IV. Die Körper der Selbstverwaltung. 79
denjenigen Grundeigentümern und Gewerbetreibenden,
denen hierdurch besondere wirtschaftliche Vorteile er-
wachsen, Beiträge zu den Kosten der Veranstaltungen
erheben. Solche Beiträge müssen in der Regel erhoben
werden, wenn andernfalls die Kosten durch Steuern auf-
zubringen sein würden ($ 5).
In Kurorten ist die Erhebung von Kurtaxen für
die Herstellung und Unterhaltung der zu Kurzwecken
getroffenen Veranstaltungen zulässig ($ 6).
Was die Erhebung der Steuern angeht, so gilt
folgendes: Abgaben auf Getreide, Hülsenfrüchte, Mehl
und andere Mühlenfabrikate, auf Backwaren, Vieh, Fleisch,
Fleischwaren, Fett, Milch, Molkereiprodukte, Kartoffeln
und Brennstoffe (d. h. indirekte Steuern) dürfen nicht neu
eingeführt oder in ihren Sätzen erhöht werden. Die
direkten Gemeindesteuern sind auf alle der Besteuerung
unterworfenen Pflichtigen nach festen und gleichmäßigen
Grundsätzen zu verteilen ($ 8 und wegen Befreiung von
Gemeindeleistungen: $ 9). Gemeindesteuern vom Grund-
besitz, vom Einkommen und vom Gewerbebetriebe sind
auf Grund der Bestimmungen über die staatliche Grund,
Einkommen- und Gewerbesteuer (Ergänzungssteuer) zu er-
heben, und zwar in der Regel in dem für diese staatlichen
Steuern bestehenden Verhältnis; für die Gewerbebetriebe
kann jedoch eine besondere Gewerbesteuer erhoben werden.
Soweit die staatliche Besteuerung der Gemeindesteuer
nicht oder nicht vollständig zugrunde gelegt werden kann,
erfolgt gemeindliche Einschätzung nach den für die staat-
liche Veranlagung geltenden Grundsätzen. Änderungen
in der zugrunde gelegten Staatssteuer ziehen die Änderung
der entsprechenden Gemeindesteuer ohne weiteres nach
sich. Die Erhebung einer Kapitalrentensteuer als Ge-
meindesteuer ist unzulässig ($ 10. Behufs Vermeidung
von Doppelbesteuerung ist in $ 11 bestimmt, daß Ein-
kommen aus Grundbesitz nur in der Gemeinde steuer-
pflichtig ist, in welcher der Grundbesitz belegen ist, und
Einkommen aus Handel, Gewerbe und Bergbau nur in
der Gemeinde, in welcher sich der Sitz einer Zweig-
niederlassung, eine Betriebs-, Werk- oder Verkaufsstätte