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Verw. maßgebenden Vorschr. zu verschaffen. Der
VorberDst ist bei Schultheißen Ae., VerwAktuaren
und Oue. abzuleisten, vgl. VV. § 1—7.— x Unter-
richtskurs. 7 In dem U. für Verwalt Kand., der
jährl. einmal in Stuttgart abgehalten wird und
i. d. R. nicht länger als 8 Mon. dauert, werden
die Kand. in den Prüfungsfächern unterrichtet.
Voraussetzung für die Zulassung zum U. ist die
Erfüllung der o. in Nr. 1, 2, 4 und 5 für die Zul.
zur Pr. verl. Erfordernisse, VV. § 11, 12. Weiter
ist die Zul. von einer Vorpr. abhängig, VV. 8 13 bis
16, Pr Anweisung 20. 1. 14, Abl. 17, auch kann Be-
grenzung der Teilnehmerzahl und Erhebung eines
Unterrichtsgelds verfügt werden. Ueber Aufnahme
in den Kurs, Unterrichtsgeld usw. s. VV. § 17—22.
— UAbhaltung der Prüfung. r Meldung. Die
Pr. findet i. d. R. jährl. einmal in den Herbst-
monaten statt, die Meldung ist auf 1. Juli durch
das O. des Aufenthaltorts beim Min J. einzu-
reichen. Ueber ihre Belege vgl. § 18 Abs. 3. Ueber
die Zulassung entscheidet das Min J. Die Pr. wird
vor einer Komm. abgelegt, die von dem Min J.
teils aus höh. Verwaltungsbeamten, teils aus
Verwaltungs B., welche die mittl. Verwost Pr. er-
standen haben, gebildet wird, vgl. auch VV. § 24.
— X Prüfungsgegenstände. ## Die Pr. ist schriftl.
und mündl. Gegenstände der Pr. sind: 1. d. und
w. VerwaltungsR.; 2. Rechnungswesen der Gden,
Stiftungen und Amtskörperschaften; 8. Staats-
und Gde Steuerwesen; 4. d. und w. StaatsR.;
5. die Grundsätze des in W. gelt. bürgerl. Rechts,
bes. des allg. Teils des BG., des R. der Schuld-
verhältnisse, des Sachen R. und des Familien R.
mit Ausnahme des ehel. Güter R., ferner der zu-
gehörigen Ausfbest.; 6. die Grundzüge des allg.
Teils des St G. und das PolizStrRecht; 7. die
Hauptregeln des Zivilprozesses einschl. des Verw.=
Rechtsverfahrens, sowie die Hauptregeln des
Strafprozesses. Verlangt wird überdies praktische
Fertigkeit in Ausführung der im Gebiet der Gde-
und Stiftungsverwaltung und der oberamtl. Ver-
waltung vorkommenden Geschäfte, bes. Fertigkeit
in der Behandlung schwieriger Rechnungsfälle.
Das Nähere über Art und Weise der Vornahme
bestimmt die vom Min J. erl. Prüfungsanweisung.
Gebrauch und Mitführen von Büchern und anderen
nicht zugelassenen Hilfsmitteln ist verboten, vol.
des weiteren o. A. AA. I. — 1 Prüfungszeugnisse.
# Die bei der Pr. für bef. erkl. Kand. erhalten
Pr3., hins. der Befähigungstufen gilt das o. in
A. AA. I. Angeführte. Die Kand., denen ein Pr3.
zuerkannt worden ist, werden von dem Min J. zu
Verwaltungspraktikanten bestellt. — # Wieder-
holung 1# der Pr. Kand., die bei 2 Pr. von der Pr.
ausgeschlossen oder des PrZ. verlustig erklärt wor-
den sind, sowie solche, die sich der Pr. 2mal unter-
zogen haben, ohne für befähigt erklärt worden zu
sein, werden zu der Pr. nicht weiter zugelassen.
Ist ein zur Pr. zugel. Kand. mehrmals, sei es
auch mit Entschuldigung, bei oder nach deren Be-
ginn ausgeblieben, so kann ihm die fernere Zul.
versagt werden. Die W. einer mit Erfolg best.
