Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

III. Die Staatsämter u. die Rechtsverhältnisse usw. 7] 
Behörde, zu deren Geschäftskreis die unmittel- 
bare Aufsicht über die Kasse und andere Verwaltung 
gehört. Gleichzeitig ist festzustellen, ob ein Staatsbeamter 
und welcher Staatsbeamte für den Defekt zu haften hat. 
Ebenso hat die unmittelbar vorgesetzte Behörde 
die Defekte an solchem öffentlichen oder Privatvermögen 
festzustellen, welches, ohne zu einer Staatskasse oder 
Staatsverwaltung gebracht zu sein, vermöge besonderer 
amtlicher Anordnung in den Gewahrsam eines Staats- 
beamten gekommen ist. 
Über den Betrag des Defektes, die Person des ersatz- 
pflichtigen Beamten und den Grund der Verpflichtung 
wird von der bezeichneten Behörde ein mit Gründen ver- 
sehener Beschluß abgefaßt. Geht der Beschluß von dem 
Gesamtministerium oder einer Ministerialabteilung aus, 
so ist er vollstreckbar; in anderen jFällen erlangt der 
Beschluß die Vollstreckbarkeit erst mit Genehmigung des 
Gesamtministeriums oder der betreffenden Ministerial- 
abteilung. In 'dem Beschluß ist zugleich zu bestimmen, 
welche Vollstreckungs- oder Sicherheitsmaßregeln behufs 
des Ersatzes des Defektes zu ergreifen sind. In gewissen 
Fällen kann auch der Beschluß auf die unmittelbare 
Verpflichtung zum Ersatz des Defektes gerichtet 
werden, sofern der Defekt nach Überzeugung der Behörde 
durch grobes Versehen entstanden ist (s. $ 120). In einem 
solchen Falle hat zunächst der Beamte, wenn ihm die 
Verwaltung seines Amtes belassen ist, und wenn er eine 
Amtskaution gestellt hat, eine anderweite Sicherheit zu 
leisten. Tut er das nicht, so wird die Zwangsvollstreckung 
aus jenem Beschlusse, der ein vollstreckbarer Titel im 
Sinne der Z.P.O. ist, nach Maßgabe der Vorschriften der 
2.P.O. betrieben, aber zunächst nicht in die Amtskaution, 
sondern in das übrige Vermögen. 
Jener Beschluß ist sowohl hinsichtlich des festgesetzten 
Betrags als auch hinsichtlich der Ersatzverbindlichkeit 
mittelst der Beschwerde und im Rechtsweg anfechtbar: 
der Rechtsweg ist binnen einer Ausschlußfrist von einem 
Jahre seit der Bekanntmachung oder Verkündung des Be-
	        
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