Vuttermilch — Cholera.
doch sehr bedeutungsvoll, als sie den Geschmack und
die Haltbarkeit der B. wesentlich beeinflussen.
Nachdem sich im BFaß BKlümpchen etwa von
Erbsengröße gebildet haben, werden diese auf das
mit einer Welle versehene Knetbrett gebracht, um
zu einer festen Masse zusammengepreßt und von
ihnen anhängenden Flüssigkeit (BMilchtröpf-
chen) befreit zu werden, da diese bald in Zersetzung
übergehen und der B. einen unangenehmen Ge-
Hes verleihen würden. Um ihre gründlichere
eitigung herbeizuführen, knetet man auch wohl
die B. unter Wasser oder läßt während der Ver-
arbeitung auf dem Knetbrett immer etwas Wasser
auf die B. träufeln, obwohl die frische B. durch
olches „Waschen“ einen faden Geschmack bekommt.
ie durch Wasserzusatz nicht verdünnte BMilch
unterscheidet sich in chemischer Beziehung nur durch
etwas ringeren Fettgehalt von angesäuerter
Vollmilch und zeichnet sich durch Leichtverdaulich-
keit und günftige diätetische Wirkung aus. Früher
war es üblich, die B. nach den Hauptproduktions-
bieten zu bewerten, und es galten als bes. feine
arken: schweizerische, hollän t. und holsteini-
sche B. Aber seit etwa 25 Jahren wird in den
unterdessen entstandenen mit Zentrifugen ver-
sehenen vielen w. Genossenschafts= wie Privat-
molkereien mind. ebenso feine B. erzeugt wie in
jenen Ländern, und hat es sich eingebürgert, im
Handel die B. zu unterscheiden nach ihrer Verwen-
dung und Behandlung (Teeb., Tafelb., Molkerei-
butter, Zentrifugenb., Bauernb., Kochb., Faß-
oder Dauerb.), nach der Jahreszeit und Fütte-
rungsart (Maib., Stoppelb., Gras-, Weide= oder
Sommerb. einerseits und Winter-, Stroh= oder
Stallb. andrerseits) oder nach den Tieren, die
die auf B. verarbeitete Milch geliefert haben:
Kuhb., Ziegenb., Schafb. usw. Als fehlerhafte B.-
Sorten kommen am häufigsten vor: ranzige,
kratzende, faulige, schimmelige, talgige, schmierige,
ölige und bittere. In manchen Gegenden ift es
üblich, B. zu salzen und zu färben. Sie wird
durch Kochsalzzus wasserärmer, schmackhafter
und haltbarer. In die zum sofortigen Verzehr be-
stimmte B. knetet man 2—3 v. H., in Dauer-
oder Faßb. 4—5 v. H. Salz. Da Winterb. natur-
gem. blasser gefärbt ist als Sommerb. (namentl.
Weideb.), sucht man vielfach die beliebte gelbl. Fär-
bung der letzteren durch Zusatz unschädlicher pflanz-=
licher Stoffe erlaubterweise auch im Winter zu er-
reichen. Als solche Farbstoffe kommen in Betracht:
Saft von roten Rüben, Möhren und Ringel= oder
BmBlumen, für feinere BöSorten jedoch nur Lösun-
gen von Orlean oder Safran. — S. auch Nahrungs-
mittel usw. 3. Sieglin.
Buttermilch s. Butter.
Aarbid (Calciumcarbid) s. Azetylen.
Chemische Fabriken sind (nach preuß. Prazie)
Anl., die auf chem. Weg durch Zusatz von fremden
Substanzen, z. B. von freien Säuren und Alkalien
aus Rohsalzen oder anderen Rohstoffen neue
Fabrikate herstellen, d. h. solche Fabrikate, die
andere Eigenschaften und eine andere Zusammen-
setzung als die in dem Rohmaterial vorhandenen
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Stoffe haben. Anl., in denen zwar chem. Prozesse
vorgenommen werden, eine Umbildung des Roh-
stoffs durch Zuführung fremder Stoffe aber nicht
erfolgt, sowie Anl., in denen chem. Stoffe nur
mechanisch gemischt, nicht chem. verbunden werden,
Spören nicht zu denchem. F., Schicker, GewO. 58 f.
o ist in der Destillation von Harz zur Gewin-
nung von Harzöl der Betrieb einer chem. F. nicht
zu erblicken, Min JErl. 5. 12. 82, Abl. 83, 44. Anl.
zur fabrikmäßigen Herstellung von gasförmigem
oder flüssigem Azetylen find m. F., s.
