Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

IV. Die Körper der Selbstverwaltung. 80 
Die Wahl des Bürgermeisters oder, wo deren mehrere 
sind, die des ersten, findet in einer gemeinschaftlichen 
Sitzung des Stadtrats und der Stadtverordneten statt. 
Beide Kollegien treten zu diesem Zweck zu einem einzigen 
Wahlkollegium zusammen. Die übrigen Ratsmitglieder 
werden durch die Stadtverordneten gewählt. Die Wahl 
des Bürgermeisters bedarf zu ihrer Gültigkeit der landes- 
herrlichen Bestätigung, die Wahl des Stellvertreters nur 
der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde, ausgenommen 
in Altenburg, wo auch die Wahl des Stellvertreters der 
landesherrlichen Bestätigung bedarf. Wird nach Ver- 
werfung einer Wahl auch der zweiten Wahl die Bestätigung 
versagt, so ist die Aufsichtsbehörde befugt, die erledigte 
Stelle auf Kosten der Stadtgemeinde so lange verwalten 
zu lassen, bis eine Wahl bestätigt wird. 
Bürgermeister und Stellvertreter werden vor ihrem 
Amtsantritt durch die Aufsichtsbehörde, die anderen Mit- 
glieder des Stadtrats durch den Bürgermeister eidlich 
verpflichtet. Im Falle der Wiederwahl erfolgt die Ver- 
pflichtung durch Handschlag unter Hinweis auf den ge- 
leisteten Eid. Wie bei den Stadtverordneten, so hat auch 
bei den Stadtratsmitgliedern der Verlust der Wählbarkeit 
das Ausscheiden aus dem Stadtrat zur Folge. In ge- 
wissen Fällen haben unbesoldete Ratsmitglieder das Recht’ 
ihr Amt vor Ablauf der Wahlperiode niederzulegen 
(s. S$ 57, 35 St.O.). Bei Zweifeln über die Statthaftigkeit 
des freiwilligen Abgangs entscheidet die Aufsichtsbehörde. 
Hinsichtlich des Wirkungskreises des Stadtrats 
gilt folgendes: Ihm steht die Vertretung der Gemeinde 
gegenüber den einzelnen Gemeindemitgliedern sowie nach 
außen die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten und 
die obrigkeitliche Gewalt im Gemeindebezirk zu. Er hat 
das Gemeindevermögen und die Gemeindeanstalten zu 
verwalten und darüber Rechnung abzulegen, die Ver- 
teilung der Gemeindeabgaben und sonstigen Gemeinde- 
leistungen vorzunehmen und diese beizutreiben. 
Der Stadtrat ist das örtliche Organ der 
Staatsverwaltung, soweit nicht andere Behörden
	        
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