56 Erster Teil. Die Organe des Staates.
Ein Beamter, der. mit Wartegeld zur Disposition
gestellt ist, bleibt Staatsbeamter mit allen Rechten und
Pflichten, soweit sie nicht Ausfluß eines speziellen Amtes
sind. Er ist daher bei Verlust seines Wartegeldes
namentlich auch zur Annahme eines anderen Staatsamtes,
welches seiner Berufsbildung entspricht, unter denselben
Voraussetzungen verpflichtet, unter denen, wie schon er-
wähnt, ein Staatsbeamter die Versetzung in ein anderes
Amt sich gefallen zu lassen hat. Er ist ferner ver-
pflichtet, auch der Verrichtung einzelner seiner Stellung
und Leistungsfähigkeit entsprechender Aufträge auf
Beschluß des Gesamtministeriums sich zu unterziehen
und darf ohne landesherrliche Erlaubnis bei Verlust des
Wartegeldes seinen wesentlichen Aufenthalt nicht außer-
halb des Herzogtums verlegen sowie auch, ohne vorher
seine Dienstentlassung erhalten zu haben, nicht in andere
Dienste treten. Im letzteren Falle kann dem Beamten
ein Teil des Wartegeldes vom Landesherrn aus besonderen
Rücksichten als Leibrente belassen werden.
Ein mit Wartegeld zur Disposition gestellter Beamter
wird bei zurückgelegtem 65. Lebensjahr oder bei ein-
tretender Dienstunfähigkeit mit Aussetzung der seinen
Dienstjahren entsprechenden Pension entlassen. Auch
stimmberechtigte ordentliche Mitglieder des Gesamt-
ministeriums stehen, wenn sie vom Landesherrn, sei es
aus eigener Bewegung, sei es auf ihr durch die ver-
fassungsgemäße Verantwortlichkeit motiviertes Ansuchen
enthoben werden, zur Disposition. In diesem Fall haben
sie — falls nicht die vor ihrer Berufung in das Gesamt-
ministerium bezogene Besoldung sich höher belief, welchen-
falls das Wartegeld dieser gleichzustellen ist, — und
zwar der Staatsminister auf sechs Zehntel, die übrigen
stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder des Gesamt-
ministeriums auf acht Zehntel ihrer bisherigen Besoldung
Anspruch. Die letzteren sind jedoch bei Verlust aller
ihrer Ansprüche an den Staat verbunden, eine der dem
bekleideten Posten zunächst stehende Staatsstelle außer-
halb des Ministeriums anzunehmen,