III. Die Staatsämter u. die Rechtsverhältnisse usw. 55
zu verlangen ($ 16 A.G. zur G.B.O. vom 4. Mai 1899,
Ges.S. 1899, S. 72).
c) Landesrechtlich ist die gleiche Bestimmung ge-
troffen hinsichtlich der Haftung für Schäden, die Hinter-
legungsbeamte verursachen. Auch hier steht dem
Staat ein Regreßanspruch gegen den Hinterlegungs-
beamten zu ($ 28 A.G. ‘zum B.G.B. vom 4. Mai 1899,
Ges.S. 1899, S. 36).
Was endlich die strafrechtliche Verantwortlich-
keit des Beamten betrifft, so sei in dieser Beziehung auf
die Bestimmungen des St.G.B. in dem 28. Abschnitt
($$ 331—359) verwiesen,
c) Stellung zur Disposition; Pensionierung;
zwangsweise Versetzung in den Ruhestand.
S 10.
I. Stellung zur Disposition ($$ 30—33 Zivilst.-
Ges... Einen Anspruch auf wirkliche Dienstleistung und
die Dienststelle hat der Beamte nicht; er kann daher,
wenn das Interesse des Staates es erheischt, vom Landes-
herrn mit Belassung seines Ranges und Titels sowie mit
Belassung seiner bisherigen Besoldung als Weartegeld
zur Disposition gestellt (einstweilen in den
Ruhestand versetzt) werden. Eine solche Zur-
dispositionsstellung ist bei Richtern ausgeschlossen.
Ein Beamter kann ferner zur Disposition gestellt
werden, wenn er durch Krankheit, die eine Wieder-
herstellung hoffen läßt, ein halbes Jahr an der Ver-
richtung seiner Dienstgeschäfte fast gänzlich verhindert
worden und beim Ablauf dieses Zeitraums noch nicht
vollständig genesen oder in der Folgezeit durch erncute
Krankheit anderweit auf längere Zeit an der Verrichtung
seiner Dienstgeschäfte behindert worden ist. In diesem
Falle erfolgt die Zurdispositionsstellung auf die Dauer
eines Jahres unter Gewährung eines Wartegeldes von
acht Zehntel der Besoldung. Bei fortdauernder oder er-
neuter Krankheit tritt dann die definitive Versetzung in
den Ruhestand ein.