Azetylen. Auch Lackfabr. in denen Lackfarben
hergestellt werden, sind den chem. F. zuzuzählen
(Preuß. Techn. Anleitung II, 12, abgedr. bei
Schicker, Gew O. 1285). Chem. F. aller Art sind
nach § 16 GewO. genehmigungspflichtig. Die Ge-
nehmigung erteilt die Kreisreg., § 68 Abs. 1 B.
BezO. Ueber das Verfahren s. Anlagen, gew.,
II. 3. und Verfahren in Gewerbesachen. Strfbeft.
GewO. § 147 Abs. 1 3. 2. — Für eine Reihe von
Betrieben der chem. Industrie hat der Bdrt. gemäß
10540 GewO. Ausnahmen von dem Gebot der
onntagsruhe zugelassen. Näheres s. unter
Buchst. D. der Tabelle zur Bek. 5. 7. 95, RG#l. 12.
Brenner.
Chemische Untersuchungen, Anstalt fürch. U. f.
Gewerbeförderung D. III.
Cholera, asiatische. 7# I. Allsemeine#: 1 S. ge-
meingefährliche Krankh, G. 30. 6. 00, Rl.
B. 23. 5. 10, Rabl. 261; Best. über Bekämpfung
der Ch., Rl. 04 68 u. 07 91, Anw. z. B. d. Ch.:
Min JE. 24. 4. 04, 12. 7. O07 u. 26. 5. 11, Abl. 268,
300, 195. — Xx II. Einzelnes: N A. Vorbeu-
gungsmaßregeln. 1. Bei Chefahr find die
Wohnungen bes. rein zu halten. Herbergen, Asyle,
Verpflegungsstationen, Wirtschaften usw. sind zu
überwachen. 2. Für reines Trink= und Gebrauchs-
wasser, rasche unterird. Abführung von Schmutz=
wässern, Kehrichtbeseitigung ist zu sorgen. 3. In
den von Ch. bedrohten oder ergriffenen Orten ist
der Verkehr mit Nahrungs= und Genußmitteln
orgfältig zu beaufsichtigen. 4. Es sind öff. Des-
infektionsanst. mit geschultem Personal einzurich-
ten. 5. Pers., die aus ChOrten kommen, sind zu
beobachten, Beobachtungsdauer längst. 5 T. Der
Uebertritt von Durchwanderern aus ausl. ChGe-
bieten ist nur an best. Grenzen zu gestatten, ihre
Massenbeförderung mit der Eisenbahn geschieht in
Sonderzügen oder bes. Wagen. — B. Anzeige-
pflicht, G. § 1—4, VV. §5 1. Die PolBeh. der
durch die Ch. bedrohten Bezirke haben durch öff.
Bek. auf die A. hinzuweisen und die Bevölkerung
darüber zu belehren, daß bes. heftige Brechdurch-
fälle verdächtig sind. — C. Ermittelung der
Kr., G. § 6—9, VV. § 2—6. Bei allen verdächtigen
Erkrank. ist so zu verfahren, als ob es sich um
wirkliche Fälle handelte. Von jedem ersten
Fall von Ch. oder ChVerdacht in einem Ort hat
das O. das Kais. Gesundh Amt zu benechrichtigen.
Weiter sind dem Gesundh #. mitzutellen- tagliche
Uebersichten und wöchentl. Nachweisungen über
weitere Erkrank. und Todesfälle. Die bakteriol.
Feststellung der Ch. geschie Brch das hyg. Labo-
ratorium des MedKoll. — D. Maßregeln