Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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verenden, geschieht die Ermittl. der Todesursache 
durch das des Med Koll., dem zu diesem Be- 
huf der uneröffnete Kadaver einzusenden ist, 
§5 356 Abs. 1 A#. Der Wert von noch nicht 5 Mon. 
alten w., die infolge einer poliz. angeord- 
neten Impf. eingehen, wird durch einen ortsansäss. 
Schätzer bestimmt, Art. 13 Abs. 2 WG. 
Leonhardt. 
Rotzkrankheit. Der R. ist eine dem Pferde- 
schlecht eigentümliche, ansteckende, durch den 
Bazillus (B. mallei) hervorger., i. d. R. chronisch, 
seltener akut verl. Kr., die außer beim Pferd auch 
beim Esel, Maulesel und Maultier vorkommt. Je 
nach der Lokalisation der rotzigen Veränderungen 
unterscheidet man Nasen-, Lungen= und Hautrotz 
(Wurm) und dementspr. sowie je nach dem Verlauf 
der Kr. sind auch die Krankheitsmerkmale an den 
leb. T. verschieden. Die charakteristischen Er- 
scheinungen des R. sind im wesentl. Knötchen und 
Knoten, die später zerfallen und sich in Geschwüre 
mit wulstigen, ausgenagten Rändern umwandeln. 
Durch Verheilung der RGeschw. entstehen strahlige, 
eisblumenförmige Narben. Die Uebertragung des 
R. geschieht hauptsächlich durch die krankhaften 
Absonderungen, und zwar erfolgt die Uebertrag. 
entweder unmittelbar von Tier zu Tier oder durch 
sog. Zwischenträger (Stallgeräte, Geschirre uff.) 
Außer auf Einhufer kann der R. auf Katzen und 
Raubtiere (in Menagerien durch Verfüttern rotz. 
Fleisches) sowie auf Hunde, Schafe und Ziegen 
übertragen werden. Auch der Mensch kann an R. 
erkranken. Ganz unempfänglich für die Kr. ist da- 
gegen das Rind. Der R. ist anzeigepflichtig. 
Die veterinärpolizeilichen Maßregeln bestehen im 
wesentlichen in pol. Tötung der rotzkr. und u. 
U. auch der verdächt. Pferde, in längerer, bis 
zu 9 Mon. dauernder pol. Beobachtung der An- 
steckung verdächt. T., sowie in Desinfektions- 
maßnahmen, s. § 139—165 A. 11. 7. 12, Rabl. 
293. Der i. d. R. chronische Verlauf der R., 
wobei die T. wochen-, monate-, selbst jahrelang 
mit R. behaftet sein können, ohne auffällige 
Krankheitserscheinungen zu zeigen, hat der Be- 
kämpfung der Seuche von jeher große Schwierig- 
keiten in den Weg gelegt. Eine wichtige Rolle in 
der Rotzbekämpfung spielen deshalb die in neuerer 
Zeit entdeckten Verf. zur frühzeitigen Erkennung 
der Kr., die in die SGesetzgebung aufgenommen 
wurden. Diese spez. Erkennungsverfahren bestehen 
teils in der Impfung der verdächt. T. mit Mallein, 
einem aus Rotzbazillenkulturen hergestellten Stoff, 
der den T. entweder unter die Haut oder in den 
Lidsack eines Auges verabreicht wird und bei Vor- 
liegen der Kr. eine bestimmte Reaktion auslöst, 
teils in der auf komplizierten serologischen Me- 
thoden beruhenden Blutuntersuchung (Aggluti- 
nation und Komplementbindung), s. auch Impfung 
bei Viehseuchen. Leonhardt. 
Rückfallfieber s. ansteckende Krankheiten II, 2. 
Rückkaufshändler sind Personen, die den An- 
kauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rück- 
kaufsrechts gewerbsmäßig betreiben. Ihr Betrieb 
unterliegt den Vorschr. über das Pfandleihgewerbe, 
s. Pfandleiher. Brenner. 
