84 Erster Teil. Die Organe des Staates.
f) bei Personen, die sich wegen eines Verbrechens oder
Vergehens, das nach dem St.G.B. die Entziehung
der Ehrenrechte zur Folge haben kann oder muß,
in Untersuchung befinden, ingleichen bei denjenigen,
welche Freiheitsstrafen verbüßen oder zwangsweise
in einer öffentlichen Besserungs- oder Arbeitsanstalt
untergebracht sind,
g) bei denen, die unter polizeilicher Aufsicht stehen,
h) bei denen, die, ohne durch Krankheit oder Unfall
daran gehindert zu sein, ihre öffentlichen Abgaben
für die beiden letzten Kalenderjahre nicht voll-
ständig entrichtet haben,
i) bei denen, die sich ungerechtfertigt weigern, das
Amt eines Stadtverordneten anzunehmen oder fort-
zuverwalten.
Entstehen Zweifel über die Stimmberechtigung, so
entscheidet zunächst der Stadtrat, gegen dessen Bescheid
Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zulässig ist ($ 17 a.E.
u. $ 39 St.O.).
Das Bürgerrecht geht endlich verloren
1. wenn die Gemeindemitgliedschaft verloren geht,
2. wenn die altenburgische Staatsangehörigkeit weg-
fällt,
3. bei Personen, die das Bürgerrecht lediglich auf
Grund des Wohnsitzes besitzen, gilt zweijährige
Abwesenheit als Aufgabe des Wohnsitzes.
In bezug auf die Gemeindeleistungen gilt jetzt
das im vorhergehenden Paragraphen erwähnte Ges. vom
14. März 1904 (s. das). Bezüglich der Mitglieder des
Herzoglichen Hauses sowie der Beamten und Militär-
personen bewendet es bei den bestehenden Bestimmungen.
b) Die Gemeindeverwaltung.
8 16.
Zur Vertretung der Gemeinde und zur Verwaltung
der Gemeindeangelegenheiten gibt es zwei Faktoren, den
Stadtrat und die Stadtverordneten. Städte, in denen beide
Faktoren vorhanden sind, nennt man Städte „mit voller