Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

72 Erster Teil. Die Organe des Staates. 
schlusses zu beschreiten (s. $ 123. Entsprechend den 
Vorschriften der Z.P.O. kann aber Einstellung der Zwangs- 
vollstreckung oder auch die Aufhebung der erfolgten 
Vollstreckungshandlungen beantragt werden. 
Im Defektenverfahren ist ferner jeder unmittelbar 
vorgesetzte Beamte und jede vorgesetzte Behörde (s. oben) 
zu Anträgen auf Anordnung des Arrestes und auf Erlaß 
einstweiliger Verfügungen (s. $ 916 ff. C.P.O.) befugt und 
legitimiert. 
Il. Verfolgung vermögensrechtlicher An- 
sprüche ($$ 127—129 Zivilst.Ges.. Den Staatsbeamten 
steht aus ihrem Beamtenverhältnis der Rechtsweg nur 
offen für vermögensrechtliche Ansprüche aus ihrem 
Dienstverhältnis, insbesondere für Ansprüche auf Be- 
soldung, Wartegeld oder Pension. Ebenso ist der Rechts- 
weg zulässig für die den Hinterbliebenen der Beamten 
gesetzlich gewährten Rechtsansprüche auf Bewilligungen 
(Gnadenquartal, Gnadenmonat, Witwen- und Waisen- 
pension). Vor Erhebung der Klage, für die ohne Rück- 
sicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich 
das Landgericht zuständig ist ($ 26 A.G. zum G.V.G. vom 
22. März 1879), muß indessen die Entscheidung des Gesamt- 
ministeriums eingeholt, und die Klage selbst muß bei 
Verlust innerhalb sechs Monaten, von Bekanntmachung 
der Entscheidung an gerechnet, angebracht werden. Dabei 
wird der Staatsfiskus, wie in allen sonstigen die ver- 
mögensrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen des 
Staates berührenden Prozessen, durch das Ministerium, 
Abteilung der Finanzen, vertreten. Für das Gericht selbst 
sind für die Beurteilung der vermögensrechtlichen An- 
sprüche die Entscheidungen der Disziplinar- und Ver- 
waltungsbehörden darüber, ob und von welchem Zeit- 
punkt ab ein Beamter aus seinem Amte zu entfernen, 
zur Disposition zu stellen, in den Ruhestand zu ver- 
setzen oder vorläufig seines Amtes zu entheben sei, sowie 
die Entscheidung über die Verhängungen von Ordnungs- 
strafen maßgebend.
	        
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