136 Die Organisation. Die Behörden. § 32
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gantungen und Verheurungen bei den Landgerichten geführt, und für das Hypotheken, und Ingrossationswesen
sungierte unter Aufsicht der Justizkanzlei ein besonderes Zentralbureau in Oldenburg
mit Unterbehörden in Vechta und Jever. Wesentliche Umgestallungen brachte dann, wie
gesagt, das erste Jahrzehnt nach Erlaß des Staatsgrundgesetzes. Letzteres enthielt im VI. Abschnitt
Art. 92—103 eine Reihe wichtiger Bestimmungen über die Rechtspflege, zum größten Teil programmatischen
Charakters, zu deren Ausführung mehrere Einzelgesetze erlassen wurden, von denen
hier das Gesetz vom 29. August 1857, betr. die Gerichtsverfassung für das Herzogtum Oldenburg
das wichtigste ist 1). Entsprechend der Bestimmung des Art. 92 des SteEG.: „alle Gerichtsbarkeit
geht vom Staate aus“, wurde jeßt die Patrimonial-, Stadt= und Markengerichtsbarkeit
aufgehoben. Die Unabhängigkeit der Gerichte und der Ausschluß alter Kabinetts- und Ministerialjustiz
war schon durch das Staatsgrundgesenz selbst verbürgt 2), ebenso die Verpflichtung aller
bürgerlichen und militärischen Behörden, den Gerichten ihren Schuß und ihren Beistand zu leihen
zur Ausführung ihrer Verfügungen; weiter hatte die Versassung selbst schon den privilegierten
Gerichtsstand der Personen und Güter beseitigt 2). Endlich hatte das SteE. den Grundsaß ausgesprochen,
daß Rechtspflege und Justiz von einander unabhängig und getrennt sein sollten #.
Wenn es dabei aber auch noch der Gesebgebung vorbehalten geblieben war, zu bestimmen, ob
und in welcher Weise diese Trennung schon in erster Instanz für Polizeiübertretungen und Vagatellsachen
durchgeführt werden sollte, so führte das Organisationsgesetz die Trennung doch auch hier
wenigstens in sormeller Weise durch. Die Acmter wurden unter Besetzung mil 2 rechtskundigen,
lebenslänglich angestellten Beamten gleichzeitig als Amtsgerichte konstituiert. Und zwar
wurden unter Erweiterung ihrer richterlichen Zuständigkeit jept 19 Amtsgerichte der Art ins Leben
gerufen 1). Von den zwei rechtskundigen Beamten sollte der einc die Verwaltungsgeschäfte des
Amtes, der andere die richterlichen Geschäfte des Amtsgerichts führen, jeder selbständig und unabhängig
von dem andern. An die Stelle der 7 Landgerichte iraten 3 Obergerichte zu Oldenburg,
Varel und Vechta, an die Sielle der Justizkanzlei trat ein Appellationsgericht in Oldenburg. Nur
soweil die Justizkanzlei als Gerich! erster Instanz über Verbrechen geurteilt hatte, wurde sic durch
ein Schwurgericht ersetzt, das Art. 701 § 2 für schwere Strafsachen, wie für politische Vergehen
und die von Amts wegen verfolgten Preßvergehen, verheißen hatte. Das Oberappellationsgericht
blieb bestehen. Die freiwillige Gerichtsbarkeit wurde auf die Amtsgerichte übertragen, doch blieb
die besondere Organisalion für die Verwaltung des Hypothekenwesens bestehen, und zwar fungierten
jenzt unter Aufsicht des Appellationsgerichtes fünf besondere Hypothekenämter zu Oldenburg,
Vechtla, Jever, Landwührden und Varel. Da das Ste#. in Art. 101 den Anklageprozeß
zugesichert hatte, wurde eine Staatsanwaltschaft in der Art eingerichtet, daß ein Oberstaatsanwalt
bei dem Appellationsgericht, dem Schwurgericht und dem Oberappellationsgericht, ein Staatsanwalt
bei jedem Obergericht und Polizei-Anwälte bei den Amtsgerichten fungieren sollten.
Einige Jahre später wurde die Organisation der Justiz in den Nebenländern auf einen ähnlichen
Fuß gebracht. Im Fürstentum Lübeck geschah das durch das Gesetz betreffend die Gerichtsverfassung,
vom 15. August 1861 8). Auch hier wurden die Acmtter gleichzeilig als Amtsgerichte
konstitniert. An die Stelle der ehemaligen „Justizkanzlei“ zu Entin trat ein Obergericht mit einem
Staatsanwalt. Von diesem ging der Rechtszug an das Oberappellationsgericht in Oldenburg.
Immerhin ist hier eine Instanz weniger vorhanden, nämlich diejenige, die im Herzogtum durch
das Appellationsgericht dargestellt wurde. Dennoch ist auch hier der Jahrhunderte alte Grundsatz
der drei Instanzen in civilibus dadurch gewahrt, daß die Amtsgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeciten
unbeschränkt zuständig sind 7); ein Schwurgericht existiert nicht. Das Obergericht zu
Eutin entscheidet vielmehr auch über Verbrechen, nur fungiert hier das Appellalionsgericht zu
Oldenburg als Anklagekammer für das Fürstentum.
1) GBl. für Old. Bd. 15 S. 801 ff.
2) Art. 93. Uebrigens sagt schon 5 14 der V. vom 15. Sept. 1814, daß „die Prozchsachen
schlechterdings dem gehörigen Gang der Justiz überlassen bleiben müssen“ und hier keine Supplikation
an das Kabincet geschehen kann.
3) Art- 95 5 1, natürlich mit einer Ausnahme zugunsten der Militärgerichtsbarkeit.
4) Art. 96.
5) In räumlicher und persönlicher Anlehnung an die neu gegliederten 19 Amtsbezirke vgl.
Geset vom 29. Aug. 1857 betr. die Einrichtung der Aemter, im Gl. für Old. Bd. 15 S. 703 und
V. vom 12. Juni 1858 über dic. Abgrenzung der neuen Amtsbezirke, ebendort Bd. 16 S. 255. Die
Aemter Oldenburg, Varel und Jever erstreckten sich als Gerichtsbezirke auch auf die betreffenden
sonst amtsfreien Städte. 6) VS. für Lübeck Bd. 9 S. 8.
7) Es gibt ihrer übrigens nur zwei, nämlich das Amt Eutin, auch für die Sladt Entin, und
das Amt Schwartau.