III. Die Staatsämter u. die Rechtsverhältnisse usw. 67
falls eine Ordnungsstrafe verhängen oder die Verweisung
der Sache an die Disziplinarkammer beschließen. Im
ersteren Fall ist dann, wenn mit der Einstellung des
Verfahrens auch eine Ordnungsstrafe verhängt worden
ist, eine Wiederaufnahme des Verfahrens wegen der
nämlichen Anschuldigungspunkte nicht möglich; ist keine
Ordnungsstrafe verhängt, so ist die Wiederaufnahme nur
auf Grund neuer Beweise und nur innerhalb eines Zeit-
raums von fünf Jahren, vom Tage des Einstellungs-
beschlusses ab, zulässig.
Eine Einstellung des Verfahrens muß außerdem er-
folgen, wenn der Angeschuldigte seine Entlassung aus
dem Staatsdienste mit Verzicht auf Titel, Gehalt und
Pensionsansprüche, einschließlich der Ansprüche an die
Staatsdiener-Witwensozietät nachsucht, vorausgesetzt, daß
er seine amtlichen Geschäfte bereits erledigt und über
eine ihm etwa anvertraute Vermögensverwaltung voll-
ständige Rechnung gelegt hat. In diesem Falle ist nicht
einmal mehr die Verhängung einer Ordnungsstrafe zulässig.
Beschließt nun das Gesamtministerium die Verweisung
der Sache vor die Disziplinarkammer, so findet, nachdem
zuvor der Beamte der Staatsanwaltschaft eine An-
schuldigungsschrift angefertigt hat, mündliche Ver-
handlung statt. Zu dieser ist der Angeschuldigte unter
Mitteilung dieser Schrift zu laden. Er kann sich des
Beistandes eines Rechtsanwalts als Verteidigers bedienen.
Die mündliche Verhandlung findet auch in Abwesenheit
des Angeschuldigten statt. Eine Vertretung durch einen
Rechtsanwalt ist zulässig. Die Disziplinarkammer kann
aber das persönliche Erscheinen des Angeschuldigten an-
ordnen unter der Warnung, daß bei seinem Ausbleiben
ein Verteidiger zu einer Vertretung nicht werde zu-
gelassen werden. Die mündliche Verhandlung ist öffent-
lich. Aus besonderen Gründen kann sie ausgeschlossen
oder auf gewisse Personen beschränkt werden. Nachdem
in der mündlichen Verhandlung zunächst von dem Be-
amten der Staatsanwaltschaft der wesentliche Inhalt der
Anschuldigungsschrift vorgetragen worden ist, wird der
Angeschuldigte vernommen. Räumt er die ihm zur Last
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