74 Erster Teil. Die Organe des Staates.
schlüsse des Disziplinargerichts erster Instanz, durch die
die Einleitung des Disziplinarverfahrens abgelehnt, das
Verfahren eingestellt oder der Angeschuldigte außer Ver-
folgung gesetzt wird, steht der Staatsanwaltschaft so-
fortige Beschwerde in Gemäßheit des $ 353 St.P.O. zu.
Schon bei Eröffnung des Disziplinarverfahrens und
im ganzen Laufe desselben kann das Disziplinargericht
auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder auch von Amts
wegen mit Rücksicht auf die Schwere des Dienstvergehens
die Suspension vom Amte beschließen. Die gleiche
Befugnis steht dem Disziplinargericht in allen Fällen zu,
wo gegen einen Richter im Wege des gerichtlichen Straf-
verfahrens eine Untersuchung eingeleitet worden ist. Das
Gesamtministerium kann eine Suspension nicht verfügen.
Gegen den Beschluß des Disziplinargerichts, durch welchen
die Suspension verhängt oder abgelehnt wird, steht der
Staatsanwaltschaft, und gegen den Beschluß, durch welchen
sie verhängt wird, die sofortige Beschwerde in Gemäß-
heit von $ 353 St.P.O. an das Plenum des Oberlandes-
gerichts zu. Der Beschluß wird bis zur Wideraufhebung
vollstreckt.
b) Die Versetzung eines Richters in eine
andere Stelle wider dessen Willen kann außer den
in $ 8 Abs. 3 G.V.G. vorgesehenen Fällen und außer dem
Falle der Strafversetzung (s. $ 62 Nr. 1 Zivilst.-Ges.)
nur geschehen, wenn sie durch das Interesse der Rechts-
pflege dringend geboten ist. Ein solcher Fall liegt vor,
wenn zwischen Richtern, die bei dem nämlichen Gericht
angestellt sind, ein Schwägerschaftsverhältnis bis zum
dritten Grade einschließlich entsteht: in diesem Fall muß
sich derjenige, durch dessen Verheiratung ein solches
Verhältnis eingetreten ist, die Versetzung auf eine andere
Stelle gefallen lassen.
c) Eine solche unfreiwillige Versetzung auf
eine andere Stelle erfolgt ebenso wie die Versetzung
in den einstweiligen Ruhestand (Stellung zur
Disposition) nur auf Grund eines von dem Plenum des
Oberlandesgerichts gefaßten Beschlusses, welches erklärt,
daß der Fall der Versetzung auf eine andere Stelle