Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

80 Erster Teil. Die Organe des’ Staates. 
oder eine zum selbständigen Abschluß von Rechtsgeschäften 
ermächtigte Agentur befindet; letzteres gilt auch für das 
Einkommen aus Handels-, gewerblichen und Bergwerks- 
anlagen, welche der Besitzer nicht selbst betreibt. Das 
Einkommen, das hiernach in den Belegenheits- und Betriebs- 
gemeinden steuerpflichtig ist, ist bei der Heranziehung 
des Steuerpflichtigen zur Einkommenster inderWohnsitz- 
gemeinde außer Betracht zu lassen. (Näheres hierüber in 
$ 15 und über Differenzen zwischen mehreren Gemeinden 
88 12-14, 16-18). Über die Verteilung gemeindesteuer- 
pilichtiger Einkommen auf eine Mehrzahl steuerberechtigter 
Gemeinden entscheidet im Mangel einer Vereinbarung. 
sofern nur ländliche Gemeinden beteiligt sind, das zu- 
ständige Landratsamt, sofern Stadt- und Landgemeinden 
oder nur Stadtgemeinden beteiligt sind, das Ministerium, 
Abteilung des Innern. Gegen die Entscheidung ist Be- 
schwerde innerhalb zweier Wochen zulässig ($ 19). 
Was die Öffentliche Unterstützung hilfsbedürftiger 
Personen angeht, so wird diese nach $ 2 des R.G. über 
den Unterstützungswohnsitz durch Ortsarmenverbände 
und Landarmenverbände geübt. Nach $ 2 V.O. zur Aus- 
führung dieses Gesetzes vom 3. Juni 1871 (Ges.S. 1871, 
S. 71) bildet jede Stadt- und Landgemeinde für sich einen 
Ortsarmenverband. Für die Anschaffung der für die 
Armenpflege erforderlichen Mittel sind für die Stadt- und 
Dorfgemeinden die bereits bestehenden landesgesetzlichen 
und ortsstatutarischen und vertragsmäßigen Bestimmungen 
maßgebend (s. $ 4 das... Einzelne Gemeinden, welche 
durch die Last der Armenversorgung übermäßig; ge- 
troffen werden, können vom Staate — ohne daß für diesen 
eine Zwangspflicht besteht — unterstützt werden (5$ 102, 
103 des Gesetzes über das Heimatrecht und Armenwesen 
vom 9. August 1833, Ges.S. 1833, S. 15l).” Dagegen er- 
halten die Gemeinden, sowohl die Stadt- wie die Land- 
gemeinden, zu den Kosten ihres außerordentlichen 
Armenaufwandes einen Staatszuschuß. Als außerordent- 
licher Armenaufwand gelten die Kosten der Unter- 
bringung von hilfsbedürftigen Körperkranken und Siechen, 
Geisteskranken, Idioten, Epileptischen, Taubstummen,