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sowie der Fürsorger oder Anstaltsvorstand zu
horen. Gegen den ablehnenden Beschluß hat der
Antragsteller die sofortige Beschwerde, gegen den
die FE. aufhebenden Beschluß ebenso der Land-
armenausschuß, letzterer mit aufschiebender Wir-
kung. In außergewöhnl. Fällen kann auf Antrag
des Landarmenausschusses die Ausdehnung
der FE. bis zum vollendeten 20. Lebensj. des Min-
derj. vom Amtsgericht beschlossen werden nach vor-
herigem Gehör der vorbezeichneten Personen und
Beh., sowie des Minderj.; letzterem, den Eltern
bzw. dem Vormund steht ein Beschwerderecht gegen
die beschlossene Ausdehnung zu. Gegen die Ab-
lehnung eines Ausdehnungsantrags hat der Land-
armenausschuß die sofortige Beschwerde wie er
anderseits als Ausführungsorgan jederzeit eine
widerrufl. Entlassung eines Zöglings auf Probe
eintreten lassen kann, ohne daß hiedurch die An-
ordnung der FE. selbst aufgehoben würde, sowie
ohne ein Beschwerderecht Dritter hiegegen, da-
gegen sind der Gdewaisenrat und der Fürsorger
oder Anstaltsvorstand zuvor zu hören, ebenso ein
geeign. Unterkommen zuvor zu beschaffen, Art. 15.
— Betr. die Kosten der FE., so ist das gerichtl.
Verfahren gebührenfrei und trägt der Staat diese
Kosten, Art. 18, die der Durchführung der FE.
sind von demj. Landarmenverband zu tragen,
dessen Ausschuß für die Durchführung der FGE. zu-
ständig ist. Der Landarmenbeh. gegenüber ist der
Zögl. (jedoch nicht mit seinen Ersparnissen) oder
derjenige, dem die Unterhaltspflicht für diesen ob-
liegt, zum Ersatz der entstehenden Kosten ver-
pflichtet; soweit hiedurch der Aufwand nicht ge-
deckt wird, hat bei ortsarmen Minderfj. der betr.
Ortsarmenverband ½ des nicht gedeckten Auf-
wands zu ersetzen, Art. 19. Von den dem Land-
armenverband verbleibenden Kosten wird ihm die
Hälfte aus der Staatskasse ersetzt, Art. 20, so daß
sich der aus öff. Kassen zu bestreitende Aufwand
verteilt zu ½ auf den Orts-, zu ⅝ auf den Land-
armenverband und zu ⅜ auf den Staat. Die den
Armenbeh. erwachsenden Kosten find nach Art. 19
Abs. 5 nicht als Armenunterstützung i. S. von
Art. 1 AG. 17. 4. 78 z. UW G. zu betrachten. Für
eine unvermögende Gdee kann gänzl. oder teilw.
Erlaß des sie treffenden Kostenanteils eintreten,
Art. 19 Abs. 4. — Die unbefugte Entfer-
nung eines zur FSE. in einer Familie oder Anst.
untergebrachten Zögl. aus der Familie oder Anst.
sowie die Verleitung zum Verlassen der Familie
oder Anst. wird als Uebertretung (bis zu 150 4
oder mit Haft) bestraft, Art. 23. Dr. Kiene.
Furunkulose ist eine sehr ansteckende Fisch-
krankheit, die in den letzten Jahren in fließenden
und stehenden Gewässern Mitteleuropas auf-
getreten ist und hauptsächlich unter den Edel-
fischen (Bachforellen, Bachsaiblingen und Aeschen)
große Verheerungen angerichtet hat, gelegentlich
aber auch andere Fischarten (Schuppfische, Orfen,
Hechte usw.) befällt. Sie beginnt meist mit starker
Darmentzündung, und später bilden sich i. d. R.
hämorrhagische (eiterige) Herde im Muskelfleisch.
