Metadata : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

166  Mündelsicherheit  —  Mündliche  Verhandlung

§§  89  a,  100  c,  103  n  GewO.,  §8812  Abs.  2,  14  jetzige  ZPO.,  der  hann.  Prozeßordnung  vom
bzw.  §§  8  unter  c,  11  unter  k,  13  des  G.  vom  8.  Nov.  1850  folgend,  nicht  bloß  auf  diesem
16.  April  1902  (GS.  S.  82,  90).  Grundsatze,  sondern  hat  ihn  zum  Teil  bis  zu
znn  7  and  zF  o  so-  von  Mündelgeld  nach  Geic  .4  wenig  zwen  ahigen  do  im  Ssslsen  durch.
Landerre-  BanlA.  4  S.  0,  215,  2171  W  *  fiß  ine  ;  ;  35415
J  Gerech·=  geführt,  insbesondere  dienen  die  hriftsätze
zur  re  E  enehugalsrn  ensdech.  lediglich  zur  Vorbereitung.  Das  G.,  betr.  Andegeld
  zu  beleihen?  Arch  zziv  Pr.  93,  323.  rungen  des  GVG.,  der  3PO.  usw.,  vom  1.  Juni
Mündelsicherheit.  Die  Werte,  in  denen  Mün=  1909  (Rll.  475),  hat  ihn  für  das  Verfahren
delgelder  allein  angelegt  werden  sollen  (s.  Mün-  vor  den  Amtsgerichten  etwas  abgeschwächt  (vgl.
delgelder),  sind  teils  solche,  die  ohne  weiteres  namentlich  §  502  Abs.  2  betr.  die  Bezugnahme
als  sicher  gelten,  teils  solche,  deren  notwendige  auf  Schriftstücke).  Bei  der  freiwilligen  Gerichts-Sicherheit
  sich  nur  im  einzelnen  Falle  beurteilen  barkeit  findet  keine  m.  V.  statt.  In  engem  Zuläßt,
  nämlich  die  unter  Ziff.  I  im  Artikel  Mün=  sammenhange  mit  dem  Grundsatze  der  Mündlichdelgelder
  genannten.  Hier  liegt  die  Prüfung  keit  stehen  der  der  Unmittelbarkeit,
der  Sicherheit  an  sich  dem  Vormunde  (Pfleger)  wonach  sich  alle  Prozeßstreitigkeiten  vor  dem
ob.  Teilweise  jedoch  können  dabei  die  Landes=  entscheidenden  Richter  selbst  abspielen  sollen,  und
gesetze  die  Grundsätze  bestimmen,  nach  denen  die  #  der  der  Offentlichkeit  (s.  Unmittel-Sicherheit
  festzustellen  ist  (Bü#B.  §  1807  Abs.  20,  barkeit  im  Prozeß  und  Offentund
  haben  dies  in  verschiedener  Weise  bestimmt.  lichkeit  in  der  Rechtspflege  usw.).
In  Preußen  ist  es  geschehen  für  die  Hypotheken=  Vgl.  auch  Versäumnisurteile  H.
forderungen,  Grundschulden  und  Rentenschulden  II.  Das  LVG.  räumt  im  Verwaltungsauf
  in  Preußen  belegenen  Grundstücken  (AEG#BG#B.lstreitverfahren  der  Mündlichkeit  nur  eine
vom  20.  Sept.  1899  —  GS.  177  —  Art.  73;  beschränkte  Bedeutung  ein.  Niemals  geht  sie  hier
vgl.  JIMl.  1902,  6).  Eine  solche  Forderung  so  weit,  daß  die  abgegebenen  schriftlichen  Eroder
  Schuld  ist  mündelsicher,  wenn  sie  innerhalb  klärungen  nicht  zu  berücksichtigen  wären,  und
des  Fünfzehnfachen  oder,  sofern  ihr  kein  anderes  daß  die  Nichtwahrnehmung  der  m.  V.  besondere
der  Eintragung  bedürfendes  Recht  im  Range  vor=  Versäumnisfolgen  hätte  (s.  Versäumnisgeht
  oder  gleichsteht,  innerhalb  des  Zwanzig-jurteile).  Es  kann  ferner  von  den  Parteien
fachen  des  staatlich  ermittelten  Grundsteuerrein=  auf  m.  V.  verzichtet  werden  (LVG.  §  80),  jedoch
ertrages  oder  bei  einem  ländlichen  Grundstück  nicht,  soweit  in  gewerberechtlichen  Streitinnerhalb
  der  ersten  zwei  Drittel,  bei  einem  sachen  der  §  21  GewO.  entgegensteht.  Wegen
städtischen  Grundstück  innerhalb  der  ersten  Hälfte  der  Unzulässigkeit  eines  solchen  Verzichts  im
des  durch  Taxe  festzustellenden  Wertes  zu  stehen  Abgabenverteilungsverfahren,  wenn  gegen  einen
kommt  (Art.  73  §  1  Abs.  1).  Über  die  Art,  wie  der  Beschluß  über  die  Verteilung  des  Einkommens
Wert  des  Grundstücks  festzustellen  ist,  bestimmt  der  Antrag  auf  m.  V.  im  Verwaltungsstreit-§
  1.Abs.  2.  Statt  des  Zwanzigfachen  des  Grund=  verfahren  gestellt  worden  ist,  s.  OV#G.  51,  147.
