III. Die Staatsämter u. die Rechtsverhältnisse usw. 49
übertragene Amt den Gesetzen und sonstigen An-
ordnungen entsprechend gewissenhaft wahrzunehmen und
durch sein Verhalten in und außer dem Amte des An-
sehens, des Vertrauens und der Achtung, die sein Beruf
erfordert, sich würdig zu zeigen. Über die Angelegen-
heiten, die ihm vermöge seines Amts bekannt geworden
sind und deren Geheimhaltung der Natur nach erforder-
lich oder von seinen Vorgesetzten vorgeschrieben ist, hat
der Beamte Verschwiegenheit zu beobachten, auch nach-
dem das Dienstverhältnis aufgelöst ist. Über die Ver-
nehmung der Staatsbeamten als Zeugen und Sach-
verständige geben die Bestimmungen der Z.P.O. und der
St.P.O. Auskunft (s. $ 376, 883 Nr. 5, 385 Nr. 2, 402 u. 408
Z2.P.O., 8 53, 76 Abs. 2 der St.P.O.
Kein Staatsbeamter ist berechtigt, sich eigenmächtig
von seinen dienstlichen Funktionen ganz oder zeitweise
zu entbinden oder von dem ihm angewiesenen Wohnsitz
außer aus Veranlassung seines Dienstes sich weiter zu
entfernen, als es unbeschadet aller dienstlichen Obliegen-
heiten geschehen kann. Über den Urlaub selbst sind be-
sondere Bestimmungen erlassen. In Krankheitsfällen
sowie in solchen Fällen, zu denen die Beamten eines
Urlaubs nicht bedürfen (Wahl zum Reichstags- und
Landtagsabgeordneten), findet ein Abzug von der Be-
soldung nicht statt, und die Stellvertretungskosten trägt
die Staatskasse. Entfernt sich der Beamte ohne den vor-
schriftsmäßigen Urlaub von seinem Amte oder über-
schreitet er den erteilten Urlaub, so ist er, wenn ihm
nicht besondere Entschuldigungsgründe zur Seite stehen,
für die Zeit der unerlaubten Entfernung seines Dienst-
einkommens verlustig. Kein Staatsbeamter darf ohne
Genehmigung des Landesherrn Titel, Ehrenzeichen,
Geschenke oder Remunerationen von anderen
Regenten oder Regierungen annehmen. Zur Annahme
von Geschenken und Belohnungen in bezug auf sein Amt
bedarf der Beamte der Genehmigung des Gesamt-
ministeriums. Kein Staatsbeamter darf ohne Genehmi-
gung des Gesamtministeriums ein Nebenamt oder eine
Nebenbeschäftigung, mit welcher eine fortlaufende
Hässelbarth, Sachsen-Altenburg. 4