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haus; Uebernahme der Krankenhauskosten bei un-
bemittelten Kranken durch die Gemeinden;
Zwangsheilung geschlechtskranker Frauenzimmer,
vergl. dazu Urteil des K. Verwaltungsgerichtshofs
vom 8. Nov. 1908, Amtsbl. des Min J. 09 330).
In Fällen bewußter Ansteckung ist Strafanzeige
zu erstatten. Schwammberger.
GDTaaktesteueruns 1 I. Allgemeines Der
im Inland zum Verbr. kommende T. wird
steuerl. in folg. Weise erfaßt: 1. Die aus
dem Ausland eingehenden TBlätter (T.),
Halb= u. Fertigfabrikate unterliegen einem Ge-
wichtszoll; daneben wird für unbearbeitete und
bearbeitete TBl., soweit sie nicht zur Herstellung.
von zigarettensteuerpflichtigen Erzeugnissen be-
stimmt sind, sowie für Zigarren ein Zollzuschlag
von 40 v. H. des Wertes erhoben. Für die dem
Wertzollzuschlag nicht unterliegenden TErzeug-
nisse ist der Gewichtszoll entspr. höher bemessen
worden. — 2. Der innerhalb des Zoll-
ebiets erzeugte T. unterliegt der inländischen
5⅜5¾á1 nach Maßgabe des Ges. 16. 7. 79, wel-
ches durch das Ges. v. 15. 7. 09, RE#Bl. 705, unter
entspr. Erhöhung der Steuersätze geändert und mit
dicsen Aenderungen in fortlauf. Paragraphierung
durch den Reichskanzler als „Tabaksteuer-
gesetz vom 15. 7. 09“", Rel. 793, bekannt ge-
macht worden ist. Die nachfolg. Anführungen be-
zichen sich auf letztere Fassung. Als Ausführungs-
best. zum TStres. hat der Bdrt. 4 Ordnungen
erlassen: Il. Teil: Tabakzollordnung v.
12. 12. 12, R3ZBl. 867, betr. den Wertzollzuschlag
(§ 1—10 des Ges.); II. Teil: Tabaksteuer-
ordnung v. 23. 5. 12, RGBl. 433, betr. die
Steuer vom inländ. Tabak (Ges. § 11—600);
III. Teil: Tabakvergütungsorbdnung
v. 29. 6. 10, R.ZBl. 283, geänd. 29. 5. 13,
R3Bl. 551; IV. Teil: Bestimmungen über
die Tabakstatistik v. 29. 6. 10, RZBl. 283.
— NII. Der Gewichtszoll (G. 8§ 1) beträgt für
1 Dz.: Tabakblätter 85 714, versch. Halbfabrikate
58—300 X geschnitt. Rauchtabak 700 4, Zigarren
270 4, Zigaretten 1000 Al. — x III. Wertzoll-
zuschlag G. § 2—10 und Tabakzollordnung
(T3ZO. s. Sh 1. Steuerpflicht. Dem Zoll-
zuschlag (Z3.) von 40 v. H. des Wertes neben
dem Gewichtsgoll unterliegen Zigarren, bearbeitete
und unbearb. TBl. sowie Abfälle von solchen.
Als Wert der Tl. gilt der Preis (Gesamtwert
aller Gegenleistungen) beim Uebergang vom
Verkäufer an den Verarbeiter (Fab-
rikanten), wobei Rabatt, Zinsvergütungen, Zahl-
ungsabzüge u. dgl. unberücksichtigt bleiben. Als
Verarbeiter gilt auch der Kleinhändler, der Tabak-
blätter unmittelbar an Verbraucher abgibt. Die
Feststellung des Z3. erfolgt beim Uebergang des
K. in die Hände des Verarbeiters. Bom Haupt-
amt kann jedoch Verkäufern gestattet werden, be-
reits verzollte Tabakblätter in kleinen Mengen
an Verarbeiter, Kleinhändler und Verbraucher
je bis zu 30 kg von jeder Sorte, zus. höchstens
150 kg wöchentlich abzugeben; in diesem Fall wird
der Z33. aus dem vom Verkäufer statt vom Ver-
arbeiter bezahlten Preis unter Zuschlag von-
5 v. H. entrichtet, T3O. § 6, 7. Verkäufer,
Tabakbesteuerung.
welche neben dem Handel mit TBl. solche auch
selbst verarbeiten (selbstverarbeitende Händler),
gelten hinsichtlich der zur Verarbeitung bestimmten
Bl. als Verarbeiter; sie dürfen die verzollten
TBl. nicht weiterverkaufen, T8O. § 5, 7. — Be-
freit vom Z3. bleiben TBl. zur Herstellung von
igarettensteuerpflichtigen Erzeugnissen, s. Art.
