58 Erster Teil. Die Organe des Staates.
gehendes Geschäft angenommen werden, erwerben keinen
Anspruch auf Pension, sofern ihnen eine solche nicht
bei ihrer Anstellung ausdrücklich zugesichert worden ist.
Darüber, ob eine Dienststellung eine solche ist, daß sie
die Zeit und die Kräfte eines Beamten nur nebenbei in
Anspruch nimmt, entscheidet, mit Ausschluß des Rechts-
wegs, das Gesamtministerium.
Der Betrag der jährlichen Pension wird nach
der Zahl der Dienstjahre und nach der Höhe der jähr-
lichen Besoldung, in deren Genuß sich der Beamte zur
Zeit seiner Versetzung in den Ruhestand befand, be-
rechnet. Die Pension beträgt bis zum vollendeten fünften
Dienstjahre 25% und steigt mit der Zahl der Dienstjahre
prozentual. Vom 39. Dienstjahre an beträgt die Pen-
sion 80% der Besoldung (s. $ 37 Zivilst.-Ges.). In-
sofern die Besoldung mehr als 7000 Mark beträgt, wird
der überschießende Gehaltsteil nur mit der Hälfte bei der
Pensionsberechtigung in Anschlag gebracht. Der höchste
Satz einer jährlichen Pension, den dieselbe in keinem
Falle übersteigen darf, ist auf 7000 Mark festgesetzt
worden.
Bei vorhandener Bedürftigkeit kann in einzelnen
Fällen nach landesherrlichem Ermessen eine Erhöhung
der vermöge der Dienstzeit zustehenden Pension unter
1800 Mark bis zu diesem Betrage erfolgen. Es darf
jedoch diese Erhöhung nicht über 10°%0 der der Pensions-
berechnung zu grunde gelegten Besoldung betragen.
Ferner kann dann, wenn ein Beamter infolge einer Krank-
heit, Verwundung oder sonstigen Beschädigung, welche
er sich bei Ausübung des Dienstes oder aus Veranlassung
desselben ohne eigene Verschuldung zugezogen hat, dienst-
unfähig wird, die diesem Beamten zu bewilligende Pension
nach landesherrlichem Ermessen ohne Rücksicht auf die
Dienstzeit bis zu dem überhaupt zulässigen höchsten Be-
trage (80° der Besoldung) erhöht werden. Jede Pension
ist, nötigenfalls durch entsprechende Erhöhung, auf eine
mit vier in volle Mark teilbaren Summe abzurunden.
Was die Berechnung der Dienstzeit angeht, so gilt
als erster Grundsatz, daß sämtliche Dienstjahre zusammen-