Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

82 Erster Teil. Die Organe des Staates. 
oder selbständig ein Gewerbe treiben. Ein Unterschied 
zwischen natürlichen und juristischen Personen besteht 
nicht. Voraussetzung der Mitgliedschaft bei juristischen 
Personen, bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesell- 
schaften auf Aktien, eingetragenen Genossenschaften und 
Vereinen ist nur, daß sie im Stadtbezirk ihren Sitz haben 
oder ein Grundstück besitzen oder ein Gewerbe betreiben. 
Davon sind wieder ausgenommen der Staatsfiskus, ge- 
meinnützige Stiftungen und gemeinnützige Vereine, sofern 
sie im Stadtbezirk weder ein Grundstück besitzen noch 
ein Gewerbe treiben. 
Innerhalb der Gesamtheit der Gemeindemitglieder 
besteht noch ein besonderes Bürgerrecht, welches vom 
Stadtrat erteilt wird. Die Erwerbung desselben ist an 
verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Berechtigt hierzu 
sind nur selbständige Gemeindemitglieder, die 
1. die altenburgische Staatsangehörigkeit besitzen, 
2. das 25. Lebensjahr erfüllt haben, 
3. öffentliche Armenunterstützung weder beziehen 
noch im Laufe der letzten zwei Jahre bezogen haben, 
4. unbescholten sind, 
5. zu den direkten Staatssteuern mit jährlich mindestens 
4,20 Mk. eingeschätzt sind, 
6. ihre öffentlichen Abgaben für die letzten beiden 
Kalenderjahre vollständig bezahlt haben, 
7. entweder 
a) in der Gemeinde ansässig sind oder 
b) daselbst seit wenigstens zwei Jahren ihren wesent« 
lichen Wohnort haben oder 
c) vor ihrem Zuzuge in einer anderen Stadtgemeinde 
des Herzogtums bis zur Aufgabe ihres bisherigen 
Wohnsitzes stimmberechtigte Bürger waren. 
Ausnahmsweise kann von dem Erfordernis des 
zweijährigen Wohnsitzes durch Beschluß der 
städtischen Behörden abgesehen werden. 
Verpflichtet zum Erwerbe des Bürgerrechts sind 
die dazu berechtigten männlichen Gemeindemitglieder, die 
1. seit drei Jahren ihren wesentlichen Wohnsitz im 
Gemeindebezirk haben und
	        
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