Vollmilch — Waldabstand.
stadtzahlen erscheinen die w. Volkszählungsergebn.
in den verschiedenen Veröffentlichungen des Kais.
Stat. Amts Berlin, worüber das Stat. Jahrb. für
das d. Reich Auskunft gibt. Losch.
Vollmilch s. Milch.
Bollrente s. Unfallversicherung A. II. Z. 2.
Vollstreckung von Berwaltungsverfügungen s.
Ungehorsam u. Zwangsvbollstreckung.
Volzsches Reisestipendium s. Stipendien, land-
wirtschaftliche.
Vorratserhebungen s. Bderts WVO. 24. 8. 14,
Min IAbl. 435; dazu Min V. 11. 11. 14, Rgbl. 392,
betr. Getreide u. Mehl.
Vormundschaftsgericht s. Freiwillige Gerichts-
barleit III 1.
Vorspann s. Kriegsleistungen 1; Vergütungs-
satze, Rgbl. 14 400.
Vorstellungen, theatralische, s. Schaustellungen
und Sountagsruhe.
Vorstellungslisten s. Ersatzwesen V.
achstuchfabriken. Wachstuch ist ein mit einer
Firnisschicht bedecktes Gewebe, preuß.
techn. Anl. II 15, Schicker, Gew O. 1286.
Anl., in welchen W. fabrikmäßig hergestellt wird,
bedurfen der Genehm. nach § 16 GewO. Die Ge-
nehmigung erteilt das OA. bzw. der BezfRat, § 64
VWVBezO. Ueber das Verfahren s. Verf. in Ge-
werbesachen u. Anlagen, gew. II 3. Strafbest. 5 147.
Abs. 1 Z. 2, auch Abs. 3 GewO. renner.
Währung. Als W. bezeichnet man das Geld-
system eines Landes als solches, d. h. die Gesamt-
beit der als gesetzliche Zahlungsmittel, sei es für
alle Zahlungen, sei es nur für solche bis zur be-
stimmten Höhe mit unbedingtem Annahmezwang
eingeführten Geldmittel. In diesem Sinn spricht
man von deutscher Reichswährung. Sodann be-
zeichnet man unter Währung aber auch das
Geldsystem nur von dem Gesichtspunkt des
von ihm als allgemeinem Wertmesser und da-
her als Stoff für die mit unbeschränkter und un-
bedingter Annahmepflicht bei Zahlungen jeglicher
Höhe gesetzlich ausgestatteten Münzen angenom-
menen Geldstoffs. In diesem SEinn spricht man
von Gold-, Silber-, Doppelwährung. In D. be-
steht die reine Goldwährung; s. Münzwesen A,
auch Papiergeld. Haller.
Waffen. Ueber den Besitz von W. bestimmt
das Ges. v. 1. Juni 1858 (Rgbl. S. 151), daß
größeres Geschütz jeder Art nur mit besonderer
rmächtigung erworben werden u. in Besitz ge-
nommen werden kann u. daß Kinder u. junge
Leute unter 16 Jahren ohne Erlaubnis der dlteln
und Vormünder keine Schußwaffen tragen oder
benützen dürfen. Weiter ist darnach das Mit-
führen von Waffen in öffentlichen Versammlun-
gen u. in Wirtshäusern, von bestimmten Aus-
nahmen abgesehen, verboten. § 360 Ziff. 2 RöSt.=
G. stellt das heimliche oder behördlich verbotene
Aufsammeln von Waffenvorräten außerhalb eines
Gewerbebetriebs, 8 367 Ziff. 10 die Benutzung von
Waffen bei mitverschuldeter Schlägerei oder bei
einem Angriff, Art. 36 des PolSt G. das heiche
führen von zur Verübung der Entwendung ni
erforderlichen Waffen bei Felddiebstählen unter
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Strafe. Das Feilhalten u. Mitsichführen von
Stoß-, Hieb= oder Schußwaffen, die in Stöcken
und Röhren oder in ähnl. Weise verborgen find,
kann durch Verordnung bezw. Verfügung ver-
boten werden (§ 367 Z. 9 RöSt GB. u. Art 8
des w. PolStG.). Der Waffenverkauf
(anders der Verkauf von Sprengstoffen) ist nicht
beschränkt. Vgl. a. Gesetz, betr. die Prüfung der
Laufe u. Verschlüsse der Handfeuerwaffen v.
