523: Erster Teil. Die Organe des Staates.
der Beamten’ stets bloß zu zwei Dritteilen seines Betrags
in Anschlag zu bringen ist. Dieses Steuerprivileg gilt
indessen seit dem Gesetz vom 21. Dezember 1907 (Ges.S.
1907, S. 81) nur noch für die bis zum Schluß des Jahres
1907 angestellten Beamten. Für die seit dem 1. Januar
1903 zur Anstellung gelangenden Beamten ist also das
Privileg aufgehoben. Überdies haben die Staatsbeamten
das Recht, gewisse Gemeindeämter abzulehnen, so die
Wahl als Mitglied des Gemeinderats (Dorfordnung $ 18
Abs. 2) und als Mitglied des Schulvorstandes (Schul-
gemeindeordnung vom 8. Februar 1877 8 10, Ges.S. 1877,
S. 23). Auch das Amt eines Amtsvorstehers (Ges. vom
13. Juni 1876 8 5, Ges.S. 1876, S. 186) und das eines Mit-
gliedes der Einschätzungs- und Bezirkskommission für
die Einkommensteuer können sie ablehnen (Einkommen-
steuergesetz vom 24. April 1896 $ 21 Ziff. 6, $ 36a, Ges.S.
1896, S. 19 ££.).
b) Die Haftung der Staatsbeamten.
89.
Was die Haftung des Beamten angeht, so ist wohl
zu unterscheiden die Haftung gegenüber dem Staat und
die gegenüber dem Publikum. Im allgemeinen gilt nach
$ 19 Abs. 1 des Zivilstaatsdienergesetzes der Satz, daß
jeder Staatsbeamte für die Gesetzmäßigkeit seiner amt-
lichen Handlungen verantwortlich ist. Soweit die Haftung
gegenüber dem Staat in Frage kommt, ist weiter aus-
drücklich bestimmt, daß für solche amtliche Handlungen,
welche ein Staatsbeamter in Befolgung einer von einem
Vorgesetzten innerhalb dessen amtlicher Zuständigkeit
und in gesetzlicher Form erteilten ausdrücklichen An-
ordnung ausgeführt hat, die Verantwortlichkeit diesen
Vorgesetzten allein trifft ($ 19 Abs. 2 des Zivilstaats-
dienergesetzes). Die Folgen der Verletzung seiner Pflichten
bestehen für den Beamten darin, daß er wegen „Dienst-
vergehens“ die Disziplinarbestrafung verwirkt hat ($ 59
daselbst. Hierüber siehe weiter unten! Für die Mit-
glieder des Ministeriums besteht noch eine besondere Ver-
antwortlichkeit wegen verfassungswidrig erteilter oder