Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

III. Die Staatsämter u. die Rechtsverhältnisse usw. 51 
unmittelbaren Vorgesetzten oder der ihm vorgesetzten 
Dienstbehörde jederzeit alle in seinen Händen befindlichen 
dienstlichen Papiere vorzulegen und auf Verlangen aus- 
zuhändigen. Nach dem Tode des Beamten sorgt die Be- 
hörde, der der Verstorbene angehörte, oder die vorgesetzte 
Behörde für die Sicherung der amtlichen Akten und der 
sonstigen Sachen, deren Herausgabe auf Grund des Dienst- 
verhältnisses verlangt werden kann ($ 32 A.G. zum Ges. 
über die Angelegenheiten der freiw. Gerichtsb. vom 4. Mai 
1899, Ges.S. 1899, S. 86), Jeder Beamte muß ferner sich 
die Versetzung in ein anderes seiner Leistungsfähigkeit 
und Berufsbildung entsprechendes Amt gefallen lassen, 
wenn dabei sein Dienstrang und seine Besoldung nicht 
gemindert wird. Eine Ausnahme machen die Bichter 
(s. $ 8 G.V.G. und weiter unten). 
Der Beamte hat das Recht, seine Entlassung aus 
dem Staatsdienst zu verlangen, muß aber vorher 
ı/, Jahr von dem beabsichtigten Austritt kündigen. Das 
Entlassungsgesuch ohne gleichzeitige Geltendmachung 
von Pensionsansprüchen schließt den Verzicht auf die 
Pension und auf die Ansprüche an die Witwensozietät 
in sich. Bei seiner Entlassung kann der Landesherr dem 
Beamten Rang und Titel belassen. Die Staatsbeamten 
sind endlich Mitglieder der Witwensozietät. Die Teil- 
nahme an dieser Witwensozietät ist für den Beamten 
eine Zwangspflicht, gleichviel, ob er verheiratet ist oder 
nicht (das Nähere s. unten). 
Über das Verhältnis der definitiv angestellten Staats- 
beamten zu den Wohnsitzgemeinden — denen insoweit auch 
die Hof-, Kirchen- und Schuldiener gleichgestellt sind — gibt 
das Gesetz vom 14. Dezember 1855 (Ges.S. 1885, S. 222 ff.) 
Auskunft. Danach genießen diese Beamten gewisse Vor- 
zugsrechte (s. insbesondere $ 5 Abs. 4ff.. Dazu gehört, 
daß sie von Gemeindelasten, die in Person geleistet werden, 
frei sind (s. auch Dorfordnung $ 6, Ges.S. 1876, S. 161). 
Das wichtigste Privileg ist das Steuerprivileg, das darin 
besteht, daß bei Aufbringung solcher Gemeindelasten und 
Abgaben, welche vorzugsweise nach dem Einkommen der 
Gemeindeglieder bemessen werden, das Diensteinkommen 
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