Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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S.  130.

Die  Erstreckung  der  Versicherungspflicht  auf  Betriebsbeamte  mit  einem
dreitausend  Mark  übersteigenden  Jahresarbeitsverdienste  (F.  5  Abs.  1  lit.  c)  kann
durch  die  Ausführungsvorschriften  erfolgen,  soweit  diese  Beamten  nicht  nach  §.  7
von  der  Anwendung  dieses  Gesetzes  ausgeschlossen  sind.

#.  131.
Die  Feststellung  der  Entschädigungen  (§§.  69  ff.)  erfolgt  durch  die  in  den
Ausführungsvorschriften  zu  bezeichnende  Behörde.

§  132.

Vorschriften  der  Ausführungsbehörden  über  das  in  den  Betrieben  von  den
Versicherten  zur  Verhütung  von  Unfällen  zu  beobachtende  Verhalten  sind,  sofern
sie  Strafbestimmungen  enthalten  sollen,  vor  dem  Erlasse  mindestens  drei  Vertretern
  der  Arbeiter  zur  Berathung  und  gutachtlichen  Aeußerung  vorzulegen.
Die  Berathung  findet  unter  Leitung  eines  Beauftragten  der  Ausführungsbehörde
statt.  Der  Beauftragte  darf  kein  unmittelbarer  Vorgesetzter  der  Vertreter  der
Arbeiter  sein.  4

g.  133.

Die  zur  Durchführung  der  Bestimmungen  in  88.  128  bis  132  erforder—
lichen  Ausführungsvorschriften  sind  für  die  Heeresverwaltungen  von  der  obersten
Militärverwaltungsbehörde  des  Kontingents,  im  Uebrigen  für  die  Reichsverwal—
tungen  vom  Reichskanzler,  für  die  Landesverwaltungen  von  der  Landes-Zentral—
behörde  zu  erlassen.

VIII.  Schluß=  und  Strafbestimmungen
Knappschafts-Berufsgenossenschaften.
.  134.

Unternehmer  von  Betrieben,  welche  landesgesetzlich  bestehenden  Knappschaftsverbänden
  angehören,  können  auf  Antrag  der  Vorstände  der  letzteren  vom
Bundesrathe  zu  Knappschafts-Berufsgenossenschaften  vereinigt  werden.

Die  Knappschafts-Berufsgenossenschaften  können  durch  Statut  bestimmen:

a)  daß  die  Entschädigungsbeträge  auch  über  fünfundsiebenzig  Prozent
hinaus  (F.  50)  von  denjenigen  Sektionen  zu  tragen  sind,  in  deren
Bezirken  die  Unfälle  eingetreten  sind;

b)  daß  den  Knappschaftsältesten  die  Funktionen  der  in  den  I#.  113  bis
115  bezeichneten  Vertreter  der  Arbeiter  übertragen  werden;

e)  daß  Knappschaftsälteste  stimmberechtigte  Mitglieder  des  Genossenschaftsvorstandes
  oder,  sofern  die  Knappschafts-Berufsgenossenschaft  in
Sektionen  getheilt  ist,  der  Sektionsvorstände  sind;

d)  daß  die  Auszahlung  der  Entschädigungen  durch  die  Knappschaftskassen
bewirkt  wird  (I.  97).