88 Erster Teil. Die Organe des Staates.
Befugnisse ‚überschreiten, ein Strafgesetz verletzen oder
wider besseres Wissen in unredlicher Absicht handeln.
Die Stadtverordneten beschließen nur: die Aus-
führung ihrer Beschlüsse steht in der Regel dem Stadtrat
zu. Dieser muß solchen Beschlüssen, die die gesetzlichen
Befugnisse der Stadtverordneten überschreiten oder sonst
den Gesetzen zuwiderlaufen, die Ausführung versagen;
auch die Stadtverordneten dürfen solche beanstandete
Beschlüsse nicht etwa ausführen; sie würden hierfür ver-
antwortlich sein. Das gilt zunächst für den Vorsteher.
Die Stadtverordneten können aus Gründen eines er-
heblichen Öffentlichen Interesses durch landesherrliche
Verordnung aufgelöst und die Neuwahl der Gesamtheit
angeordnet werden: die Gründe der Auflösung sind den
beteiligten Gemeindevertretern zu eröffnen; auch ist
binnen drei Monaten, von der Auflösung an gerechnet,
die Vornahme einer Neuwahl anzuordnen.
Macht sich in dieser Zeit ein Beschluß notwendig, so
beschließt an Stelle der aufgelösten Stadtverordneten-
versammlung die Aufsichtsbehörde.
B. Der Stadtrat ($$ 52—74 St.O.).
Die Zusammensetzung des Stadtrats, das Woahl-
verfahren und die Amtsdauer der Stadtratsmitglieder
wird durch Ortsstatut auf Grund folgender Vorschriften
geregelt.
Mitglieder vorgesetzter Behörden, Stadtverordnete,
Gemeindeunterbeamte, Richter, Beamte der Staatsanwalt-
schaft und Polizei sowie Geistliche können nicht Mit-
glieder des Stadtrats sein; Staats- und Hofbeamte sowie
Lehrer an öffentlichen Schulen bedürfen zur Annahme
der Wahl der Genehmigung der vorgesetzten Behörde.
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn,
Brüder und Schwäger dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder
des Stadtrats, Vater und Sohn sowie Brüder dürfen auch
nicht gleichzeitig Mitglieder des Stadtrats und der Stadt-
verordneten sein. Entsteht die Schwägerschaft im Laufe
der Wahlperiode, so hat einer der Beteiligten aus-
zuscheiden.