steuerreinertrages  ist  unter  Umständen  auch  ein  Endlich  besteht  für  das  Gericht  stets  die  Beanderer
  Betrag  maßgebend  (Art.  73  Abs.  2).  fugnis,  durch  schriftlichen  Bescheid  die  Er-Scheinbar
  ist  hiernach  für  die  Anlegung  von  Mün=  ledigung  des  Rechtsstreits  ohne  m.  V.  zu  verdelgeld
  in  Hypotheken  eine  geringere  Sicherheit  suchen  (s.  Beschceid  II).  Im  übrigen  ist
verlangt  als  für  die  Hypotheken,  die  von  Hypo=  sie  aber  notwendig,  und  die  Parteien  oder  ihre
thekenbanken  zur  Deckung  ihrer  Pfandbriefschuld  Vertreter  müssen  dazu  geladen  werden,  einererworben
  werden  (s.  den  Artikel  Hypothe-  seits  freilich  bloß  unter  der  Verwarnung,  daß
kenbanken  III).  In  Wirklichkeit  ist  dem  bei  ihrem  Ausbleiben  nach  Lage  der  Verhandaber
  nicht  so,  weil  die  landschaftliche  Taxe  eine  lungen  werde  entschieden  werden  (§  68  Abs.  1),
Kredittaxe  und  deshalb  der  bei  ihr  ermittelte  andererseits  jedoch  mit  dem  Rechte  des  Gerichts,
Gutswert  regelmäßig  niedriger  als  der  Verkaufs=  zur  Aufklärung  des  Sachverhältnisses  das  perwert
  ist  (ogl.  Taxen,  gerichtliche).  sönliche  Erscheinen  einer  Partei  anzuordnen  (s.
Mündliche  Berhandlung.  I.  Die  Mündlichkeit  Persönliches  Erscheinen).  In  der
im  Prozesse,  wonach  nur  das  mündlich  Vorge-m.  V.,  die  regelmäßig  öffentlich  ist  (s.  Osfentbrachte
  zu  berücksichtigen  ist,  während  bei  Gel-lichkeit  in  der  Rechtspflege  uw.)
tung  der  Schriftlichkeit  es  lediglich  auf  den  schrift-z  und  unter  Zuziehung  eines  vereideten  Protokolllich
  festgelegten  Inhalt  der  Akten  ankommt  (quod  führers  erfolgt,  wird  die  Sache  durch  einen  Refenon
  est  in  actis  non  est  in  mundo),  hat  in  den  renten  vorgetragen,  demnächst  werden  die  Parverschiedenen
  ProzePbarten  und  zu  den  ver-  teien,  ihre  Vertreter  sowie  Beistände  und  der
schiedenen  Zeiten  sehr  verschicdene  Bedeutung  Kommissar  für  das  öffentliche  Interesse  (s.  Ofgehabt.
  Der  ältere  römische  Prozeß  und  der  alt=  fentliches  Interesse)  gehört,  sodann
deutsche  Prozeß  beruhten  auf  reiner  Mündlichkeit.  wird  das  Urteil  oder  der  Beschluß  verkündet.  Die
Der  justinianische  Prozeß  war  teilweise,  der  kano-,  Leitung  der  Verhandlung  liegt  bei  dem  Vornische
  und  der  gemeine  Prozeß  waren  völlig  sitzenden,  der  auch  das  Frageamt  auszuüben  hat,
schriftlich.  In  Preußen  führte  die  V.  vom  21.  Juli  dessen  Ausübung  einem  Mitgliede  des  Gerichts
1846  (GS.  291)  für  den  Zivilprozeß  eine  nach  gestatten  kann  und  eine  Frage,  deren  Stellung
schriftlichem  Vorverfahren  stattfindende,  freilich  das  Gericht  für  angemessen  erachtet,  stellen  muß
wenig  bedeutungsvolle  m.  V.  vor  der  Entschei=  (LVG.  8S§  71  Abs.  1,  3—5,  72  Abs.  1,  75  Satz  1;
dung  ein  und  machte  die  V.  vom  3.  Jan.  1849  Regul.  für  die  Kr  A.,  für  die  BezA.  und  für  das
(GS.  14)  das  Strafverfahren  zu  einem  münd=  OV6.  8§&  11—14  bzw.  8§  8,  9,  für  die  Berg  A.
lichen.  Die  neueren  Straf=  und  Zivilprozeßord=  §§  10—13).  In  der  m.  V.  können  die  Parteien
nungen  gehen  sämtlich  von  dem  Grundsatze  der  oder  deren  Vertreter  ihre  tatsächlichen  oder  recht-Mündlichkeit
  aus.  Namentlich  beruht  auch  unsere  lichen  Anführungen  ergänzen  oder  berichtigen  und