132 Giedt es nach gem. Rechte eine gesetl. Deliberat ionsfrist ·
Das Preußische Landrecht sieht den, der sich innerhalb
der obigen Frist nicht erklärt hat, so
an, als habe er die Erbschaft mit der Wohlthat
des Inventars augetreten "). Dagegen betrachtet
ihn das bayr. Landrecht (a. a. O.) als einen, der
die Erbschaft ausgeschlagen hat: beides einseitig
und dem gemeinen geltenden Rechte wie es scheint
ohne klares Bewußtseyn eines genugenden Grunds
widersprechend, da beide Rechte die Wohlthat des
Inventars aufgenommen haben.
Wenden wir uns zum gemeinen Rechte, so
hat sich hier der Prätor vorbehalten, dem Berufenen
auf dessen Gesuch eine Deliberationsfrist zu
gewähren: läßt er sie ohne Erklärung verfließen,
so gilt es als habe er ausgeschlagen. Und dieß
ist auch noch im Justinianischen Recht so; nur ist
das Präjudiz geändert, in einer Weise, wie diese
durch die Einführung der Wohlthat des Inventars
und durch die Tendenz des Gesetzgebers, die Antretung
mit dem Inventar in allen Fällem indirekt
zu erzwingen, geboten war: er gilt als Erbe, unterliegt
aber besonderen Nachtheilen ").
") A. a. O. 4. ai2, 421; wenn, es in der ersten Etelle
heißt, er kann der Erdschaft. zum Nachtheil eines
Dritten nicht mehr entsagen, so liegt darin eben, daß
die Erbschaftsgläubiger trotz einer solchen Entsagung
sich fortwährend an ihn als den Erben balten loͤnnen.
Das sibhere Präjadiz ist in L. 69. D. de scq. v.
owitt. bered. bezeugt,, das neue durch L. 22 F. 14
C de jure delib. eingeführt. Es ist eben so urig,
wenn Manche (z. B. Unterhol zuer in der Veriährangslehre
Bd. II. S. 49) den durch die L. 22 cit.
ganz nev begröndeten Rechtsnachtheil auf das frühere
Recht übertragen, als wenn wieder Göschen., (Vorlesungen
üder das gem. Civilrecht, herausgeg. von Erxle.
den, Bd. 3, Abth. 2, S. 284) für das praktische Recht
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