80 Erster Teil. Die Organe des’ Staates.
oder eine zum selbständigen Abschluß von Rechtsgeschäften
ermächtigte Agentur befindet; letzteres gilt auch für das
Einkommen aus Handels-, gewerblichen und Bergwerks-
anlagen, welche der Besitzer nicht selbst betreibt. Das
Einkommen, das hiernach in den Belegenheits- und Betriebs-
gemeinden steuerpflichtig ist, ist bei der Heranziehung
des Steuerpflichtigen zur Einkommenster inderWohnsitz-
gemeinde außer Betracht zu lassen. (Näheres hierüber in
$ 15 und über Differenzen zwischen mehreren Gemeinden
88 12-14, 16-18). Über die Verteilung gemeindesteuer-
pilichtiger Einkommen auf eine Mehrzahl steuerberechtigter
Gemeinden entscheidet im Mangel einer Vereinbarung.
sofern nur ländliche Gemeinden beteiligt sind, das zu-
ständige Landratsamt, sofern Stadt- und Landgemeinden
oder nur Stadtgemeinden beteiligt sind, das Ministerium,
Abteilung des Innern. Gegen die Entscheidung ist Be-
schwerde innerhalb zweier Wochen zulässig ($ 19).
Was die Öffentliche Unterstützung hilfsbedürftiger
Personen angeht, so wird diese nach $ 2 des R.G. über
den Unterstützungswohnsitz durch Ortsarmenverbände
und Landarmenverbände geübt. Nach $ 2 V.O. zur Aus-
führung dieses Gesetzes vom 3. Juni 1871 (Ges.S. 1871,
S. 71) bildet jede Stadt- und Landgemeinde für sich einen
Ortsarmenverband. Für die Anschaffung der für die
Armenpflege erforderlichen Mittel sind für die Stadt- und
Dorfgemeinden die bereits bestehenden landesgesetzlichen
und ortsstatutarischen und vertragsmäßigen Bestimmungen
maßgebend (s. $ 4 das... Einzelne Gemeinden, welche
durch die Last der Armenversorgung übermäßig; ge-
troffen werden, können vom Staate — ohne daß für diesen
eine Zwangspflicht besteht — unterstützt werden (5$ 102,
103 des Gesetzes über das Heimatrecht und Armenwesen
vom 9. August 1833, Ges.S. 1833, S. 15l).” Dagegen er-
halten die Gemeinden, sowohl die Stadt- wie die Land-
gemeinden, zu den Kosten ihres außerordentlichen
Armenaufwandes einen Staatszuschuß. Als außerordent-
licher Armenaufwand gelten die Kosten der Unter-
bringung von hilfsbedürftigen Körperkranken und Siechen,
Geisteskranken, Idioten, Epileptischen, Taubstummen,