai 1837 die nötige
Auskunft (s. Wegw. zu diesem Gesetz insbesondere $$ 160 ££.).
2. Die zur Erhebung und Verwaltung der Reichs-
steuern im Thüringischen Zoll- und Steuerverein bestellte
gemeinsame Direktivbehörde, die amtlich die Bezeichnung
„Generaldirektion des Thüringischen Zoll- und Steuer-
vereins“ führt (s. Art. 5 Nr. 13 des Gesetzes vom 14. März
1866, Ges.S. 1866, S. 7 oben). Wegen der Tätigkeit und
der Zuständigkeit des Generaldirektors ist zu verweisen
auf den zwischen den beteiligten Staaten abgeschlossenen
Vertrag wegen Fortdauer des Thüringischen Zoll- und
Handelsvereins vom 20. November 1899 und die dazu ge-
hörigen Protokolle (s. Ges.S. 1890, S. 18—51).
3. Die Herzogliche Landesbank (s. unten im Finanz-
wesen).
Alle übrigen Behörden des Landes sind dem Ab-
teilungsministerium unterstellt:
so dem Geschäftsbereich des Ministeriums, Abteilung
für Kultusangelegenheiten, die Schul- und die
Kirchenbehörden;
dem des Ministeriums, Abteilung für Justizange-
legenheiten, die Gerichte, die Staatsanwaltschaften,
Schiedsmänner;
dem des Ministeriums, Abteilung der Finanzen, die
Steuerämter mit dem dazu gehörigen Steuerauf-
sichtspersonal, die Bauämter, das mit forstamt-
lichen Geschäften betraute Forstrevisionsbureau
und die Landesimmobiliar - Brandversicherungs-
anstalt;
dem des Ministeriums, Abteilung des Innern, die
Stadträte und die Landräte, die letzteren mit den
ihnen untergeordneten Amtsvorstehern und Ge-
. meindevorstehern. (Das Nähere hierüber siehe weiter
unten!)