Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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haus; Uebernahme der Krankenhauskosten bei un- 
bemittelten Kranken durch die Gemeinden; 
Zwangsheilung geschlechtskranker Frauenzimmer, 
vergl. dazu Urteil des K. Verwaltungsgerichtshofs 
vom 8. Nov. 1908, Amtsbl. des Min J. 09 330). 
In Fällen bewußter Ansteckung ist Strafanzeige 
zu erstatten. Schwammberger. 
GDTaaktesteueruns 1 I. Allgemeines Der 
im Inland zum Verbr. kommende T. wird 
steuerl. in folg. Weise erfaßt: 1. Die aus 
dem Ausland eingehenden TBlätter (T.), 
Halb= u. Fertigfabrikate unterliegen einem Ge- 
wichtszoll; daneben wird für unbearbeitete und 
bearbeitete TBl., soweit sie nicht zur Herstellung. 
von zigarettensteuerpflichtigen Erzeugnissen be- 
stimmt sind, sowie für Zigarren ein Zollzuschlag 
von 40 v. H. des Wertes erhoben. Für die dem 
Wertzollzuschlag nicht unterliegenden TErzeug- 
nisse ist der Gewichtszoll entspr. höher bemessen 
worden. — 2. Der innerhalb des Zoll- 
ebiets erzeugte T. unterliegt der inländischen 
5⅜5¾á1 nach Maßgabe des Ges. 16. 7. 79, wel- 
ches durch das Ges. v. 15. 7. 09, RE#Bl. 705, unter 
entspr. Erhöhung der Steuersätze geändert und mit 
dicsen Aenderungen in fortlauf. Paragraphierung 
durch den Reichskanzler als „Tabaksteuer- 
gesetz vom 15. 7. 09“", Rel. 793, bekannt ge- 
macht worden ist. Die nachfolg. Anführungen be- 
zichen sich auf letztere Fassung. Als Ausführungs- 
best. zum TStres. hat der Bdrt. 4 Ordnungen 
erlassen: Il. Teil: Tabakzollordnung v. 
12. 12. 12, R3ZBl. 867, betr. den Wertzollzuschlag 
(§ 1—10 des Ges.); II. Teil: Tabaksteuer- 
ordnung v. 23. 5. 12, RGBl. 433, betr. die 
Steuer vom inländ. Tabak (Ges. § 11—600); 
III. Teil: Tabakvergütungsorbdnung 
v. 29. 6. 10, R.ZBl. 283, geänd. 29. 5. 13, 
R3Bl. 551; IV. Teil: Bestimmungen über 
die Tabakstatistik v. 29. 6. 10, RZBl. 283. 
— NII. Der Gewichtszoll (G. 8§ 1) beträgt für 
1 Dz.: Tabakblätter 85 714, versch. Halbfabrikate 
58—300 X geschnitt. Rauchtabak 700 4, Zigarren 
270 4, Zigaretten 1000 Al. — x III. Wertzoll- 
zuschlag G. § 2—10 und Tabakzollordnung 
(T3ZO. s. Sh 1. Steuerpflicht. Dem Zoll- 
zuschlag (Z3.) von 40 v. H. des Wertes neben 
dem Gewichtsgoll unterliegen Zigarren, bearbeitete 
und unbearb. TBl. sowie Abfälle von solchen. 
Als Wert der Tl. gilt der Preis (Gesamtwert 
aller Gegenleistungen) beim Uebergang vom 
Verkäufer an den Verarbeiter (Fab- 
rikanten), wobei Rabatt, Zinsvergütungen, Zahl- 
ungsabzüge u. dgl. unberücksichtigt bleiben. Als 
Verarbeiter gilt auch der Kleinhändler, der Tabak- 
blätter unmittelbar an Verbraucher abgibt. Die 
Feststellung des Z3. erfolgt beim Uebergang des 
K. in die Hände des Verarbeiters. Bom Haupt- 
amt kann jedoch Verkäufern gestattet werden, be- 
reits verzollte Tabakblätter in kleinen Mengen 
an Verarbeiter, Kleinhändler und Verbraucher 
je bis zu 30 kg von jeder Sorte, zus. höchstens 
150 kg wöchentlich abzugeben; in diesem Fall wird 
der Z33. aus dem vom Verkäufer statt vom Ver- 
arbeiter bezahlten Preis unter Zuschlag von- 
5 v. H. entrichtet, T3O. § 6, 7. Verkäufer, 
Tabakbesteuerung. 
welche neben dem Handel mit TBl. solche auch 
selbst verarbeiten (selbstverarbeitende Händler), 
gelten hinsichtlich der zur Verarbeitung bestimmten 
Bl. als Verarbeiter; sie dürfen die verzollten 
TBl. nicht weiterverkaufen, T8O. § 5, 7. — Be- 
freit vom Z3. bleiben TBl. zur Herstellung von 
igarettensteuerpflichtigen Erzeugnissen, s. Art. 
