III. Die Staatsämter u. die Rechtsverhältnisse usw. 47
lich die Annahme, die Aufbewahrung oder der Transport
von dem Staat gehörigen und ihm anvertrauten Geldern
oder geldwerten Gegenständen obliegt. Die Dienstkaution
haftet dem Staat für alle von dem kautionspflichtigen
Beamten aus seiner Amtsführung zu vertretenden Schäden
und Mängel an Kapital und Zinsen sowie an gericht-
lichen und außergerichtlichen Kosten der Ermittlung
des Schadens. Die Kaution wird nach Beendigung des
kautionspflichtigen Dienstverhältnisses, wenn feststeht,
daß aus demselben Vertretungen nicht mehr zu leisten
sind, ausgehändigt.
Der Beamte bezieht eine Besoldung. Das ist der
mit einer Stelle ständig verbundene Genuß an barem
Gelde, Naturalien und Dienstwohnung, einschließlich der
als Teil des Diensteinkommens veranschlagten Akzidenzien
und Tantiemen, sowie die unwiderruflichen und für die
ganze Dienstzeit etwa bewilligten persönlichen Zulagen
(das Nähere siehe in $ 8 des Gesetzes).
Auf die Besoldung hat der Beamte Anspruch und
zwar mit dem Tage des Amtsantrittes. Für die Ge-
währung von Dienstalterszulagen, die früher gesetzlich
nicht geregelt war, gilt jetzt das Gesetz vom 7. Mai 1900
mit den bereits oben angezogenen Abänderungsgesetzen,
insbesondere dem vom 21. Dezember 1907. Hiernach
haben nur die Richter einen Rechtsanspruch auf die fest-
gesetzten Dienstalterszulagen. Doch kann im förmlichen
Disziplinarverfahren (s. unten) auf gänzliche oder teilweise
Versagung der Dienstalterszulagen selbständig oder in
Verbindung mit einer Strafversetzung erkannt werden.
Ihr Anspruch ruht ferner, solange gegen sie ein Disziplinar-
verfahren oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens
eine gerichtliche Voruntersuchung oder ein Hauptverfahren
schwebt (Ges.S. 1900, S. 193).
Anderen Beamten als den Richtern kann eine Dienst-
alterszulage aus denselben Gründen wieden Richtern sowie
bei unbefriedigender Amtsführung ganz oder
teilweise versagt werden. Die Entscheidung hierüber er-
folgt — unter Ausschluß des Rechtswegs — durch das
Gesamtministerium (Ges. vom 7. Mai 1900 $ 1). Über die Be-