Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Verw. maßgebenden Vorschr. zu verschaffen. Der 
VorberDst ist bei Schultheißen Ae., VerwAktuaren 
und Oue. abzuleisten, vgl. VV. § 1—7.— x Unter- 
richtskurs. 7 In dem U. für Verwalt Kand., der 
jährl. einmal in Stuttgart abgehalten wird und 
i. d. R. nicht länger als 8 Mon. dauert, werden 
die Kand. in den Prüfungsfächern unterrichtet. 
Voraussetzung für die Zulassung zum U. ist die 
Erfüllung der o. in Nr. 1, 2, 4 und 5 für die Zul. 
zur Pr. verl. Erfordernisse, VV. § 11, 12. Weiter 
ist die Zul. von einer Vorpr. abhängig, VV. 8 13 bis 
16, Pr Anweisung 20. 1. 14, Abl. 17, auch kann Be- 
grenzung der Teilnehmerzahl und Erhebung eines 
Unterrichtsgelds verfügt werden. Ueber Aufnahme 
in den Kurs, Unterrichtsgeld usw. s. VV. § 17—22. 
— UAbhaltung der Prüfung. r Meldung. Die 
Pr. findet i. d. R. jährl. einmal in den Herbst- 
monaten statt, die Meldung ist auf 1. Juli durch 
das O. des Aufenthaltorts beim Min J. einzu- 
reichen. Ueber ihre Belege vgl. § 18 Abs. 3. Ueber 
die Zulassung entscheidet das Min J. Die Pr. wird 
vor einer Komm. abgelegt, die von dem Min J. 
teils aus höh. Verwaltungsbeamten, teils aus 
Verwaltungs B., welche die mittl. Verwost Pr. er- 
standen haben, gebildet wird, vgl. auch VV. § 24. 
— X Prüfungsgegenstände. ## Die Pr. ist schriftl. 
und mündl. Gegenstände der Pr. sind: 1. d. und 
w. VerwaltungsR.; 2. Rechnungswesen der Gden, 
Stiftungen und Amtskörperschaften; 8. Staats- 
und Gde Steuerwesen; 4. d. und w. StaatsR.; 
5. die Grundsätze des in W. gelt. bürgerl. Rechts, 
bes. des allg. Teils des BG., des R. der Schuld- 
verhältnisse, des Sachen R. und des Familien R. 
mit Ausnahme des ehel. Güter R., ferner der zu- 
gehörigen Ausfbest.; 6. die Grundzüge des allg. 
Teils des St G. und das PolizStrRecht; 7. die 
Hauptregeln des Zivilprozesses einschl. des Verw.= 
Rechtsverfahrens, sowie die Hauptregeln des 
Strafprozesses. Verlangt wird überdies praktische 
Fertigkeit in Ausführung der im Gebiet der Gde- 
und Stiftungsverwaltung und der oberamtl. Ver- 
waltung vorkommenden Geschäfte, bes. Fertigkeit 
in der Behandlung schwieriger Rechnungsfälle. 
Das Nähere über Art und Weise der Vornahme 
bestimmt die vom Min J. erl. Prüfungsanweisung. 
Gebrauch und Mitführen von Büchern und anderen 
nicht zugelassenen Hilfsmitteln ist verboten, vol. 
des weiteren o. A. AA. I. — 1 Prüfungszeugnisse. 
# Die bei der Pr. für bef. erkl. Kand. erhalten 
Pr3., hins. der Befähigungstufen gilt das o. in 
A. AA. I. Angeführte. Die Kand., denen ein Pr3. 
zuerkannt worden ist, werden von dem Min J. zu 
Verwaltungspraktikanten bestellt. — # Wieder- 
holung 1# der Pr. Kand., die bei 2 Pr. von der Pr. 
ausgeschlossen oder des PrZ. verlustig erklärt wor- 
den sind, sowie solche, die sich der Pr. 2mal unter- 
zogen haben, ohne für befähigt erklärt worden zu 
sein, werden zu der Pr. nicht weiter zugelassen. 
Ist ein zur Pr. zugel. Kand. mehrmals, sei es 
auch mit Entschuldigung, bei oder nach deren Be- 
ginn ausgeblieben, so kann ihm die fernere Zul. 
versagt werden. Die W. einer mit Erfolg best. 