3arettensteuer u. unten Z. 3. — Bei Zigarren 
ilt als Wert der vom Einbringer bezahlte Preis. 
Für im Reiseverkehr eingebrachte Zigarren (bis 
zu 100 St.) wird ein Z3. von 1000 J für 1 der. 
erhoben. G. § 9; TZO. § 24. — Der 3Z3. wird 
gleichzeitig mit dem Zoll fällig und in gleicher 
Weise wie dieser gestundet (TZO. § 4). — Ueber 
die in den Preis einzurechnenden Gegen= und 
Nebenleistungen enthält die TZO. 8§# 2, 3 nebst 
Anlagen nähere Bestimmungen. Als Grundpreis 
ist derj. Preis anzunehmen, welcher nach der 
Rechnung bei TBl. 6 Mte, bei Zigarren 2 Mte 
nach Kaufsabschluß zu bezahlen ist; für eine kür- 
zere Zahlungsfrist erhöht sich der Preis um ½# 
v. H. für jeden Mt. früherer Zahlungsfrist. — 
2. Kontrollierung des Zollzuschlags. 
Anmeldung, TZ0O. 8§ 8 bis 14. Jeder Ver- 
arbeiter von zuschlagspflichtigem T. oder hinsicht- 
lich der Entrichtung des Z3Z. diesem gleichgestellte 
Verkäufer hat vor der Uebernahme des T. in 
seinen Betrieb, d. h. vor der Anmeldung zur Ver- 
zollung oder zur Aufnahme auf Niederlage den 
Wert unter Beifügung der Rechnungen anzumel- 
den. Die Anmeldungspflicht des Verarbeiters kann 
auch vom Verkäufer erfüllt werden, sofern der T. 
vom Verarbeiter nicht auf Niederlage verbracht 
wird. Bei der Einfuhr von Zigarren ist der Ein- 
bringer (Verzoller) zur Anmeldung verpflichtet. 
Erleichterungen sind zugelassen beim Eingang von 
nicht zum Handel bestimmten Zigarren im Post- 
verkehr, zu Geschenken und im kleinen Grenz- 
verkehr, ebenso für Ansichtsmuster, TO. 8§ 11, 15. 
— Bei dem Bezug gleichartiger, auf einmal ge- 
kaufter Posten in Teilsendungen kann die An- 
meldung und Wertfestsetzung bei der ersten be- 
enen Teilsendung erfolgen (Gesamtanmeldung, 
88 § 16). Für den Bezug verschiedenartiger, 
zu einem Durchschnittspreis gekaufter Posten in 
eilsendungen gelten bes. Best., T-ZO. § 17, 18. 
— Eine Neufestsetzung des 33. kann ein- 
treten, wenn der Kaufpreis nachträglich. grmöhßigt 
od. der T. zurückgenommen worden ist, TZO. § 19. 
Sonstige Kontrollvorschriften. 
Wer mit ausländ. TBl. Handel treiben oder T.= 
Erzeugnisse herstellen will, hat dies der Steuer- 
Beh. schriftlich anzumelden. Auf Grund der er- 
teilten Anmeldebescheinigung ist der Bezug aus- 
länd. TBl. ohne Weiteres, sonst nur mit Er- 
mächtigung der Steuer#eh. gestattet, T8O. 8§ 20. 
Die Verkäufer von TBl. haben ihre Vorräte bis 
zur Feststellung des Z3. vorschriftsmäßig zu 
lagern, nach Vorschrift Bücher zu führen. insbes. 
über die Käufer des T. u. die Verkaufspreise, 
und den Steueraufsichtsbeamten auf Verlangen 
Einsicht zu gewähren. Dieselben Verpflichtungen 
haben die Verarbeiter hinsichtl. des Bezugs von 
Geschäftsbücher, Rechnungen usw. sind 3 3 
aufzubewahren, Ges. § 5. — Ausländ. Re 
nungen über TBl. für Verarbeiter müssen von 
—
	        
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