Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Bekanntmachung  der  K.  Hofsdomänenkammer,
betreffend  die  Titulatur  der  Räthe  der  gofkammerlichen  Vverwaltung.  Vom  18.  April  1901.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  Entschließung  vom  8.  d.  Mts.  allergnädigst
  zu  verfügen  geruht,  daß  behufs  der  Erzielung  einer  gleichmäßigen  Titulatur  der
Hofkammerlichen  Beamten  die  auf  der  VI.  Stufe  der  Rangordnung  stehenden  Räthe  bei
der  Hofkammerlichen  Verwaltung  anstatt  des  seitherigen  Titels  „Hofdomänenrath“  künftig
den  Titel  „Hofkammerrath“  und  diejenigen  derselben,  welche  in  den  Rang  von  Oberräthen,
also  auf  die  V.  Stufe  der  Rangordnung  eingewiesen  worden  sind  oder  noch  eingewiesen
werden,  den  Titel  „Oberhofkammerrath“  zu  führen  haben.

Stuttgart,  den  18.  April  1901.
v.  Herman.

 

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Gedruckt  in  der  Buchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.