IH. Die Staatsämter u. die Rechtsverhältnisse usw. 63
des Titels und der Pensionsansprüche; es sei denn, daß
bereits hierauf der Angeschuldigte unter Übernahme der
Kosten freiwillig verzichtet hatte. Auch wenn auf Dienst-
entlassung erkannt wird, kann bei pensionsberechtigten
Beamten in milden Fällen die Disziplinarbehörde in ihrer
Entscheidung festsetzen, daß dem Angeschuldigten ein
Teil des gesetzlichen Pensionsbetrages auf Lebenszeit
oder auf gewisse Jahre zu belassen, beziehentlich seine
Mitgliedschaft bei der Staatsdiener-Witwensozietät un-
verändert oder unter Minderung der Rezeptionssumme
vorzubehalten sei.
Dienstentlassung kann außer dem Falle eines
Disziplinarvergehens auch dann verfügt werden, wenn
ein Staatsbeamter in Konkurs verfallen ist oder sich in
ungeordneter Vermögenslage befindet und hierdurch das
Ansehen beeinträchtigt wird, das seine dienstliche Stellung
erfordert.
Daß. die widerruflich angestellten Beamten, die
sich ein Dienstvergehen haben zuschulden kommen lassen,
nach Ermessen der Anstellungsbehörde ohne Einleitung
eines Disziplinarverfahrens entlassen werden können
(durch Kündigung), ist selbstverständlich,
Im allgemeinen gelten noch folgende Grundsätze:
Im Laufe einer gerichtlichen Untersuchung darf
gegen den Angeschuldigten ein Disziplinarverfahren
wegen der nämlichen Tatsache nicht eingeleitet werden
und, wenn im Laufe eines Disziplinar verfahrens wegen
der nämlichen Tatsachen eine gerichtliche Unter-
suchung gegen den Angeschuldigten eröffnet wird, so
muß das Disziplinarverfahren bis zur Beendigung des ge-
richtlichen Verfahrens ausgesetzt werden. Erkennen die
ordentlichen Gerichte auf Freisprechung, so findet wegen
derjenigen Tatsachen, welche in der gerichtlichen Unter-
suchung zur Erörterung gekommen sınd, ein Disziplinar-
verfahren nur noch insofern statt, als dieselben an sich
und ohne Beziehung zu dem gesetzlichen Tatbestand einer
strafbaren Handlung, welche den Gegenstand der Unter-
suchung bildete, ein Dienstvergehen enthalten. Wenn
dagegen in der gerichtlichen Untersuchung eine Ver-