Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Vuttermilch — Cholera. 
doch sehr bedeutungsvoll, als sie den Geschmack und 
die Haltbarkeit der B. wesentlich beeinflussen. 
Nachdem sich im BFaß BKlümpchen etwa von 
Erbsengröße gebildet haben, werden diese auf das 
mit einer Welle versehene Knetbrett gebracht, um 
zu einer festen Masse zusammengepreßt und von 
ihnen anhängenden Flüssigkeit (BMilchtröpf- 
chen) befreit zu werden, da diese bald in Zersetzung 
übergehen und der B. einen unangenehmen Ge- 
Hes verleihen würden. Um ihre gründlichere 
eitigung herbeizuführen, knetet man auch wohl 
die B. unter Wasser oder läßt während der Ver- 
arbeitung auf dem Knetbrett immer etwas Wasser 
auf die B. träufeln, obwohl die frische B. durch 
olches „Waschen“ einen faden Geschmack bekommt. 
ie durch Wasserzusatz nicht verdünnte BMilch 
unterscheidet sich in chemischer Beziehung nur durch 
etwas ringeren Fettgehalt von angesäuerter 
Vollmilch und zeichnet sich durch Leichtverdaulich- 
keit und günftige diätetische Wirkung aus. Früher 
war es üblich, die B. nach den Hauptproduktions- 
bieten zu bewerten, und es galten als bes. feine 
arken: schweizerische, hollän t. und holsteini- 
sche B. Aber seit etwa 25 Jahren wird in den 
unterdessen entstandenen mit Zentrifugen ver- 
sehenen vielen w. Genossenschafts= wie Privat- 
molkereien mind. ebenso feine B. erzeugt wie in 
jenen Ländern, und hat es sich eingebürgert, im 
Handel die B. zu unterscheiden nach ihrer Verwen- 
dung und Behandlung (Teeb., Tafelb., Molkerei- 
butter, Zentrifugenb., Bauernb., Kochb., Faß- 
oder Dauerb.), nach der Jahreszeit und Fütte- 
rungsart (Maib., Stoppelb., Gras-, Weide= oder 
Sommerb. einerseits und Winter-, Stroh= oder 
Stallb. andrerseits) oder nach den Tieren, die 
die auf B. verarbeitete Milch geliefert haben: 
Kuhb., Ziegenb., Schafb. usw. Als fehlerhafte B.- 
Sorten kommen am häufigsten vor: ranzige, 
kratzende, faulige, schimmelige, talgige, schmierige, 
ölige und bittere. In manchen Gegenden ift es 
üblich, B. zu salzen und zu färben. Sie wird 
durch Kochsalzzus wasserärmer, schmackhafter 
und haltbarer. In die zum sofortigen Verzehr be- 
stimmte B. knetet man 2—3 v. H., in Dauer- 
oder Faßb. 4—5 v. H. Salz. Da Winterb. natur- 
gem. blasser gefärbt ist als Sommerb. (namentl. 
Weideb.), sucht man vielfach die beliebte gelbl. Fär- 
bung der letzteren durch Zusatz unschädlicher pflanz-= 
licher Stoffe erlaubterweise auch im Winter zu er- 
reichen. Als solche Farbstoffe kommen in Betracht: 
Saft von roten Rüben, Möhren und Ringel= oder 
BmBlumen, für feinere BöSorten jedoch nur Lösun- 
gen von Orlean oder Safran. — S. auch Nahrungs- 
mittel usw. 3. Sieglin. 
Buttermilch s. Butter. 
Aarbid (Calciumcarbid) s. Azetylen. 
Chemische Fabriken sind (nach preuß. Prazie) 
Anl., die auf chem. Weg durch Zusatz von fremden 
Substanzen, z. B. von freien Säuren und Alkalien 
aus Rohsalzen oder anderen Rohstoffen neue 
Fabrikate herstellen, d. h. solche Fabrikate, die 
andere Eigenschaften und eine andere Zusammen- 
setzung als die in dem Rohmaterial vorhandenen 
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Stoffe haben. Anl., in denen zwar chem. Prozesse 
vorgenommen werden, eine Umbildung des Roh- 
stoffs durch Zuführung fremder Stoffe aber nicht 
erfolgt, sowie Anl., in denen chem. Stoffe nur 
mechanisch gemischt, nicht chem. verbunden werden, 
Spören nicht zu denchem. F., Schicker, GewO. 58 f. 
o ist in der Destillation von Harz zur Gewin- 
nung von Harzöl der Betrieb einer chem. F. nicht 
zu erblicken, Min JErl. 5. 12. 82, Abl. 83, 44. Anl. 
zur fabrikmäßigen Herstellung von gasförmigem 
oder flüssigem Azetylen find m. F., s. 
