Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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N  17.
Regierungs=  Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Sonntag  den  2.  April  18148.

 

Inhal  t.
Königliche  Dekrete.  Gesesz,  die  Volksbewaffaung  betreffend.

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Geseb,

die  Volköbewaffnung  betreffend.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Zu  Erfüllung  der  in  den  6#.  23  und  100  der  Verfassungs-Urkunde  ertheilten  Zusicherung
  gesetzlicher  Bestimmungen  über  das  Recht,  Waffen  zu  tragen,  verordnen  und  verfügen
Wir,  nach  Anbörung  Unseres  Geheimen-Raths  und  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen
Stände,  wie  folgt:

Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen  über  den  Besitz  und  Gebrauch  von  Schießwaffen.
Art.  1.

Der  Besitz  von  Schießwaffen  unterliegt  keiner  Beschränkung.  Ausgenommen  sind  gemeingefährliche
  Gewehre  (Art.  43  des  Polizeistrafgesetzes  vom  2.  October  1839)  und  das
größere  Geschütz,  welches  allein  von  Unserem  Militär  und  außerdem  nur  mit  Unserer