Pr. zur Erlangung eines besseren Z. ist nur 1mal
und nur innerhalb 2 J. seit Erstehung der frühe-
Dienstprüfungen.
ren Pr. gestattet. Das früh. Z. wird durch das
neue 3Z., mag dieses günstiger oder ungünstiger
lauten, ersetzt. — C. Finanzdienst. 1 AA. Höherer
F., u KVO. b. die Befähigung für den höh. F.
7. 12. 03, Rabl. 598; VV. 7. 9. 06, Min FAbl. 119.
1 I. Allg. Bestimmungen. 1 Die Bef. für den
höh. F. wird erworben durch die Erstehung der
1. höh. Just DstPr., s. o. A. AA., die Leistung eines
2½ jähr. Vorber Dsts und die Erstehung der
Staats Pr. für den höh. F. Die Bef. für den höh.
F. bildet die Voraussetzung für die Uebertragung
der Stellen: der höh. Beamten des Min. und der
Landeskoll., des Fin Dep., soweit diese B. nicht aus
der Zahl der Techniker berufen werden, des Vorst.
und des Hauptkassiers sowie des 2. Kass. der
Staatshauptkasse, der Vorstände der Kameral Ae.,
der Hauptzoll Ae. und der Hauptsteuer Ae., sowie
der 2. B. der Kameral Ae. Die Erstehung der
Staats Pr. für den höh. F. befähigt zugleich zu den
sonst. Verwaltungstellen im Fin Dep., soweit sie
nicht vorstehend genannt sind. Für die techn.
Dienstzweige, wie das Bau--, Forst-, Berg-, Hüt-
ten, und Salinenfach und das Vermessungswesen
bestehen bes. Pr. — Referendare, die in den
höh. F. übertreten wollen, werden in den Vorber.=
Dst des Fin Dep. übernommen, wenn sie mind.
9 Mon. lang in dem Vorbernpst des Just Dep. beschäft.
waren. Hins. des Gesuchs um Uebernahme gilt
das oben unter B. AA. I. beim höh. Verwosst. Ge-
sagte. —x1x II. Prakt. Borbereitungs Dst, vgl. VV.
§* 1—12. Die von dem MinF. übernommenen R.
haben während 21 Mon. VorbercDst im Fin Dep.
zu leisten. Hins. der Verhinderung durch mil.
Dienstleistungen oder Krankheit und hins. der Ent-
lassung wegen unwürdigen Verhaltens und grober
Pflichtverletzung s. o. A. AA. III. Von dem Vor-
berDst sind abzuleisten: bei der Oberrechnungs-
kammer i. d. R. 8 Mon., bei einem Kameral #.
10 Mon., bei einer Zollstelle mind. 2 Mon., bei
einer Abt. d. Steuerkoll. und der Domänendir.
4 Mon. Ob und inwieweit prakt. Beschäftigung
auch bei anderen Beh. und Finanzinstituten außer-
halb des Fin Dep. oder eine in die Vorbereitungs-
zeit fallende Beschäftigung mit staatswissensch.
Studien und Arbeiten an einer hiezu geeigneten
Anst. (s. o. A. AA. III.) auf den Vorber Dst an-
gerechnet werden kann, bleibt der Gen. des MinF.
vorbehalten. R., die mehr als 9 Mon. im Vorber.=
Dst des Just Dep. tätig waren, kann die über-
schießende Zeit bis zu 3 Mon. auf den Vorbercsst
bei dem Kameralamt und der Kollegialbeh. an-
gerechnet werden. Die R. werden bei dem Antritt
des Vorber Dsts auf den im Just "Dep. geleisteten
Diensteid hingewiesen und genießen in dienstl.
Verhältnissen amtl. Glauben. Bei den Beh. des
äußeren Dsts sind sie unter Anleitung, Aufsicht
und Verantwortlichkeit des Amtsvorstands in den
Gesch. der Domanial-, Steuer= und Zollverwal-
tung, des Steuerstrafverfahrens und im Rech-
nungswesen praktisch zu unterweisen, mit der eige-
nen Bearbeitung einfacherer und schwierigerer
Fälle zu betrauen, sowie zu wichtigeren Verhand-
lungen und Geschäften des Amtsvorstands,
namentlich auch zu Steuereinschätzungen, beizu-