68 Erster Teil. Die Organe des Staates.
gelegte Tat ein und walten gegen die Glaubwürdigkeit
seines Geständnisses keine Bedenken ob, so beschließt die
Disziplinarkammer, daß die Beweisverhandlung nicht
stattfinde. Andernfalls erstattet ein von dem Vorsitzenden
ernannter Berichterstatter auf Grund der bisherigen Ver-
handlungen eine Darstellung der Beweisaufnahme. Wenn
nicht die Erhebung neuer Beweise beschlossen wird, ent-
scheidet die Disziplinarkammer, die bei ihrer Entscheidung
an positive Beweisregeln nicht gebunden ist.
Die Entscheidung lautet entweder auf Freisprechung
oder auf Verurteilung. Eine vorläufige Freisprechung
(Entbindung von der Instanz) ist nicht statthaft. Bei
Freispruch kann wegen der nämlichen, den Gegenstand
der Anschuldigung bildenden Handlung ein Disziplinar-
verfahren nicht wieder eingeleitet werden. Bei Ver-
urteilung kann auch auf eine bloße Ordnungsstrafe er-
kannt werden.
Die Entscheidung ist entweder sofort in der Sitzung
oder spätestens innerhalb der darauf folgenden 14 Tage
zu verkünden und dem Angeschuldigten mitzuteilen.
Gegen die Entscheidung der Disziplinarkammer steht
sowohl dem Beamten der Staatsanwaltschaft als dem An-
geschuldigten die Berufung an den Disziplinarhof offen,
und zwar binnen einer Frist von vier Wochen, die für
den Beamten der Staatsanwaltschaft mit dem Ablauf des
Tages, an dem die Entscheidung verkündet, für den
Angeschuldigten mit dem Ablauf des Tages, an dem ihm
die Ausfertigung der Entscheidung zugestellt worden ist,
beginnt. Nach Ablauf der zur Begründung der Berufung
und zur Erwiderung vorgesehenen Fristen (je 14 Tagen)
findet die mündliche Verhandlung vor dem Disziplinar-
hof statt. Auch hier erstattet zunächst ein von dem
Vorsitzenden ernanntes Mitglied Bericht; im übrigen ist
das Verfahren dasselbe wie vor der Disziplinarkammer.
Gegen die Entscheidung des Disziplinarhofs findet ein
weiteres Rechtsmittel nicht statt.
Selbstverständlich kann aber der Landesherr die von
den Disziplinarbehörden verhängten Strafen im Gnaden-
wege erlassen oder mildern.