IV. Die Körper der Selbstverwaltung. 85
Stadtverfassung“. Ausgeschlossen ist, daß etwa Bürger-
versammlungen — deren Einberufung übrigens den Ge-
meindeorganen verboten ist — Beschlüsse mit bindender
Kraft für die Gemeinde und deren Organe fassen können
(s$ 26—27 St.O.).
A. Die Stadtverordneten ($$ 28-51 das.).
Die Zusammensetzung und Wahl der Stadtverordneten
wird durch Ortsstatut geregelt. Dabei muß folgendes
berücksichtigt werden.
Mindestens die Hälfte muß mit Wohnhäusern im Ge-
meindebezirk angesessen sein. Das gilt auch von Stadt-
verordneten-Stellvertretern, deren Zulassung nach dem
Ortsstatut möglich ist. Der dritte Teil der Stadt-
verordneten und deren Stellvertreter ist alljährlich oder
mindestens nach je zwei Jahren durch Neuwahl zu er-
setzen so, daß jedesmal das zuerst gewählte Dritteil aus-
tritt, nötigenfalls aber das Loos entscheidet. Die Aus-
scheidenden sind sofort wieder wählbar.
Die Wahl der Stadtverordneten und deren Stellvertreter
erfolgt unmittelbar durch die Bürgerschaft.
Stimmberechtigt sind bei den Wahlen nur die
männlichen Bürger mit Ausnahme derjenigen, deren
Bürgerrecht ruht. Der Wahlberechtigte muß sein Wahl-
recht in Person ausüben: niemand darf ein mehrfaches
Stimmrecht in ein und derselben Stadt ausüben.
Die Wählbarkeit steht allen stimmberechtigten
Bürgern zu, die im Stadtbezirk ihren wesentlichen Wohn-
sitz haben und außerdem 30 Jahre alt sind. Mitglieder
vorgesetzter Behörden sowie des Stadtrats, besoldete Ge-
meindebeamte und Beamte der Polizei können nicht Stadt-
verordnete sein. Staats- und Hofbeamte, Geistliche sowie
Lehrer an öffentlichen Schulen bedürfen zur Annahme
der Wahl der Genehmigung ihrer vorgesetzten Behörde.
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn
sowie Brüder dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der
Stadtverordneten sein.
Das Amt der Stadtverordneten ist ein unentgeltliches