Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

IV. Die Körper der Selbstverwaltung. 79 
denjenigen Grundeigentümern und Gewerbetreibenden, 
denen hierdurch besondere wirtschaftliche Vorteile er- 
wachsen, Beiträge zu den Kosten der Veranstaltungen 
erheben. Solche Beiträge müssen in der Regel erhoben 
werden, wenn andernfalls die Kosten durch Steuern auf- 
zubringen sein würden ($ 5). 
In Kurorten ist die Erhebung von Kurtaxen für 
die Herstellung und Unterhaltung der zu Kurzwecken 
getroffenen Veranstaltungen zulässig ($ 6). 
Was die Erhebung der Steuern angeht, so gilt 
folgendes: Abgaben auf Getreide, Hülsenfrüchte, Mehl 
und andere Mühlenfabrikate, auf Backwaren, Vieh, Fleisch, 
Fleischwaren, Fett, Milch, Molkereiprodukte, Kartoffeln 
und Brennstoffe (d. h. indirekte Steuern) dürfen nicht neu 
eingeführt oder in ihren Sätzen erhöht werden. Die 
direkten Gemeindesteuern sind auf alle der Besteuerung 
unterworfenen Pflichtigen nach festen und gleichmäßigen 
Grundsätzen zu verteilen ($ 8 und wegen Befreiung von 
Gemeindeleistungen: $ 9). Gemeindesteuern vom Grund- 
besitz, vom Einkommen und vom Gewerbebetriebe sind 
auf Grund der Bestimmungen über die staatliche Grund, 
Einkommen- und Gewerbesteuer (Ergänzungssteuer) zu er- 
heben, und zwar in der Regel in dem für diese staatlichen 
Steuern bestehenden Verhältnis; für die Gewerbebetriebe 
kann jedoch eine besondere Gewerbesteuer erhoben werden. 
Soweit die staatliche Besteuerung der Gemeindesteuer 
nicht oder nicht vollständig zugrunde gelegt werden kann, 
erfolgt gemeindliche Einschätzung nach den für die staat- 
liche Veranlagung geltenden Grundsätzen. Änderungen 
in der zugrunde gelegten Staatssteuer ziehen die Änderung 
der entsprechenden Gemeindesteuer ohne weiteres nach 
sich. Die Erhebung einer Kapitalrentensteuer als Ge- 
meindesteuer ist unzulässig ($ 10. Behufs Vermeidung 
von Doppelbesteuerung ist in $ 11 bestimmt, daß Ein- 
kommen aus Grundbesitz nur in der Gemeinde steuer- 
pflichtig ist, in welcher der Grundbesitz belegen ist, und 
Einkommen aus Handel, Gewerbe und Bergbau nur in 
der Gemeinde, in welcher sich der Sitz einer Zweig- 
niederlassung, eine Betriebs-, Werk- oder Verkaufsstätte
	        
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