III. Die Staatsämter u. die Rechtsverhältnisse usw. 7]
Behörde, zu deren Geschäftskreis die unmittel-
bare Aufsicht über die Kasse und andere Verwaltung
gehört. Gleichzeitig ist festzustellen, ob ein Staatsbeamter
und welcher Staatsbeamte für den Defekt zu haften hat.
Ebenso hat die unmittelbar vorgesetzte Behörde
die Defekte an solchem öffentlichen oder Privatvermögen
festzustellen, welches, ohne zu einer Staatskasse oder
Staatsverwaltung gebracht zu sein, vermöge besonderer
amtlicher Anordnung in den Gewahrsam eines Staats-
beamten gekommen ist.
Über den Betrag des Defektes, die Person des ersatz-
pflichtigen Beamten und den Grund der Verpflichtung
wird von der bezeichneten Behörde ein mit Gründen ver-
sehener Beschluß abgefaßt. Geht der Beschluß von dem
Gesamtministerium oder einer Ministerialabteilung aus,
so ist er vollstreckbar; in anderen jFällen erlangt der
Beschluß die Vollstreckbarkeit erst mit Genehmigung des
Gesamtministeriums oder der betreffenden Ministerial-
abteilung. In 'dem Beschluß ist zugleich zu bestimmen,
welche Vollstreckungs- oder Sicherheitsmaßregeln behufs
des Ersatzes des Defektes zu ergreifen sind. In gewissen
Fällen kann auch der Beschluß auf die unmittelbare
Verpflichtung zum Ersatz des Defektes gerichtet
werden, sofern der Defekt nach Überzeugung der Behörde
durch grobes Versehen entstanden ist (s. $ 120). In einem
solchen Falle hat zunächst der Beamte, wenn ihm die
Verwaltung seines Amtes belassen ist, und wenn er eine
Amtskaution gestellt hat, eine anderweite Sicherheit zu
leisten. Tut er das nicht, so wird die Zwangsvollstreckung
aus jenem Beschlusse, der ein vollstreckbarer Titel im
Sinne der Z.P.O. ist, nach Maßgabe der Vorschriften der
2.P.O. betrieben, aber zunächst nicht in die Amtskaution,
sondern in das übrige Vermögen.
Jener Beschluß ist sowohl hinsichtlich des festgesetzten
Betrags als auch hinsichtlich der Ersatzverbindlichkeit
mittelst der Beschwerde und im Rechtsweg anfechtbar:
der Rechtsweg ist binnen einer Ausschlußfrist von einem
Jahre seit der Bekanntmachung oder Verkündung des Be-