Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

84 Erster Teil. Die Organe des Staates. 
f) bei Personen, die sich wegen eines Verbrechens oder 
Vergehens, das nach dem St.G.B. die Entziehung 
der Ehrenrechte zur Folge haben kann oder muß, 
in Untersuchung befinden, ingleichen bei denjenigen, 
welche Freiheitsstrafen verbüßen oder zwangsweise 
in einer öffentlichen Besserungs- oder Arbeitsanstalt 
untergebracht sind, 
g) bei denen, die unter polizeilicher Aufsicht stehen, 
h) bei denen, die, ohne durch Krankheit oder Unfall 
daran gehindert zu sein, ihre öffentlichen Abgaben 
für die beiden letzten Kalenderjahre nicht voll- 
ständig entrichtet haben, 
i) bei denen, die sich ungerechtfertigt weigern, das 
Amt eines Stadtverordneten anzunehmen oder fort- 
zuverwalten. 
Entstehen Zweifel über die Stimmberechtigung, so 
entscheidet zunächst der Stadtrat, gegen dessen Bescheid 
Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zulässig ist ($ 17 a.E. 
u. $ 39 St.O.). 
Das Bürgerrecht geht endlich verloren 
1. wenn die Gemeindemitgliedschaft verloren geht, 
2. wenn die altenburgische Staatsangehörigkeit weg- 
fällt, 
3. bei Personen, die das Bürgerrecht lediglich auf 
Grund des Wohnsitzes besitzen, gilt zweijährige 
Abwesenheit als Aufgabe des Wohnsitzes. 
In bezug auf die Gemeindeleistungen gilt jetzt 
das im vorhergehenden Paragraphen erwähnte Ges. vom 
14. März 1904 (s. das). Bezüglich der Mitglieder des 
Herzoglichen Hauses sowie der Beamten und Militär- 
personen bewendet es bei den bestehenden Bestimmungen. 
b) Die Gemeindeverwaltung. 
8 16. 
Zur Vertretung der Gemeinde und zur Verwaltung 
der Gemeindeangelegenheiten gibt es zwei Faktoren, den 
Stadtrat und die Stadtverordneten. Städte, in denen beide 
Faktoren vorhanden sind, nennt man Städte „mit voller
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.