Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Ortsnamen  —  Ortsobrigkeit  231

die  Generalversammlung  und  in  den  Fällen,  Hoheitsrecht  des  Königs  (OVG.  38,  421  ff.)
wo  die  Auflösung  abgelehnt  wird,  der  Ge-  und  erfolgt  durch  AKabO.  Handelt  es  sich
meindevorstand  oder  die  Generalversammlung  nicht  um  ganze  Ortschaften,  sondern  nur  um
zuständig.  Bei  der  Auflösung  gemeinsamer  einzelne  Grundstücke,  Ansiedlungen  oder  Aus-O.
  und  bei  der  Ausscheidung  ist  gegen  den  bauten,  so  ist  die  Befugnis  zur  Festsetzung
Beschluß  des  BezA.  innerhalb  vier  Wochen  die  und  Veränderung  der  Namen  dem  Regierungs-Deäwerde.
  an  den  HM.  zugelassen  (NV  G.  §  47  präsidenten  delegiert  (v.  Kamptz  4,  747).  Zu
#.  5  z;  Allerh  V.  vom  9.  Aug.  1892  —  GS.  239  unterscheiden  von  der  Veränderung  der  O.
–  32;  KVG.  §  48  Abs.  4).  Wird  eine  O.  ge=  ist  die  Feststellung  ihrer  Schreibschlossen
  oder  aufgelöst,  so  sind  die  versicherungs=  weise.  Sind  mehrere  Schreibweisen  eines  O.
pflichtigen  Personen  (s.  Versicherungs=  tatsächlich  im  Gebrauch  (z.  B.  eine  polnische  und
pflicht  l),  für  die  sie  errichtet  war,  anderen  O.  eine  deutsche),  so  ist  die  Landespolizeiund,
  soweit  dies  nicht  ohne  erhebliche  Benach-behördes.  Landespolize  igs  zum  Schutze
teiligung  anderer  O.  geschehen  kann,  der  Ge=  der  von  ihr  wahrzunehmenden  Interessen  der
meindekrankenversicherung  zu  überweisen.  Das  Leichtigkeit  und  Sicherheit  des  öffentlichen  Veretwa
  vorhandene  Vermögen  der  Kasse  ist  in  kehrs  berechtigt,  eine  Schreibweise  als  die  im
diesem  Falle  zunächst  zur  Berichtigung  der  etwa  amtlichen  Verkehr  maßgebende  festzusetzen  (O##  G.
vorhandenen  Schulden  und  zur  Deckung  der  vor  38,  421;  Pr  Bl.  31,  8).  Beamte,  die  einer
der  Schließung  oder  Auflösung  bereits  ent=  solchen  Anordnung  nicht  nachkommen,  sind
standenen  Unterstützungsansprüche  zu  verwen=  disziplinarisch  strafbar.  Vor  Feststellung  der
den.  Der  Rest  fällt  denjenigen  O.,  sowie  der  Schreibweise  ist  die  Zustimmung  des  Md  F.  ein-Gemeindekrankenversicherung
  zu,  welchen  die  zuholen  (Erl.  vom  27.  Okt.  1898  —  MBl.  221).
der  geschlossenen  oder  aufgelösten  Kasse  an-  Bei  Vorschlägen  für  Beilegung  oder  Anderung
gehörenden  Personen  überwiesen  werden.  Fin=  von  O.  sind  Doppelnamen  zu  vermeiden  (Erl.
det  eine  solche  Überweisung  nicht  statt,  so  ist  I  vom  28.  Sept.  1890).  Wegen  der  Schreibder
  Rest  des  Vermögens  in  der  dem  bisherigen  weise  von  O.  mit  unterscheidendem  Vorsatz-Zweck
  am  meisten  entsprechenden  Weise  zu  worte  (Groß,  Deutsch  usw.)  s.  Erl.  vom  6.  Okt.
