Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

III. Die Staatsämter u. die Rechtsverhältnisse usw. 59 
gerechnet werden, welche ein Beamter von der Zeit der 
Ausstellung der ersten Anstellungsurkunde an im aktiven 
Staatsdienste zugebracht hat. Der Tag der Verpflichtung 
gilt dabei als erster Tag der Dienstzeit. Der Zivildienst- 
zeit wird die Zeit des aktiven Militärdienstes hinzu- 
gerechnet. Wann sonst eine Hinzurechnung eintritt, er- 
gibt sich aus den Bestimmungen in $$ 39—43 Zivilst.-Ges. 
(s. Wegw. dazu). 
Zum Nachweise der Dienstunfähigkeit eines 
Beamten, der um seine Versetzung in den Ruhestand 
nachsücht, ist die Erklärung der demselben unmittelbar 
vorgesetzten Dienstbehörde erforderlich, die dahin zu 
lauten hat, daß sie nach pflichtgemäßem Ermessen den 
Beamten für unfähig halte, seine Amtspflichten ferner zu 
erfüllen. Inwieweit andere Beweismittel zu erfordern oder 
der Erklärung der unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörde 
entgegen für ausreichend zu erachten sind, hängt von 
dem Ermessen der über die Versetzung in den Ruhe- 
stand entscheidenden Behörde ab. 
Die Bestimmung darüber, ob und zu welchem Zeit- 
punkte dem Antrag des Beamten in den Ruhestand statt- 
zugeben ist, sowie ob und welche Pension demselben zu- 
steht, erfolgt durch das Gesamtministerium. Bei denjenigen 
Beamten, welche unwiderruflich (auf Lebenszeit) angestellt 
sind, ist die landesherrliche Genehmigung zur Versetzung 
in den Ruhestand erforderlich. Die Versetzung in den 
Ruhestand tritt, sofern nicht auf den Antrag oder mit 
ausdrücklicher Zustimmung des Beamten ein früherer 
oder späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, je nachdem die 
Besoldung demselben vierteljährlich oder monatlich im 
voraus zu zahlen war, mit dem Ablauf des Vierteljahres 
oder Monats ein, in welchem dem Beamten die Ent- 
scheidung über seine Versetzung in den Ruhestand und 
die Höhe der ihm etwa zustehenden Pension bekannt ge- 
macht worden ist. Die Pension wird vierteljährlich oder 
monatlich im voraus gezahlt, je nachdem dem betreffenden 
Beamten vorher die Besoldung vierteljährlich oder monat- 
lich im voraus gezahlt wurde. Wie bei der Besoldung, 
so ist auch mit dem angetretenen ersten Tage des Zeit-
	        
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