Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

74 Erster Teil. Die Organe des Staates. 
schlüsse des Disziplinargerichts erster Instanz, durch die 
die Einleitung des Disziplinarverfahrens abgelehnt, das 
Verfahren eingestellt oder der Angeschuldigte außer Ver- 
folgung gesetzt wird, steht der Staatsanwaltschaft so- 
fortige Beschwerde in Gemäßheit des $ 353 St.P.O. zu. 
Schon bei Eröffnung des Disziplinarverfahrens und 
im ganzen Laufe desselben kann das Disziplinargericht 
auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder auch von Amts 
wegen mit Rücksicht auf die Schwere des Dienstvergehens 
die Suspension vom Amte beschließen. Die gleiche 
Befugnis steht dem Disziplinargericht in allen Fällen zu, 
wo gegen einen Richter im Wege des gerichtlichen Straf- 
verfahrens eine Untersuchung eingeleitet worden ist. Das 
Gesamtministerium kann eine Suspension nicht verfügen. 
Gegen den Beschluß des Disziplinargerichts, durch welchen 
die Suspension verhängt oder abgelehnt wird, steht der 
Staatsanwaltschaft, und gegen den Beschluß, durch welchen 
sie verhängt wird, die sofortige Beschwerde in Gemäß- 
heit von $ 353 St.P.O. an das Plenum des Oberlandes- 
gerichts zu. Der Beschluß wird bis zur Wideraufhebung 
vollstreckt. 
b) Die Versetzung eines Richters in eine 
andere Stelle wider dessen Willen kann außer den 
in $ 8 Abs. 3 G.V.G. vorgesehenen Fällen und außer dem 
Falle der Strafversetzung (s. $ 62 Nr. 1 Zivilst.-Ges.) 
nur geschehen, wenn sie durch das Interesse der Rechts- 
pflege dringend geboten ist. Ein solcher Fall liegt vor, 
wenn zwischen Richtern, die bei dem nämlichen Gericht 
angestellt sind, ein Schwägerschaftsverhältnis bis zum 
dritten Grade einschließlich entsteht: in diesem Fall muß 
sich derjenige, durch dessen Verheiratung ein solches 
Verhältnis eingetreten ist, die Versetzung auf eine andere 
Stelle gefallen lassen. 
c) Eine solche unfreiwillige Versetzung auf 
eine andere Stelle erfolgt ebenso wie die Versetzung 
in den einstweiligen Ruhestand (Stellung zur 
Disposition) nur auf Grund eines von dem Plenum des 
Oberlandesgerichts gefaßten Beschlusses, welches erklärt, 
daß der Fall der Versetzung auf eine andere Stelle
	        
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