Azetylen. Auch Lackfabr. in denen Lackfarben 
hergestellt werden, sind den chem. F. zuzuzählen 
(Preuß. Techn. Anleitung II, 12, abgedr. bei 
Schicker, Gew O. 1285). Chem. F. aller Art sind 
nach § 16 GewO. genehmigungspflichtig. Die Ge- 
nehmigung erteilt die Kreisreg., § 68 Abs. 1 B. 
BezO. Ueber das Verfahren s. Anlagen, gew., 
II. 3. und Verfahren in Gewerbesachen. Strfbeft. 
GewO. § 147 Abs. 1 3. 2. — Für eine Reihe von 
Betrieben der chem. Industrie hat der Bdrt. gemäß 
10540 GewO. Ausnahmen von dem Gebot der 
onntagsruhe zugelassen. Näheres s. unter 
Buchst. D. der Tabelle zur Bek. 5. 7. 95, RG#l. 12. 
Brenner. 
Chemische Untersuchungen, Anstalt fürch. U. f. 
Gewerbeförderung D. III. 
Cholera, asiatische. 7# I. Allsemeine#: 1 S. ge- 
meingefährliche Krankh, G. 30. 6. 00, Rl. 
B. 23. 5. 10, Rabl. 261; Best. über Bekämpfung 
der Ch., Rl. 04 68 u. 07 91, Anw. z. B. d. Ch.: 
Min JE. 24. 4. 04, 12. 7. O07 u. 26. 5. 11, Abl. 268, 
300, 195. — Xx II. Einzelnes: N A. Vorbeu- 
gungsmaßregeln. 1. Bei Chefahr find die 
Wohnungen bes. rein zu halten. Herbergen, Asyle, 
Verpflegungsstationen, Wirtschaften usw. sind zu 
überwachen. 2. Für reines Trink= und Gebrauchs- 
wasser, rasche unterird. Abführung von Schmutz= 
wässern, Kehrichtbeseitigung ist zu sorgen. 3. In 
den von Ch. bedrohten oder ergriffenen Orten ist 
der Verkehr mit Nahrungs= und Genußmitteln 
orgfältig zu beaufsichtigen. 4. Es sind öff. Des- 
infektionsanst. mit geschultem Personal einzurich- 
ten. 5. Pers., die aus ChOrten kommen, sind zu 
beobachten, Beobachtungsdauer längst. 5 T. Der 
Uebertritt von Durchwanderern aus ausl. ChGe- 
bieten ist nur an best. Grenzen zu gestatten, ihre 
Massenbeförderung mit der Eisenbahn geschieht in 
Sonderzügen oder bes. Wagen. — B. Anzeige- 
pflicht, G. § 1—4, VV. §5 1. Die PolBeh. der 
durch die Ch. bedrohten Bezirke haben durch öff. 
Bek. auf die A. hinzuweisen und die Bevölkerung 
darüber zu belehren, daß bes. heftige Brechdurch- 
fälle verdächtig sind. — C. Ermittelung der 
Kr., G. § 6—9, VV. § 2—6. Bei allen verdächtigen 
Erkrank. ist so zu verfahren, als ob es sich um 
wirkliche Fälle handelte. Von jedem ersten 
Fall von Ch. oder ChVerdacht in einem Ort hat 
das O. das Kais. Gesundh Amt zu benechrichtigen. 
Weiter sind dem Gesundh #. mitzutellen- tagliche 
Uebersichten und wöchentl. Nachweisungen über 
weitere Erkrank. und Todesfälle. Die bakteriol. 
Feststellung der Ch. geschie Brch das hyg. Labo- 
ratorium des MedKoll. — D. Maßregeln 
 
	        
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