III. Die Staatsämter u. die Rechtsverhältnisse usw. 51
unmittelbaren Vorgesetzten oder der ihm vorgesetzten
Dienstbehörde jederzeit alle in seinen Händen befindlichen
dienstlichen Papiere vorzulegen und auf Verlangen aus-
zuhändigen. Nach dem Tode des Beamten sorgt die Be-
hörde, der der Verstorbene angehörte, oder die vorgesetzte
Behörde für die Sicherung der amtlichen Akten und der
sonstigen Sachen, deren Herausgabe auf Grund des Dienst-
verhältnisses verlangt werden kann ($ 32 A.G. zum Ges.
über die Angelegenheiten der freiw. Gerichtsb. vom 4. Mai
1899, Ges.S. 1899, S. 86), Jeder Beamte muß ferner sich
die Versetzung in ein anderes seiner Leistungsfähigkeit
und Berufsbildung entsprechendes Amt gefallen lassen,
wenn dabei sein Dienstrang und seine Besoldung nicht
gemindert wird. Eine Ausnahme machen die Bichter
(s. $ 8 G.V.G. und weiter unten).
Der Beamte hat das Recht, seine Entlassung aus
dem Staatsdienst zu verlangen, muß aber vorher
ı/, Jahr von dem beabsichtigten Austritt kündigen. Das
Entlassungsgesuch ohne gleichzeitige Geltendmachung
von Pensionsansprüchen schließt den Verzicht auf die
Pension und auf die Ansprüche an die Witwensozietät
in sich. Bei seiner Entlassung kann der Landesherr dem
Beamten Rang und Titel belassen. Die Staatsbeamten
sind endlich Mitglieder der Witwensozietät. Die Teil-
nahme an dieser Witwensozietät ist für den Beamten
eine Zwangspflicht, gleichviel, ob er verheiratet ist oder
nicht (das Nähere s. unten).
Über das Verhältnis der definitiv angestellten Staats-
beamten zu den Wohnsitzgemeinden — denen insoweit auch
die Hof-, Kirchen- und Schuldiener gleichgestellt sind — gibt
das Gesetz vom 14. Dezember 1855 (Ges.S. 1885, S. 222 ff.)
Auskunft. Danach genießen diese Beamten gewisse Vor-
zugsrechte (s. insbesondere $ 5 Abs. 4ff.. Dazu gehört,
daß sie von Gemeindelasten, die in Person geleistet werden,
frei sind (s. auch Dorfordnung $ 6, Ges.S. 1876, S. 161).
Das wichtigste Privileg ist das Steuerprivileg, das darin
besteht, daß bei Aufbringung solcher Gemeindelasten und
Abgaben, welche vorzugsweise nach dem Einkommen der
Gemeindeglieder bemessen werden, das Diensteinkommen
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