Rotzkrankheit — Salinen. 
Rücklagen der Berufsgenossenschaften s. Un- 
fallversicherung A. III. Z. 8, B. III. 
Rümelinstiftung s. Stipendien, landwirtschaftl. 
Ruhegehalte der Beamten u. Lehrer s. d. 
Ruhen der Rente s. Unfallversicherung A II. 
Ruhestörung liegt vor, wenn die Erregung von 
Lärm unter den obwaltenden Verhältnissen ge- 
eignet ist, die Ruhe eines größeren Personen- 
kreises, des Publikums, zu stören. Nach § 360 
Z. 11 St G. wird mit Geldstr. bis zu 150 M 
oder mit Haft bestraft, wer ungebührlicher Weise 
ruhestörenden Lärm erregt. Der mit einem Ge- 
werbebetrieb verbundene Lärm ist in der NRezer 
kein ungebührlicher, s. a. Anlagen, geräuschvolle. 
Wagner. 
RNuhr s. ansteckende Krankheiten II. 2. u. III. 1. 
Rußhütten (s. preuß. techn. Anleitung II öb, 
abgedr. bei Schicker, Gew O. 1279) sind genehmig- 
ungspflichtige Anlagen i. S. des § 16 GewO., 
s. im übrigen Glashütten l. 
Russisch-polnische Wanderarbeiter s. Wander- 
arbeiter, ausländische. 
Sttetent Eine fortlaufende Berichterstat- 
tung über den S., d. den Stand der 
Feldfrüchte während der Vegetation, ist für 
das d. R. durch BdrtBeschl. 7. 7. 92 eingeführt 
und letztmals durch BdrtBeschl. 1. 5. 11, ZBl. 
. d. d. R. 180, w. VV. Min J. u. Fin. 11. 5. 11, 
igbl. 74, neu geordnet worden. Danach ist in den 
Monaten April bis Dezember über den S. der 
Früchte (Winter- u. Sommer-Weizen, W.= u. S.= 
Roggen, Dinkel, Gerste, Hafer, Kartoffeln, Hopfen, 
Klee, Luzerne, Wiesen, Aepfel, Birnen, Wein- 
berge, sowie lt. Bdrt Beschl. 18. 2. 14, ZBl. f. d. d. 
N. 174, Zuckerrüben zur Zuckerfabrikation) je zu 
Anfang des Monats für die zum Zweck der S.= 
und Erntestatistik unter Berücksichtigung der gcog- 
nostischen Verschiedenheiten des Landes gebildeten 
189 Erhebungsbezirke, durchschnittlich 2 innerhalb 
1 OAhez., durch die ehrenamtlich tätigen SBericht- 
erstatter (für jeden Erheb Bez. 1, außerdem Stell- 
vertreter und Unterberichterstatter, insgesamt 400 
Gerichterst mittelst Noten (1 = sehr gut, 2 = gut, 
3 = mittel, 4 = gering, 5 = sehr gering) an das 
Stat. Amt zu berichten, das die weiteren Be- 
rechnungen für die Kreise und das ganze Land 
vornimmt und das Ergebnis bis zum 5. j. Mon. 
an das Kais. Stat. A. in Berlin mitteilt. Die 
Bekanntgabe der Ergebnisse erfolgt für W. durch 
die Mitteil. des Stat. LA., f. d. d. R. durch den 
Pr. Staatsanzeiger und d. Reichsanzeiger. 
Trüdinger. 
Saatgut, Bezug von, s. Genossenschaften. 
Saatzuchtanstalt s. landw. Anstalt in Hohen- 
beim B. 6. n s. Unfall 
achbezüge statt Renten s. Unfallversicherun 
B. II. am Schluß. s 
Sachverständige für Tierzucht s. landw. Sach- 
verständige 3. 
Sälmling s. Lachs. 
Sahne s. Rahm. 
Saibling (Scesaibling, Ritter oder Röteli) s. 
Bachsaibling. 
Salinen s. Bergwesen B.
	        
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