3arettensteuer u. unten Z. 3. — Bei Zigarren
ilt als Wert der vom Einbringer bezahlte Preis.
Für im Reiseverkehr eingebrachte Zigarren (bis
zu 100 St.) wird ein Z3. von 1000 J für 1 der.
erhoben. G. § 9; TZO. § 24. — Der 3Z3. wird
gleichzeitig mit dem Zoll fällig und in gleicher
Weise wie dieser gestundet (TZO. § 4). — Ueber
die in den Preis einzurechnenden Gegen= und
Nebenleistungen enthält die TZO. 8§# 2, 3 nebst
Anlagen nähere Bestimmungen. Als Grundpreis
ist derj. Preis anzunehmen, welcher nach der
Rechnung bei TBl. 6 Mte, bei Zigarren 2 Mte
nach Kaufsabschluß zu bezahlen ist; für eine kür-
zere Zahlungsfrist erhöht sich der Preis um ½#
v. H. für jeden Mt. früherer Zahlungsfrist. —
2. Kontrollierung des Zollzuschlags.
Anmeldung, TZ0O. 8§ 8 bis 14. Jeder Ver-
arbeiter von zuschlagspflichtigem T. oder hinsicht-
lich der Entrichtung des Z3Z. diesem gleichgestellte
Verkäufer hat vor der Uebernahme des T. in
seinen Betrieb, d. h. vor der Anmeldung zur Ver-
zollung oder zur Aufnahme auf Niederlage den
Wert unter Beifügung der Rechnungen anzumel-
den. Die Anmeldungspflicht des Verarbeiters kann
auch vom Verkäufer erfüllt werden, sofern der T.
vom Verarbeiter nicht auf Niederlage verbracht
wird. Bei der Einfuhr von Zigarren ist der Ein-
bringer (Verzoller) zur Anmeldung verpflichtet.
Erleichterungen sind zugelassen beim Eingang von
nicht zum Handel bestimmten Zigarren im Post-
verkehr, zu Geschenken und im kleinen Grenz-
verkehr, ebenso für Ansichtsmuster, TO. 8§ 11, 15.
— Bei dem Bezug gleichartiger, auf einmal ge-
kaufter Posten in Teilsendungen kann die An-
meldung und Wertfestsetzung bei der ersten be-
enen Teilsendung erfolgen (Gesamtanmeldung,
88 § 16). Für den Bezug verschiedenartiger,
zu einem Durchschnittspreis gekaufter Posten in
eilsendungen gelten bes. Best., T-ZO. § 17, 18.
— Eine Neufestsetzung des 33. kann ein-
treten, wenn der Kaufpreis nachträglich. grmöhßigt
od. der T. zurückgenommen worden ist, TZO. § 19.
Sonstige Kontrollvorschriften.
Wer mit ausländ. TBl. Handel treiben oder T.=
Erzeugnisse herstellen will, hat dies der Steuer-
Beh. schriftlich anzumelden. Auf Grund der er-
teilten Anmeldebescheinigung ist der Bezug aus-
länd. TBl. ohne Weiteres, sonst nur mit Er-
mächtigung der Steuer#eh. gestattet, T8O. 8§ 20.
Die Verkäufer von TBl. haben ihre Vorräte bis
zur Feststellung des Z3. vorschriftsmäßig zu
lagern, nach Vorschrift Bücher zu führen. insbes.
über die Käufer des T. u. die Verkaufspreise,
und den Steueraufsichtsbeamten auf Verlangen
Einsicht zu gewähren. Dieselben Verpflichtungen
haben die Verarbeiter hinsichtl. des Bezugs von
Geschäftsbücher, Rechnungen usw. sind 3 3
aufzubewahren, Ges. § 5. — Ausländ. Re
nungen über TBl. für Verarbeiter müssen von
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