Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

IV. Die Körper der Selbstverwaltung. 85 
Stadtverfassung“. Ausgeschlossen ist, daß etwa Bürger- 
versammlungen — deren Einberufung übrigens den Ge- 
meindeorganen verboten ist — Beschlüsse mit bindender 
Kraft für die Gemeinde und deren Organe fassen können 
(s$ 26—27 St.O.). 
A. Die Stadtverordneten ($$ 28-51 das.). 
Die Zusammensetzung und Wahl der Stadtverordneten 
wird durch Ortsstatut geregelt. Dabei muß folgendes 
berücksichtigt werden. 
Mindestens die Hälfte muß mit Wohnhäusern im Ge- 
meindebezirk angesessen sein. Das gilt auch von Stadt- 
verordneten-Stellvertretern, deren Zulassung nach dem 
Ortsstatut möglich ist. Der dritte Teil der Stadt- 
verordneten und deren Stellvertreter ist alljährlich oder 
mindestens nach je zwei Jahren durch Neuwahl zu er- 
setzen so, daß jedesmal das zuerst gewählte Dritteil aus- 
tritt, nötigenfalls aber das Loos entscheidet. Die Aus- 
scheidenden sind sofort wieder wählbar. 
Die Wahl der Stadtverordneten und deren Stellvertreter 
erfolgt unmittelbar durch die Bürgerschaft. 
Stimmberechtigt sind bei den Wahlen nur die 
männlichen Bürger mit Ausnahme derjenigen, deren 
Bürgerrecht ruht. Der Wahlberechtigte muß sein Wahl- 
recht in Person ausüben: niemand darf ein mehrfaches 
Stimmrecht in ein und derselben Stadt ausüben. 
Die Wählbarkeit steht allen stimmberechtigten 
Bürgern zu, die im Stadtbezirk ihren wesentlichen Wohn- 
sitz haben und außerdem 30 Jahre alt sind. Mitglieder 
vorgesetzter Behörden sowie des Stadtrats, besoldete Ge- 
meindebeamte und Beamte der Polizei können nicht Stadt- 
verordnete sein. Staats- und Hofbeamte, Geistliche sowie 
Lehrer an öffentlichen Schulen bedürfen zur Annahme 
der Wahl der Genehmigung ihrer vorgesetzten Behörde. 
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn 
sowie Brüder dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der 
Stadtverordneten sein. 
Das Amt der Stadtverordneten ist ein unentgeltliches
	        
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