19. 5. 91 (R#Bl. S. 109), s. a. Sprengstoffe und
Jagdpolizei 113. Schwammberger.
Wagen s. Maß= u. Gewichtsordnung V.; Ver-
pflichtung der Gden zum Halten von Wagen s.
Lebensmittel, Verkauf nach dem Gewicht.
Waisen, Waisenhäuser, s. Erziehungshäuser I.
Waisenaussteuer s. Invaliden= und Hinter-
bliebenenversicherung XVIII. 6.
t „Woisenpflegerinnen s. Freiwillige Gerichtsbar-
ei .
Waisenrente s. Invaliden- u. Hinterbliebenen-
versicherung XVIII. 4.
Waisenrichter s. Freiwillige Gerichtsbarkeit III1.
Wald (Schutz gegen Feuersgefahr) s. Feuer-
polizei VII u. Waldbrand.
Wald. Unter den Begriff Wald in forstpoliz.
und forststrafrechtl. Beziehung fallen alle Grund-
stücke, die als zur Gewinnung von Holz, sowie
der mit der Holzzucht verbund. Nebennutzungen
auf die Dauer bestimmt, von den ForstpolBeh.
unter die Forsthoheit des Staats (Forstpolizei) ge-
stellt sind, F P G. Art. 1, Forstdir. Vollz Anw. 30. 7.
02, Min FAbl. 95. Entscheidend ist hienach nicht
die derzeitige Bestockung und Benützung, sondern
die Bestimmung zur Holzzucht und zur Ge-
winnung der hiebei sich ergebenden Nebennutz.,
wie Rinde, Blätter, Nadeln, Samen und Früchte,
Harz, Moos, Gräser. Die Stellung unter die
Forsthoheit wird durch den Eintrag in die forst-
polizeil. Waldverzeichnisse (Wald-
parzellenverzeichnisse) bewirkt, die nach den Vollz.=
Vorschr. der höh. ForstpolBeh. von den ForstAe.
über die der Forsthoheit unterliegenden W. ihrer
Bezirke aufzustellen und fortzuführen sind. Diese
Verzeichnisse haben die WeGrundstücke parzellen-
weise, nach Gde Markungen und bei zusammen-
gesetzten Gden nach Bezirken der Ges Gde getrennt,
weiterhin ausgeschieden nach dem Besitzstand
(Staats-, Körperschafts= und Privat W.) und mit
Aufführung der nach FPG. Art. 9 bes. forstpol.
Aufsicht zu unterstellenden W. (SchutzW.) samt
Begründung hiefür zu enthalten. Der Inhalt der
WVerzeichnisse soll mit dem Beschrieb der Grund-
stücke in den öff. Büchern (Grundb., Steuerb.,
Primärkataster und Aenderungsprotokoll zu dies.)
übereinstimmen, FDir. VollzAnw. 30. 7. 02 § 2—4,
Min FAbl. 95. Gegen die Unterordnung eines
Grundstücks unter die Forsthoheit des Staats steht
dem Eigentümer Beschwerde nach den sonst besteh.
Normen, d bis an den VerweEH. zu, F#.
Art. 15 u. 35. E. Speidel.
Waldabstand. I. Von Grundstücken. Ges.
Grundlagen: Art. 188 EGB#GB., Art. 240 u. 248
w. AGB., FirErl. 18. 11. 99, Min F Abl. 134.
Hauptbestimmungen: 1. Waldabstand: Wenn
Wünl. i. S. Art. 1 FP., die am 1. 1. 94 bereits