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g 236.
Wer eine Frauensperson wider ihren Willen durch List,
Drohung oder Gewalt entführt, um sie zur Unzucht zu brin *
wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und, wenn die
führung begangen wurde, um die Enm führte zur Ehe A#
bringen, mit Gefängniß bestraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
Eine unbescholtene oder minderjährige Frauensperson wird nicht
vorausgesetzt.
Der Begriff der Entführung verlangt, daß die Entführte außer
Stand gesetzt ist, den Schuc der Gesetze anzurufen; das bloße
Zurückbehalten einer Frauensperson in der Gewalt des Thäters
reicht nicht hin.
8 237.
Wer eine minderjährige, unrerehelichte Frauensperson mit
ihrem Willen, jedoch ohne Einwilligung ihrer Eltern oder
ihres Vormundes, entführt, um sie ur Unzucht oder zur Ehe
zu bringen, wird mit Gefängniß
Die Verfolgung tritt nur auf lirag ein.
Die Entführte ist straflos. Der Strafantrag kann nur von
den Eltern oder dem Vormunde gestellt werden. Sie selbst ist nicht
die Verletzte.
Die Entführung einer Ehefrau wird, selbst wenn sie minderjährig
ist, nicht unter § 237 zu stellen sein.
8 238.
Hat der Entführer die Entführte geheirathet, so findet die
Verolgun nur. statt, nachdem die Ehe für ungiltig erklärt
ist.
. strafrechtliche Verfolgung im Falle der Heirath ist erst mit
der Ungiltigkeits - Erklärung zulässig. Es wird erfordert, daß die
Ungiltigkeits - Erklärung auf der Thatsache der Entführung beruht.
Die Verjährung selbst beginnt mit der Entführung, wird durch die
Heirath unterbrochen und setzt sich nach der Ungiltigkeits-Erklärung
fort.