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Bekanntmachung der K. Hofsdomänenkammer,
betreffend die Titulatur der Räthe der gofkammerlichen Vverwaltung. Vom 18. April 1901.
Seine Königliche Majestät haben durch Entschließung vom 8. d. Mts. allergnädigst
zu verfügen geruht, daß behufs der Erzielung einer gleichmäßigen Titulatur der
Hofkammerlichen Beamten die auf der VI. Stufe der Rangordnung stehenden Räthe bei
der Hofkammerlichen Verwaltung anstatt des seitherigen Titels „Hofdomänenrath“ künftig
den Titel „Hofkammerrath“ und diejenigen derselben, welche in den Rang von Oberräthen,
also auf die V. Stufe der Rangordnung eingewiesen worden sind oder noch eingewiesen
werden, den Titel „Oberhofkammerrath“ zu führen haben.
Stuttgart, den 18. April 1901.
v. Herman.
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Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.