64 Erster Teil. Die Organe des Staates.
urteilung ergangen ist, welche den Verlust des Amtes
nicht zur Folge gehabt hat, so bleibt dem Gesamt-
ministerium die Entscheidung darüber vorbehalten, ob
außerdem ein Disziplinarverfahren einzuleiten oder fort-
zusetzen sei.
Spricht das Gesetz bei Dienstvergehen, welche Gegen-
stand eines Disziplinarverfahrens werden, die Verpflich-
tung zur Wiedererstattung oder zum Schadenersatz oder
eine sonstige zivilrechtliche Verpflichtung aus, so ge-
hört die Klage hieraus vor das Zivilgericht. Doch kann
die vorgesetzte Behörde den Beamten zur Erstattung
eines widerrechtlich erhobenen oder vorenthaltenen Wert-
betrags anhalten. Die Anweisung der vorgesetzten Be-
hörde gibt zwar keinen völlstreckbaren Titel im Sinne
der Z.P.O., ihre Nichtbefolgung kann aber unter Um-
ständen ein neues Disziplinarvergehen bilden (Wegw.
Anm. 32 zu $ 66 Zivilst.-Ges.).
I. Die Bestrafung der Dienstvergehen selbst er-
folgt entweder durch die eigentliche Disziplinarbehörde
oder durch andere Behörden. In letzterer Beziehung gilt
folgendes:
Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Warnungen und
Verweisen gegen dieihm untergeordneten Staatsbeamten
befugt. Geldstrafen können verhängt werden:
l. vom Gesamtministerium gegen alle Staatsbeamten,
von den Vorständen der einzelnen Ministerial-
abteilungen gegen alle Staatsbeamten ihres Ressorts,
und zwar bis zum höchsten zulässigen Betrage,
2. von allen übrigen Behörden und Vorständen von
Behörden bis zu 30 Mark.
Im allgemeinen bestimmt noch $ 71 Ziffer 10 des A.G.
zum B.G.B. (Ges.S. 1899, S. 94), daß in dem Recht der Dienst-
aufsicht die Befugnis liegt, die ordnungswidrige Aus-
führung eines Amtsgeschäfts zu rügen und die Erledigung
eines Amtsgeschäfts durch Ordnungsstrafen nach Maßgabe
der vorstehenden Vorschriften zu erzwingen.
Die Verhängung der Ordnungsstrafen erfolgt, nach-
dem zuvor der Beamte gehört worden ist, unter Angabe