Full text : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIV. Das Staatsrecht des Großherzogtums Oldenburg. (14)

136  Die  Organisation.  Die  Behörden.  §  32

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gantungen  und  Verheurungen  bei  den  Landgerichten  geführt,  und  für  das  Hypotheken,  und  Ingrossationswesen
  sungierte  unter  Aufsicht  der  Justizkanzlei  ein  besonderes  Zentralbureau  in  Oldenburg
  mit  Unterbehörden  in  Vechta  und  Jever.  Wesentliche  Umgestallungen  brachte  dann,  wie
gesagt,  das  erste  Jahrzehnt  nach  Erlaß  des  Staatsgrundgesetzes.  Letzteres  enthielt  im  VI.  Abschnitt
Art.  92—103  eine  Reihe  wichtiger  Bestimmungen  über  die  Rechtspflege,  zum  größten  Teil  programmatischen
  Charakters,  zu  deren  Ausführung  mehrere  Einzelgesetze  erlassen  wurden,  von  denen
hier  das  Gesetz  vom  29.  August  1857,  betr.  die  Gerichtsverfassung  für  das  Herzogtum  Oldenburg
  das  wichtigste  ist  1).  Entsprechend  der  Bestimmung  des  Art.  92  des  SteEG.:  „alle  Gerichtsbarkeit
  geht  vom  Staate  aus“,  wurde  jeßt  die  Patrimonial-,  Stadt=  und  Markengerichtsbarkeit
aufgehoben.  Die  Unabhängigkeit  der  Gerichte  und  der  Ausschluß  alter  Kabinetts-  und  Ministerialjustiz
  war  schon  durch  das  Staatsgrundgesenz  selbst  verbürgt  2),  ebenso  die  Verpflichtung  aller
bürgerlichen  und  militärischen  Behörden,  den  Gerichten  ihren  Schuß  und  ihren  Beistand  zu  leihen
zur  Ausführung  ihrer  Verfügungen;  weiter  hatte  die  Versassung  selbst  schon  den  privilegierten
Gerichtsstand  der  Personen  und  Güter  beseitigt  2).  Endlich  hatte  das  SteE.  den  Grundsaß  ausgesprochen,
  daß  Rechtspflege  und  Justiz  von  einander  unabhängig  und  getrennt  sein  sollten  #.
Wenn  es  dabei  aber  auch  noch  der  Gesebgebung  vorbehalten  geblieben  war,  zu  bestimmen,  ob
und  in  welcher  Weise  diese  Trennung  schon  in  erster  Instanz  für  Polizeiübertretungen  und  Vagatellsachen
  durchgeführt  werden  sollte,  so  führte  das  Organisationsgesetz  die  Trennung  doch  auch  hier
wenigstens  in  sormeller  Weise  durch.  Die  Acmter  wurden  unter  Besetzung  mil  2  rechtskundigen,
lebenslänglich  angestellten  Beamten  gleichzeitig  als  Amtsgerichte  konstituiert.  Und  zwar
wurden  unter  Erweiterung  ihrer  richterlichen  Zuständigkeit  jept  19  Amtsgerichte  der  Art  ins  Leben
gerufen  1).  Von  den  zwei  rechtskundigen  Beamten  sollte  der  einc  die  Verwaltungsgeschäfte  des
Amtes,  der  andere  die  richterlichen  Geschäfte  des  Amtsgerichts  führen,  jeder  selbständig  und  unabhängig
  von  dem  andern.  An  die  Stelle  der  7  Landgerichte  iraten  3  Obergerichte  zu  Oldenburg,
Varel  und  Vechta,  an  die  Sielle  der  Justizkanzlei  trat  ein  Appellationsgericht  in  Oldenburg.  Nur
soweil  die  Justizkanzlei  als  Gerich!  erster  Instanz  über  Verbrechen  geurteilt  hatte,  wurde  sic  durch
ein  Schwurgericht  ersetzt,  das  Art.  701  §  2  für  schwere  Strafsachen,  wie  für  politische  Vergehen
und  die  von  Amts  wegen  verfolgten  Preßvergehen,  verheißen  hatte.  Das  Oberappellationsgericht
blieb  bestehen.  Die  freiwillige  Gerichtsbarkeit  wurde  auf  die  Amtsgerichte  übertragen,  doch  blieb
die  besondere  Organisalion  für  die  Verwaltung  des  Hypothekenwesens  bestehen,  und  zwar  fungierten
  jenzt  unter  Aufsicht  des  Appellationsgerichtes  fünf  besondere  Hypothekenämter  zu  Oldenburg,
  Vechtla,  Jever,  Landwührden  und  Varel.  Da  das  Ste#.  in  Art.  101  den  Anklageprozeß
zugesichert  hatte,  wurde  eine  Staatsanwaltschaft  in  der  Art  eingerichtet,  daß  ein  Oberstaatsanwalt
bei  dem  Appellationsgericht,  dem  Schwurgericht  und  dem  Oberappellationsgericht,  ein  Staatsanwalt
  bei  jedem  Obergericht  und  Polizei-Anwälte  bei  den  Amtsgerichten  fungieren  sollten.