Gegenmittel: größte Reinlichkeit in den Teichen,
bes. sofortige Beseitigung von Futterresten, so-
Furunkulose — Garnisonverwaltung.
sofortige gründl. Beseitigung und Vernichtung aller
toten, erkrankten und verdächt. Fische, Desinfektion
der Teiche mit Aetzkalk, der Fischereigerätschaften
durch Einlegen in heißes Wasser, event. vorsichtiges
Baden verdächtiger Fische in einer Lösung von
übermangansaurem Kali, s. Fischkrankheiten.
Sieglin.
Futterfischfang s. Fischereipflege b 7.
ä#rtnerei-Betriebe und Gärtunerei-Berufsge-
nossenschaft s. Unfallversicherung B. I. u. III.
Ganzfisch ist eine im Bodensee (namentlich in
der Konstanzer Bucht) vorkommende Felchenart,
s. Felchen. Sieglin.
Garnabfälle. I. Kleinhändlern mit G. oder
Dräumen von Seide, Wolle, Baumwolle oder
Leinen kann der Gewerbebetrieb untersagt werden,
wenn Tatsachen vorliegen, die ihre Unzuver-
lässigkeit in bezug auf diesen GewBetr. dartun,
§ 35 Abs. 2 GewO., f. Untersagung von GewBetr.
Zur leichteren Durchführung dieses Untersagungs=
rechts ist für solche Gewerbetreibende neben der
allg. Gewerbeanzeige nach § 14 GewO. noch bes.
Anz. über die Eröffnung ihres Gew etr. an das
Ol. durch § 35 Abs. 7 GewO. vorgeschrieben. Bei
Unterlassung dieser Anz. kommt die StragsBest. in
*148 Abs. 1 Z. 4 GewO. zur Anwendung.— Hins.
der poliz. Kontrolle des Geschäftsbetriebs dieser
Gew#Tr. sind auf Grund des § 38 Abs. 4 (vol.
auch § 148 Abs. 1 Z. 4a) GewO. durch Min JErl.
22. 10. 06, Rgbl. 660, Vorschr. ergangen, s. auch
Trödler. — I. Der Ankauf oder das Feilbieten
von Garnabfällen usw. im Umherziehen ist durch
§ 56 Abs. 2 Z. 2 GewO. verboten, s. d.; auch
dürfen diese Gegenstände im ambulanten Ge-
werbetrieb, s. d., nicht feilgeboten oder zum
Wiederverkauf angekauft werden, § 42a Abs. 1
GewO. Brenner.
Garnisonlazarette s. Militärlazarette.
Garnisonverwaltung. I. Die mit der örtl. Ver-
waltung sämtl. an einem Standort vorhandenen
Garnison Anst., soweit solche nicht einem bes. Ver-
waltungszweig, z. B. Lazarett, Proviantamt, an-
gehören, betraute militär. Behörde. Garnisonanst.
i. d. S. find alle zur Unterbringung und zum Ge-
brauch für die Truppen eines Standorts, d. h. eines
zur Unterbringung von Truppen mit dauernden
Einrichtungen versehenen Orts, best. Gebäude: also
Kaserne, Offizierspeiseanst., Pferdeställe, Reit-
bahnen, Beschlagschmieden, Wachen, Arreste, Un-
terbringungsräume für Fahrzeuge, Munition,
Lagerplätze,GWaschanst., GKirchen, Dienstwohnun-
gen, Dienstgebäude, Geschäftszimmer einschl. zu-
geteilter auswärtiger Bezirkskommandos und
Meldeämter, Exerzierhäuser, Exerzier= und Reit-
plätze, Schießstände, Schwimmanst. G. bestehen in
Stuttgart (zunächst auch zugl. für Eßlingen),
Ludwigsburg, Ulm, Heilbronn, Mergentheim,
Weingarten (zugl. für Friedrichshafen), Tübingen,
Gmünd und auf dem TrllebPl. Münsingen. —
II. Die Verwaltung erstreckt sich auf die Erhaltung
der vorhand. Gebäude und Grundstücke, s. Militär=
bauwesen, nötigenf. Sicherstellung neu erforderl.
werdender Gelasse, die Einricht. und Ausstattung