Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

IH. Die Staatsämter u. die Rechtsverhältnisse usw. 63 
des Titels und der Pensionsansprüche; es sei denn, daß 
bereits hierauf der Angeschuldigte unter Übernahme der 
Kosten freiwillig verzichtet hatte. Auch wenn auf Dienst- 
entlassung erkannt wird, kann bei pensionsberechtigten 
Beamten in milden Fällen die Disziplinarbehörde in ihrer 
Entscheidung festsetzen, daß dem Angeschuldigten ein 
Teil des gesetzlichen Pensionsbetrages auf Lebenszeit 
oder auf gewisse Jahre zu belassen, beziehentlich seine 
Mitgliedschaft bei der Staatsdiener-Witwensozietät un- 
verändert oder unter Minderung der Rezeptionssumme 
vorzubehalten sei. 
Dienstentlassung kann außer dem Falle eines 
Disziplinarvergehens auch dann verfügt werden, wenn 
ein Staatsbeamter in Konkurs verfallen ist oder sich in 
ungeordneter Vermögenslage befindet und hierdurch das 
Ansehen beeinträchtigt wird, das seine dienstliche Stellung 
erfordert. 
Daß. die widerruflich angestellten Beamten, die 
sich ein Dienstvergehen haben zuschulden kommen lassen, 
nach Ermessen der Anstellungsbehörde ohne Einleitung 
eines Disziplinarverfahrens entlassen werden können 
(durch Kündigung), ist selbstverständlich, 
Im allgemeinen gelten noch folgende Grundsätze: 
Im Laufe einer gerichtlichen Untersuchung darf 
gegen den Angeschuldigten ein Disziplinarverfahren 
wegen der nämlichen Tatsache nicht eingeleitet werden 
und, wenn im Laufe eines Disziplinar verfahrens wegen 
der nämlichen Tatsachen eine gerichtliche Unter- 
suchung gegen den Angeschuldigten eröffnet wird, so 
muß das Disziplinarverfahren bis zur Beendigung des ge- 
richtlichen Verfahrens ausgesetzt werden. Erkennen die 
ordentlichen Gerichte auf Freisprechung, so findet wegen 
derjenigen Tatsachen, welche in der gerichtlichen Unter- 
suchung zur Erörterung gekommen sınd, ein Disziplinar- 
verfahren nur noch insofern statt, als dieselben an sich 
und ohne Beziehung zu dem gesetzlichen Tatbestand einer 
strafbaren Handlung, welche den Gegenstand der Unter- 
suchung bildete, ein Dienstvergehen enthalten. Wenn 
dagegen in der gerichtlichen Untersuchung eine Ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.