Einige  Jahre  später  wurde  die  Organisation  der  Justiz  in  den  Nebenländern  auf  einen  ähnlichen
  Fuß  gebracht.  Im  Fürstentum  Lübeck  geschah  das  durch  das  Gesetz  betreffend  die  Gerichtsverfassung,
  vom  15.  August  1861  8).  Auch  hier  wurden  die  Acmtter  gleichzeilig  als  Amtsgerichte
konstitniert.  An  die  Stelle  der  ehemaligen  „Justizkanzlei“  zu  Entin  trat  ein  Obergericht  mit  einem
Staatsanwalt.  Von  diesem  ging  der  Rechtszug  an  das  Oberappellationsgericht  in  Oldenburg.
Immerhin  ist  hier  eine  Instanz  weniger  vorhanden,  nämlich  diejenige,  die  im  Herzogtum  durch
das  Appellationsgericht  dargestellt  wurde.  Dennoch  ist  auch  hier  der  Jahrhunderte  alte  Grundsatz
der  drei  Instanzen  in  civilibus  dadurch  gewahrt,  daß  die  Amtsgerichte  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeciten
  unbeschränkt  zuständig  sind  7);  ein  Schwurgericht  existiert  nicht.  Das  Obergericht  zu
Eutin  entscheidet  vielmehr  auch  über  Verbrechen,  nur  fungiert  hier  das  Appellalionsgericht  zu
Oldenburg  als  Anklagekammer  für  das  Fürstentum.

1)  GBl.  für  Old.  Bd.  15  S.  801  ff.

2)  Art.  93.  Uebrigens  sagt  schon  5  14  der  V.  vom  15.  Sept.  1814,  daß  „die  Prozchsachen
schlechterdings  dem  gehörigen  Gang  der  Justiz  überlassen  bleiben  müssen“  und  hier  keine  Supplikation
  an  das  Kabincet  geschehen  kann.

3)  Art-  95  5  1,  natürlich  mit  einer  Ausnahme  zugunsten  der  Militärgerichtsbarkeit.

4)  Art.  96.

5)  In  räumlicher  und  persönlicher  Anlehnung  an  die  neu  gegliederten  19  Amtsbezirke  vgl.
Geset  vom  29.  Aug.  1857  betr.  die  Einrichtung  der  Aemter,  im  Gl.  für  Old.  Bd.  15  S.  703  und
V.  vom  12.  Juni  1858  über  dic.  Abgrenzung  der  neuen  Amtsbezirke,  ebendort  Bd.  16  S.  255.  Die
Aemter  Oldenburg,  Varel  und  Jever  erstreckten  sich  als  Gerichtsbezirke  auch  auf  die  betreffenden
sonst  amtsfreien  Städte.  6)  VS.  für  Lübeck  Bd.  9  S.  8.

7)  Es  gibt  ihrer  übrigens  nur  zwei,  nämlich  das  Amt  Eutin,  auch  für  die  Sladt  Entin,  und
das  Amt  Schwartau.