70 Erster Teil. Die Organe des Staates.
Die Suspension hat zur Folge, daß dem Beamten die
Hälfte des Diensteinkommens innebehalten wird: in
Fällen der Not des Beamten ist das Gesamtministerium
ermächtigt, die Innebehaltung des Diensteinkommens auf
zwei Zehntel zu beschränken. Der innebehaltene Teil
des Diensteinkommens wird zu den Stellvertretungs-
kosten, der etwaige Rest zu den Untersuchungskosten
verwendet. Einen weiteren Betrag zu den Stell-
vertretungskosten zu leisten, ist der Beamte nicht
verpflichtet. Bei Freispruch des Beamten wird der inne-
behbaltene Teil des Diensteinkommens vollständig nach-
gezahlte Wenn nur auf eine Ordnungsstrafe erkannt
wird, so wird der innebehaltene Teil insoweit nach-
gezahlt, als er nicht zur Deckung der ihn treffenden
Untersuchungskosten und der Ordnungsstrafe erforderlich
ist. Ein Abzug wegen der Stellvertretungskosten findet
in diesem Falle nicht statt.
Bei Gefahr im Verzug kann einem Beamten auch
von solchen Vorgesetzten, die seine Suspension zu ver-
fügen nicht ermächtigt sind, die Ausübung der Amts-
verrichtungen vorläufig untersagt werden;
darüber ist aber sofort an das Gesamtministerium als die
für die Suspension zuständige Behörde zu berichten. Die
Untersagung selbst hat eine Kürzung des Dienst-
einkommens nicht zur Folge.
Den unter Gewährung des gesetzlichen Wartegeldes
zur Disposition gestellten Beamten wird ein Viertel des
Wartegeldes innebehalten, wenn im Disziplinarwege eine
noch nicht rechtskräftige Entscheidung ergangen ist,
welche auf Dienstentlassung lautet.
II. Defekte der Beamten ($$ 113—126 Zivilst.Ges.).
Besondere Bestimmungen enthält das Zivilstaatsdiener-
gesetz über die Defekte der Beamten, Bestimmungen,
welche, weil sie Normen des öffentlichen Rechts ent-
halten, durch die Vorschriften des B.G.B. nicht berührt
sind. Diese Bestimmungen sind im wesentlichen folgende:
Werden bei Staatskassen oder anderen Staatsverwal-
tungen Defekte an öffentlichem oder Privatvermögen ent-
deckt, so erfolgt zunächst ihre Feststellung durch die