Full text : Blätter für Rechtsanwendung. VI. Band (6)

132  Giedt  es  nach  gem.  Rechte  eine  gesetl.  Deliberat  ionsfrist  ·

Das  Preußische  Landrecht  sieht  den,  der  sich  innerhalb
  der  obigen  Frist  nicht  erklärt  hat,  so
an,  als  habe  er  die  Erbschaft  mit  der  Wohlthat
des  Inventars  augetreten  ").  Dagegen  betrachtet
ihn  das  bayr.  Landrecht  (a.  a.  O.)  als  einen,  der
die  Erbschaft  ausgeschlagen  hat:  beides  einseitig
und  dem  gemeinen  geltenden  Rechte  wie  es  scheint
ohne  klares  Bewußtseyn  eines  genugenden  Grunds
widersprechend,  da  beide  Rechte  die  Wohlthat  des
Inventars  aufgenommen  haben.

Wenden  wir  uns  zum  gemeinen  Rechte,  so
hat  sich  hier  der  Prätor  vorbehalten,  dem  Berufenen
  auf  dessen  Gesuch  eine  Deliberationsfrist  zu
gewähren:  läßt  er  sie  ohne  Erklärung  verfließen,
so  gilt  es  als  habe  er  ausgeschlagen.  Und  dieß
ist  auch  noch  im  Justinianischen  Recht  so;  nur  ist
das  Präjudiz  geändert,  in  einer  Weise,  wie  diese
durch  die  Einführung  der  Wohlthat  des  Inventars
und  durch  die  Tendenz  des  Gesetzgebers,  die  Antretung
  mit  dem  Inventar  in  allen  Fällem  indirekt
zu  erzwingen,  geboten  war:  er  gilt  als  Erbe,  unterliegt
  aber  besonderen  Nachtheilen  ").

")  A.  a.  O.  4.  ai2,  421;  wenn,  es  in  der  ersten  Etelle
heißt,  er  kann  der  Erdschaft.  zum  Nachtheil  eines
Dritten  nicht  mehr  entsagen,  so  liegt  darin  eben,  daß
die  Erbschaftsgläubiger  trotz  einer  solchen  Entsagung
sich  fortwährend  an  ihn  als  den  Erben  balten  loͤnnen.

Das  sibhere  Präjadiz  ist  in  L.  69.  D.  de  scq.  v.
owitt.  bered.  bezeugt,,  das  neue  durch  L.  22  F.  14
C  de  jure  delib.  eingeführt.  Es  ist  eben  so  urig,
wenn  Manche  (z.  B.  Unterhol  zuer  in  der  Veriährangslehre
  Bd.  II.  S.  49)  den  durch  die  L.  22  cit.
ganz  nev  begröndeten  Rechtsnachtheil  auf  das  frühere
Recht  übertragen,  als  wenn  wieder  Göschen.,  (Vorlesungen
  üder  das  gem.  Civilrecht,  herausgeg.  von  Erxle.
den,  Bd.  3,  Abth.  2,  S.  284)  für  das  praktische  Recht

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