IV. Die Körper der Selbstverwaltung. 80
Die Wahl des Bürgermeisters oder, wo deren mehrere
sind, die des ersten, findet in einer gemeinschaftlichen
Sitzung des Stadtrats und der Stadtverordneten statt.
Beide Kollegien treten zu diesem Zweck zu einem einzigen
Wahlkollegium zusammen. Die übrigen Ratsmitglieder
werden durch die Stadtverordneten gewählt. Die Wahl
des Bürgermeisters bedarf zu ihrer Gültigkeit der landes-
herrlichen Bestätigung, die Wahl des Stellvertreters nur
der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde, ausgenommen
in Altenburg, wo auch die Wahl des Stellvertreters der
landesherrlichen Bestätigung bedarf. Wird nach Ver-
werfung einer Wahl auch der zweiten Wahl die Bestätigung
versagt, so ist die Aufsichtsbehörde befugt, die erledigte
Stelle auf Kosten der Stadtgemeinde so lange verwalten
zu lassen, bis eine Wahl bestätigt wird.
Bürgermeister und Stellvertreter werden vor ihrem
Amtsantritt durch die Aufsichtsbehörde, die anderen Mit-
glieder des Stadtrats durch den Bürgermeister eidlich
verpflichtet. Im Falle der Wiederwahl erfolgt die Ver-
pflichtung durch Handschlag unter Hinweis auf den ge-
leisteten Eid. Wie bei den Stadtverordneten, so hat auch
bei den Stadtratsmitgliedern der Verlust der Wählbarkeit
das Ausscheiden aus dem Stadtrat zur Folge. In ge-
wissen Fällen haben unbesoldete Ratsmitglieder das Recht’
ihr Amt vor Ablauf der Wahlperiode niederzulegen
(s. S$ 57, 35 St.O.). Bei Zweifeln über die Statthaftigkeit
des freiwilligen Abgangs entscheidet die Aufsichtsbehörde.
Hinsichtlich des Wirkungskreises des Stadtrats
gilt folgendes: Ihm steht die Vertretung der Gemeinde
gegenüber den einzelnen Gemeindemitgliedern sowie nach
außen die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten und
die obrigkeitliche Gewalt im Gemeindebezirk zu. Er hat
das Gemeindevermögen und die Gemeindeanstalten zu
verwalten und darüber Rechnung abzulegen, die Ver-
teilung der Gemeindeabgaben und sonstigen Gemeinde-
leistungen vorzunehmen und diese beizutreiben.
Der Stadtrat ist das örtliche Organ der
Staatsverwaltung, soweit nicht andere Behörden