Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

88 Erster Teil. Die Organe des Staates. 
Befugnisse ‚überschreiten, ein Strafgesetz verletzen oder 
wider besseres Wissen in unredlicher Absicht handeln. 
Die Stadtverordneten beschließen nur: die Aus- 
führung ihrer Beschlüsse steht in der Regel dem Stadtrat 
zu. Dieser muß solchen Beschlüssen, die die gesetzlichen 
Befugnisse der Stadtverordneten überschreiten oder sonst 
den Gesetzen zuwiderlaufen, die Ausführung versagen; 
auch die Stadtverordneten dürfen solche beanstandete 
Beschlüsse nicht etwa ausführen; sie würden hierfür ver- 
antwortlich sein. Das gilt zunächst für den Vorsteher. 
Die Stadtverordneten können aus Gründen eines er- 
heblichen Öffentlichen Interesses durch landesherrliche 
Verordnung aufgelöst und die Neuwahl der Gesamtheit 
angeordnet werden: die Gründe der Auflösung sind den 
beteiligten Gemeindevertretern zu eröffnen; auch ist 
binnen drei Monaten, von der Auflösung an gerechnet, 
die Vornahme einer Neuwahl anzuordnen. 
Macht sich in dieser Zeit ein Beschluß notwendig, so 
beschließt an Stelle der aufgelösten Stadtverordneten- 
versammlung die Aufsichtsbehörde. 
B. Der Stadtrat ($$ 52—74 St.O.). 
Die Zusammensetzung des Stadtrats, das Woahl- 
verfahren und die Amtsdauer der Stadtratsmitglieder 
wird durch Ortsstatut auf Grund folgender Vorschriften 
geregelt. 
Mitglieder vorgesetzter Behörden, Stadtverordnete, 
Gemeindeunterbeamte, Richter, Beamte der Staatsanwalt- 
schaft und Polizei sowie Geistliche können nicht Mit- 
glieder des Stadtrats sein; Staats- und Hofbeamte sowie 
Lehrer an öffentlichen Schulen bedürfen zur Annahme 
der Wahl der Genehmigung der vorgesetzten Behörde. 
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, 
Brüder und Schwäger dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder 
des Stadtrats, Vater und Sohn sowie Brüder dürfen auch 
nicht gleichzeitig Mitglieder des Stadtrats und der Stadt- 
verordneten sein. Entsteht die Schwägerschaft im Laufe 
der Wahlperiode, so hat einer der Beteiligten aus- 
zuscheiden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.