Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

—  389  —

 

 

Einnahme  und  Ausgabe.

Betrag
für  das
Rechnungsjahr
  1909.

Mark.

 

2.  Die  mit  der  Wahrnehmung  der  richterlichen  Geschäfte  erster
Instanz  beauftragten  Beamten  erhalten,  sofern  sie  wenigstens  fünf  Jahre
als  Richter  tätig  gewesen  sind,  eine  nichtpensionsfähige  persönliche  Zulage
von  jährlich  600  Mark  bis  1200  Mark,  zahlbar  an  die  etatsmäßigen
Beamten  aus  Kapitel  1  Titel  1,  an  die  nichtetatsmäßigen  Beamten  aus
Kapitel  1  Titel  4  der  fortdauernden  Ausgaben.  Auf  diesen  Zeitraum
kann  eine  außerhalb  des  Richterdienstes  zugebrachte  amtliche  Beschäftigung
sowie  eine  der  Fortbildung  gewidmete  Tätigkeit  bis  zur  Dauer  von  drei
Jahren  angerechnet  werden,  sofern  sie  nach  dem  Zeitpunkte  liegt,  mit
welchem  die  Befähigung  zum  Richteramt  in  einem  der  Bundesstaaten
erlangt  war.  

3. Sämtliche Gouvernementsangehörigen, diejenigender Flottille
während  des  Landaufenthalts,  können  in  den  Schutzgebieten  freie
Wohnung  und  an  deren  Stelle  nötigenfalls  eine  angemessene  Mietentschädigung
  erhalten.

4.  Den  nichtetatsmäßigen  Schutzgebietsbeamten  können  in  den
Fällen  der  Ausreise  nach  dem  Schutzgebiete  beim  Dienstantritte,  der
Heimreise  beim  Austritt  aus  dem  Schutzgebietsdienst  und  der  Versetzung
nach  einem  anderen  Schutzgebiete  bei  Mitnahme  von  Familienmitgliedern
Beihilfen  zur  Deckung  der  sämtlichen  dadurch  wirklich  entstandenen  Beförderungskosten
  bewilligt  werden,  jedoch  nicht  über  die  für  etatsmäßige
Beamte  mit  Familien  zulässigen  Beträge  hinaus.  Soweit  später  für
die  betreffenden  Umzugsreisen  der  Familien  besondere  Umzugskosten  zuständig
  werden,  ist  darauf  die  für  Mitnahme  der  Familie  gewährte
Beihilfe  in  Anrechnung  zu  bringen.

5.  Den  Militärpersonen,  Beamten  und  sonstigen  Angestellten  der
Schutzgebiete  können,  gleichviel  ob  sie  etatsmäßig  angestellt  sind  oder  nicht,
für  ihre  Familienmitglieder  auch  außerhalb  des  Falles  eines  Umzugs  Reisebeihilfen
  gewährt  werden  und  zwar  sowohl  bei  Beurlaubungen  des  Familienhaupts
  als  auch,  wenn  die  Familienangeehörigen  wegen  Erkrankung  oder
wegen  anderer  außerordentlicher  Verhältnisse  allein  reisen  müssen.  Die
Reisebeihilfe  beträgt  für  jeden  Familienangehörigen,  für  welchen  Beförderungskosten
  zu  zahlen  sind,  die  Hälfte  der  bestimmungsmäßigen