Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

III. Die Staatsämter u. die Rechtsverhältnisse usw. 47 
lich die Annahme, die Aufbewahrung oder der Transport 
von dem Staat gehörigen und ihm anvertrauten Geldern 
oder geldwerten Gegenständen obliegt. Die Dienstkaution 
haftet dem Staat für alle von dem kautionspflichtigen 
Beamten aus seiner Amtsführung zu vertretenden Schäden 
und Mängel an Kapital und Zinsen sowie an gericht- 
lichen und außergerichtlichen Kosten der Ermittlung 
des Schadens. Die Kaution wird nach Beendigung des 
kautionspflichtigen Dienstverhältnisses, wenn feststeht, 
daß aus demselben Vertretungen nicht mehr zu leisten 
sind, ausgehändigt. 
Der Beamte bezieht eine Besoldung. Das ist der 
mit einer Stelle ständig verbundene Genuß an barem 
Gelde, Naturalien und Dienstwohnung, einschließlich der 
als Teil des Diensteinkommens veranschlagten Akzidenzien 
und Tantiemen, sowie die unwiderruflichen und für die 
ganze Dienstzeit etwa bewilligten persönlichen Zulagen 
(das Nähere siehe in $ 8 des Gesetzes). 
Auf die Besoldung hat der Beamte Anspruch und 
zwar mit dem Tage des Amtsantrittes. Für die Ge- 
währung von Dienstalterszulagen, die früher gesetzlich 
nicht geregelt war, gilt jetzt das Gesetz vom 7. Mai 1900 
mit den bereits oben angezogenen Abänderungsgesetzen, 
insbesondere dem vom 21. Dezember 1907. Hiernach 
haben nur die Richter einen Rechtsanspruch auf die fest- 
gesetzten Dienstalterszulagen. Doch kann im förmlichen 
Disziplinarverfahren (s. unten) auf gänzliche oder teilweise 
Versagung der Dienstalterszulagen selbständig oder in 
Verbindung mit einer Strafversetzung erkannt werden. 
Ihr Anspruch ruht ferner, solange gegen sie ein Disziplinar- 
verfahren oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens 
eine gerichtliche Voruntersuchung oder ein Hauptverfahren 
schwebt (Ges.S. 1900, S. 193). 
Anderen Beamten als den Richtern kann eine Dienst- 
alterszulage aus denselben Gründen wieden Richtern sowie 
bei unbefriedigender Amtsführung ganz oder 
teilweise versagt werden. Die Entscheidung hierüber er- 
folgt — unter Ausschluß des Rechtswegs — durch das 
Gesamtministerium (Ges. vom 7. Mai 1900 $ 1). Über die Be-
	        
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