82 Erster Teil. Die Organe des Staates.
oder selbständig ein Gewerbe treiben. Ein Unterschied
zwischen natürlichen und juristischen Personen besteht
nicht. Voraussetzung der Mitgliedschaft bei juristischen
Personen, bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesell-
schaften auf Aktien, eingetragenen Genossenschaften und
Vereinen ist nur, daß sie im Stadtbezirk ihren Sitz haben
oder ein Grundstück besitzen oder ein Gewerbe betreiben.
Davon sind wieder ausgenommen der Staatsfiskus, ge-
meinnützige Stiftungen und gemeinnützige Vereine, sofern
sie im Stadtbezirk weder ein Grundstück besitzen noch
ein Gewerbe treiben.
Innerhalb der Gesamtheit der Gemeindemitglieder
besteht noch ein besonderes Bürgerrecht, welches vom
Stadtrat erteilt wird. Die Erwerbung desselben ist an
verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Berechtigt hierzu
sind nur selbständige Gemeindemitglieder, die
1. die altenburgische Staatsangehörigkeit besitzen,
2. das 25. Lebensjahr erfüllt haben,
3. öffentliche Armenunterstützung weder beziehen
noch im Laufe der letzten zwei Jahre bezogen haben,
4. unbescholten sind,
5. zu den direkten Staatssteuern mit jährlich mindestens
4,20 Mk. eingeschätzt sind,
6. ihre öffentlichen Abgaben für die letzten beiden
Kalenderjahre vollständig bezahlt haben,
7. entweder
a) in der Gemeinde ansässig sind oder
b) daselbst seit wenigstens zwei Jahren ihren wesent«
lichen Wohnort haben oder
c) vor ihrem Zuzuge in einer anderen Stadtgemeinde
des Herzogtums bis zur Aufgabe ihres bisherigen
Wohnsitzes stimmberechtigte Bürger waren.
Ausnahmsweise kann von dem Erfordernis des
zweijährigen Wohnsitzes durch Beschluß der
städtischen Behörden abgesehen werden.
Verpflichtet zum Erwerbe des Bürgerrechts sind
die dazu berechtigten männlichen Gemeindemitglieder, die
1. seit drei Jahren ihren wesentlichen Wohnsitz im
Gemeindebezirk haben und