101
N 17.
Regierungs= Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Sonntag den 2. April 18148.
Inhal t.
Königliche Dekrete. Gesesz, die Volksbewaffaung betreffend.
Unmittelbare Königliche Dekrete.
Geseb,
die Volköbewaffnung betreffend.
Wilheim,
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Zu Erfüllung der in den 6#. 23 und 100 der Verfassungs-Urkunde ertheilten Zusicherung
gesetzlicher Bestimmungen über das Recht, Waffen zu tragen, verordnen und verfügen
Wir, nach Anbörung Unseres Geheimen-Raths und mit Zustimmung Unserer getreuen
Stände, wie folgt:
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen über den Besitz und Gebrauch von Schießwaffen.
Art. 1.
Der Besitz von Schießwaffen unterliegt keiner Beschränkung. Ausgenommen sind gemeingefährliche
Gewehre (Art. 43 des Polizeistrafgesetzes vom 2. October 1839) und das
größere Geschütz, welches allein von Unserem Militär und außerdem nur mit Unserer