50 Erster Teil. Die Organe des Staates.
Remuneration verbunden ist, übernehmen oder ein Ge-
werbe betreiben. Dieselbe Genehmigung ist erforderlich
zu dem Eintritt eines Staatsbeamten in den Vorstand,
Verwaltungs- oder Aufsichtsrat einer jeden auf Erwerb
gerichteten Gesellschaft. Die Genehmigung darf nicht
erteilt werden, sofern diese Stelle mittelbar oder un-
mittelbar mit einer Remuneration verbunden ist. Die er-
teilte Genehmigung ist jederzeit widerruflich. Diese Be-
stimmungen finden auf zur Disposition gestellte und
pensionierte Beamte und auf solche Beamte, welchen ein
Staatsamt neben einem anderen Amte oder Berufe oder
nur für ein einzelnes Geschäft oder auf bestimmte Zeit
übertragen ist, keine Anwendung, sofern nicht gegenüber
einem Beamten der letzterwähnten Art im einzelnen Falle
etwas anderes bedungen ist. Zur Annahme des Amtes
eines Schiedsmanns, eines Gemeindewaisenrats und einer
Ortsgerichtsperson bedarf der Beamte der Genehmigung
der vorgesetzten Behörde (Schiedsmanns-Ordnung vom
19. April 1879 $ 2 Abs. 2, Ges.S. 1879, S. 708; A.G. zum
B.G.B. vom 4. Mai 1899 $ 133, Ges.S. 1899, S. 58; A.G. zum
Ges. über Angelegenheiten der freiw. Gerichtsb. von dem.
selben Tage $ 78, Ges.S. 1899, S. 96). Das gleiche gilt für
die Annahme der Wahl als Stadtverordneter oder Stadtrat
(Städteordnung vom 10. Juni 1397 $ 34 Abs. 3 und $ 53
Abs. 2, Ges.S. 1897, S. 23 ff.).
Titel, Rang und Uniform der Staatsbeamten
werden durch den Landesherrn bestimmt. Der Beamte
hat bei dienstlicher Beschäftigung außerhalb des Dienst-
ortes Anspruch auf Tagegelder und Fahrkosten, bei Ver-
setzung auf Umzugskosten. Weiter ist jeder Beamte ver-
pflichtet, sich Nebenaufträgen zu unterziehen, welche
ihm von der zuständigen Behörde neben der Verwaltung
seines Amtes noch besonders übertragen werden, sofern
dieselben seiner Dienststellung, seiner Leistungsfähigkeit
und seinem Dienstrange angemessen sind. Einen Anspruch
auf besondere Belohnung hat deswegen der Beamte nicht;
er kann nur die besonderen Aufwendungen ersetzt ver-
langen.
Weiter ist jeder Staatsbeamte verpflichtet, seinem