III. Die Staatsämter u. die Rechtsverhältnisse usw. 59
gerechnet werden, welche ein Beamter von der Zeit der
Ausstellung der ersten Anstellungsurkunde an im aktiven
Staatsdienste zugebracht hat. Der Tag der Verpflichtung
gilt dabei als erster Tag der Dienstzeit. Der Zivildienst-
zeit wird die Zeit des aktiven Militärdienstes hinzu-
gerechnet. Wann sonst eine Hinzurechnung eintritt, er-
gibt sich aus den Bestimmungen in $$ 39—43 Zivilst.-Ges.
(s. Wegw. dazu).
Zum Nachweise der Dienstunfähigkeit eines
Beamten, der um seine Versetzung in den Ruhestand
nachsücht, ist die Erklärung der demselben unmittelbar
vorgesetzten Dienstbehörde erforderlich, die dahin zu
lauten hat, daß sie nach pflichtgemäßem Ermessen den
Beamten für unfähig halte, seine Amtspflichten ferner zu
erfüllen. Inwieweit andere Beweismittel zu erfordern oder
der Erklärung der unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörde
entgegen für ausreichend zu erachten sind, hängt von
dem Ermessen der über die Versetzung in den Ruhe-
stand entscheidenden Behörde ab.
Die Bestimmung darüber, ob und zu welchem Zeit-
punkte dem Antrag des Beamten in den Ruhestand statt-
zugeben ist, sowie ob und welche Pension demselben zu-
steht, erfolgt durch das Gesamtministerium. Bei denjenigen
Beamten, welche unwiderruflich (auf Lebenszeit) angestellt
sind, ist die landesherrliche Genehmigung zur Versetzung
in den Ruhestand erforderlich. Die Versetzung in den
Ruhestand tritt, sofern nicht auf den Antrag oder mit
ausdrücklicher Zustimmung des Beamten ein früherer
oder späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, je nachdem die
Besoldung demselben vierteljährlich oder monatlich im
voraus zu zahlen war, mit dem Ablauf des Vierteljahres
oder Monats ein, in welchem dem Beamten die Ent-
scheidung über seine Versetzung in den Ruhestand und
die Höhe der ihm etwa zustehenden Pension bekannt ge-
macht worden ist. Die Pension wird vierteljährlich oder
monatlich im voraus gezahlt, je nachdem dem betreffenden
Beamten vorher die Besoldung vierteljährlich oder monat-
lich im voraus gezahlt wurde. Wie bei der Besoldung,
so ist auch mit dem angetretenen ersten Tage des Zeit-