Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1880. (29)

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lichen  Kenntnissen  und  ihrer  Stellung  zu  jenem  Amte  besonders  eignen.  Die  Zahl  der

Mitglieder  wird  vom  Gemeindevorstande  nach  der  Größe  des  Orts  bestimmt.  Die

Bildung  der  Zählungskommission  muß  spätesteus  bis  zum  10.  November  erfolgt  sein  und

die  Namen  der  gewählten  Mitglieder  sind  in  geeigneter  Weise  öffentlich  bekannt  zu  machen.
§.  3.

Funktionen  der  Ortsbehörden  und  Zählungskommissionen.
a.  Ausführung  der  Zählung.

Nachdem  jeder  Gemeinde  bis  spätestens  den  15.  November  der  zur  Ausführung  der
Zählung  nöthige  Bedarf  an  Zählungs-,  sogenannten  Extrazählungslisten,  Controllisten,
sowie  Ortslisten  und  Justruktionen  baiefen  sein  wird,  hat  der  Gemeindevorstand  resp.
die  3lungekomwissi  dafür  Sorge  zu  tragen:

Daß  die  nölhigen  Zählbezirke  festgestellt  werden.  Die  Größe  derselben  ist  in
der  Art  zu  bemessen,  daß  das  Grschäft  der  Aufnahme  innerhalb  der  vorgeschriebenen
  Zeit  mit  Sicherheit  bewirkt  werden  kann.  Regelmäßig  hat  ein
Zählbezirk  nicht  mehr  als  50  Haushaltungen  zu  umfassen.

Daß  die  zur  Ausführung  der  Zählung  nothwendigen,  gehörig  gualificirten
Personen  ernannt  und  unter  Bezugnahme  auf  ihre  Instruktion  gründlich  unterwiesen
  werden.

3.  Daß  durch  die  ernannten  Zähler  während  der  Tage  vom  25.  bis  spätestens
am  30.  November  in  jede  vorhandene  Hantbaltng  eine  mit  der  Hausnummer
zu  versehende  Zählungsliste  abgegeben  wi

Vei  Austheilung  der  Listen  ist  den  nhasenno  pvorständen  das  Nöthige  wegen  der
Ausfüllung,  sowie  wegen  der  Zeit,  binnen  welcher  die  Listen  wieder  abgeholt  werden,  ein-Miäcien,


Jeder  Zähler  erhält  zur  vehörigen  Controle  der  von  ihm  auszutragenden  und  wieder
einzusammelnden  Zählungslisten  eine  Controlliste,  in  welcher  die  Gebäude  nach  Straße  und
Nummer,  die  Namen  der  Haughaltungsvorstände,  die  Nummer  der  ihnen  übrrgebenen
Zählungs-  resp.  Extrazählungslisten,  der  Tag  der  Wiedereinsammlung  der  visten  und
die  Summe  der  in  jeder  Zählungs=  und  Erxtrazählungsliste  als  anwesend  angegebenen
männlichen  und  weiblichen  Personen  zu  verzeichnen  sind.

No.  1  der  der  Zählungsliste  vorgedruckten  Anleitung  sind  unter  Haushallung
die  zu  einer  Wohn=  resp.  wirkhschaftlichen  Gemeinschaft  vereinigten  Personen,  sowie  eine
alleinstehende  Person,  welche,  ohne  einer  im  Hause  wohnenden  Familie  anzugehören,  eine
besondere  Wohnung  inne  hat  und  eine  eigene  Hauswirthschaft  führt,  zu  verstehen.  Es
können  daher  sowohl  Männer  als  Frauen  die  Vorstände  einer  Haushaltung  bilden.

In  Anstalten,  in  denen  sich  nach  dem  besonderen  Zwecke  derselben  eine  Anzahl  von  Personen
  in  Wohnung  und  Kost  befinden,  wird  außer  den  gewöhnlichen  Zählungslisten  noch
eine  und  nach  Bedürfniß  mehrere  Extrazählungslisten  für  Anstalten  geliesert;  das  Formular
derselben  ist  das  gleiche,  wie  das  der  allgemeinen  Zählungsliste  und  unterscheidet  sich  von
diesem  nur  durch  die  Ueberschrift  (Ertrazählungsliste  statt  Zählungsliste).

In  diese  Liste  werden  nur  diejenigen  Personen  eingetragen,  welche  zu  den  besonderen
Zwecken  der  Anstalt  in  dieselbe  aufgenommen  sind;  die  Nachrichten  über  die  Haushaltungen

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