Pr. zur Erlangung eines besseren Z. ist nur 1mal 
und nur innerhalb 2 J. seit Erstehung der frühe- 
Dienstprüfungen. 
ren Pr. gestattet. Das früh. Z. wird durch das 
neue 3Z., mag dieses günstiger oder ungünstiger 
lauten, ersetzt. — C. Finanzdienst. 1 AA. Höherer 
F., u KVO. b. die Befähigung für den höh. F. 
7. 12. 03, Rabl. 598; VV. 7. 9. 06, Min FAbl. 119. 
1 I. Allg. Bestimmungen. 1 Die Bef. für den 
höh. F. wird erworben durch die Erstehung der 
1. höh. Just DstPr., s. o. A. AA., die Leistung eines 
2½ jähr. Vorber Dsts und die Erstehung der 
Staats Pr. für den höh. F. Die Bef. für den höh. 
F. bildet die Voraussetzung für die Uebertragung 
der Stellen: der höh. Beamten des Min. und der 
Landeskoll., des Fin Dep., soweit diese B. nicht aus 
der Zahl der Techniker berufen werden, des Vorst. 
und des Hauptkassiers sowie des 2. Kass. der 
Staatshauptkasse, der Vorstände der Kameral Ae., 
der Hauptzoll Ae. und der Hauptsteuer Ae., sowie 
der 2. B. der Kameral Ae. Die Erstehung der 
Staats Pr. für den höh. F. befähigt zugleich zu den 
sonst. Verwaltungstellen im Fin Dep., soweit sie 
nicht vorstehend genannt sind. Für die techn. 
Dienstzweige, wie das Bau--, Forst-, Berg-, Hüt- 
ten, und Salinenfach und das Vermessungswesen 
bestehen bes. Pr. — Referendare, die in den 
höh. F. übertreten wollen, werden in den Vorber.= 
Dst des Fin Dep. übernommen, wenn sie mind. 
9 Mon. lang in dem Vorbernpst des Just Dep. beschäft. 
waren. Hins. des Gesuchs um Uebernahme gilt 
das oben unter B. AA. I. beim höh. Verwosst. Ge- 
sagte. —x1x II. Prakt. Borbereitungs Dst, vgl. VV. 
§* 1—12. Die von dem MinF. übernommenen R. 
haben während 21 Mon. VorbercDst im Fin Dep. 
zu leisten. Hins. der Verhinderung durch mil. 
Dienstleistungen oder Krankheit und hins. der Ent- 
lassung wegen unwürdigen Verhaltens und grober 
Pflichtverletzung s. o. A. AA. III. Von dem Vor- 
berDst sind abzuleisten: bei der Oberrechnungs- 
kammer i. d. R. 8 Mon., bei einem Kameral #. 
10 Mon., bei einer Zollstelle mind. 2 Mon., bei 
einer Abt. d. Steuerkoll. und der Domänendir. 
4 Mon. Ob und inwieweit prakt. Beschäftigung 
auch bei anderen Beh. und Finanzinstituten außer- 
halb des Fin Dep. oder eine in die Vorbereitungs- 
zeit fallende Beschäftigung mit staatswissensch. 
Studien und Arbeiten an einer hiezu geeigneten 
Anst. (s. o. A. AA. III.) auf den Vorber Dst an- 
gerechnet werden kann, bleibt der Gen. des MinF. 
vorbehalten. R., die mehr als 9 Mon. im Vorber.= 
Dst des Just Dep. tätig waren, kann die über- 
schießende Zeit bis zu 3 Mon. auf den Vorbercsst 
bei dem Kameralamt und der Kollegialbeh. an- 
gerechnet werden. Die R. werden bei dem Antritt 
des Vorber Dsts auf den im Just "Dep. geleisteten 
Diensteid hingewiesen und genießen in dienstl. 
Verhältnissen amtl. Glauben. Bei den Beh. des 
äußeren Dsts sind sie unter Anleitung, Aufsicht 
und Verantwortlichkeit des Amtsvorstands in den 
Gesch. der Domanial-, Steuer= und Zollverwal- 
tung, des Steuerstrafverfahrens und im Rech- 
nungswesen praktisch zu unterweisen, mit der eige- 
nen Bearbeitung einfacherer und schwierigerer 
Fälle zu betrauen, sowie zu wichtigeren Verhand- 
lungen und Geschäften des Amtsvorstands, 
namentlich auch zu Steuereinschätzungen, beizu-
	        
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