verwenden.  Bei  der  Ausscheidung  ist  wegen  1910  (Ml.  299).  Die  Neubenennung  und
der  Weiterversicherung  der  ausgeschiedenen  Per=  Anderung  von  Namen  bei  Gemeinden,  Gutssonen
  nach  den  gleichen  Gesichtspunkten  Ent=  bezirken  und  Wohnplätzen  oder  ihrer  Schreibscheidung
  zu  treffen.  Ein  entsprechender  Teil  weise  ist  durch  das  Amtsblatt  zu  veröffentlichen,
des  Kassenvermögens  ist  dem  Träger  der  Ver=  auch  dem  Generalkommando,  dem  Statistischen
sicherung,  der  die  ausgeschiedenen  Versicherten  Bureau  und  dem  Zentraldirektorium  der  Veraufnimmt,
  zuzuweisen.  Über  die  Zuweisung  messungen  mitzuteilen  (Erl.  vom  14.  Mai  1875,
der  versicherungspflichtigen  Personen  und  über  1.  Aug.  1892  und  1.  Nov.  1899  —  Mhl.  118
die  Verteilung  oder  Verwendung  des  Restver=  S.  256  u.  227).  Wegen  der  Straßennamen
mögens  bestimmt  der  Regierungspräsident  (in  s.  d.  und  Straßenschilder.
Berlin  der  Oberpräsident):  seine  Entscheidung  Ortsobrigkeit.  Auch  da,  wo  die  Ortspolizeikann
  innerhalb  vier  Wochen  durch  Beschwerde  #  verwaltung  nicht  der  Gemeindebehörde  zusteht,
beim  HM.  angefochten  werden  (KVG.  §  47  sind  dieser  doch  die  örtlichen  obrigkeitlichen
Abs.  4—6,  §  48  Absl.  4;  Auesnw.  z.  K  VWG.  vom  Geschäfte  (s.  Obrigkeit  und  obrigkeit-10.
  Juli  1892  Ziff.  38.  ff.).  liche  Gewal.t)  übertragen.  In  diesem  Zu-VIII.
  Aufsicht.  Unter  Oberaufsicht  des  sammenhang  wird  in  den  Gemeindegesetzen  die
Regierungspräsidenten,  in  Berlin  des  Ober-Gemeindebehörde  O.  genannt.
präsidenten,  wird  die  Aussicht  über  O.,  die  für  l.  a)  In  den  Städten  hat  nach  88  10  u.  56
den  Bezirk  einer  Gemeinde  von  mehr  als  10  000]  St  O.  f.  d.  ö.  Pr.  der  Magistrat  als  .  die  Auf-Einw.
  errichtet  sind,  durch  die  Gemeindevor=  gabe,  die  Gesetze  und  Verordnungen,  sowie  die
stände,  bei  den  übrigen  Kassen  die  Kommunal-  Versügungen  der  ihm  vorgesetzten  Behörden
aussichtsbehörden,  die  aber  die  Aufsicht  bei  O.  in  auszuführen.  Ahnlich  R  h  ein  St  O.  vom
den  Städten  den  nachgeordneten  Behörden  über--  15.  Mai  1856  §  53;  Westf  St  O.  vom  19.  März
tragen  können,  ausgeübt.  Für  die  gemeinsame  O.,  1856  §  56;  S  ch  olst  St  O.  vom  14.  April
deren  Bezirk  über  den  Bezirk  einer  Gemeinde  1869  88  z8  ff.;  Gem  V  G.  für  Frankfurt
hinausgeht,  wird  die  Aufsichtsbehörde  von  dem  a.  M.  vom  25.  März  1867  §  63;  Hess  Nass-Regierungspräsidenten,
  und  wenn  sich  der  Kassen-St  O.  vom  4.  Aug.  1897  §  61.  In  Hannover
bezirk  über  mehrere  Regierungsbezirke  erstreckt,  wird  der  Magistrat  durch  §  38  der  StO.  vom
vom  HM.  ernannt  (AusfAnw.  Ziff.  5).  Ab--  24.  Juni  1858  als  Organ  der  Staatsgewalt  bezeichgesehen
  von  den  bereits  erwähnten  Befug=  net.  Er  ist  nach  §  71  a.  a.  O.  Ortspolizeibehörde
nissen  gegenüber  den  Organen  der  O.  (s.  unter  und  verwaltet  die  Landesangelegenheiten  in  der
VI)  ist  die  Aufsichtsbehörde  befugt,  von  allen  Stadt,  sofern  diese  Verwaltung  nicht  nach  §  27
Verhandlungen,  Büchern  und  Rechnungen  der  Hann###.  dem  Landrat  zusteht.  Obwohl  auch
Kasse  Einsicht  zu  nehmen  und  die  Kasse  zu  revi=  der  Bürgermeister  nach  §  62  II  der  St  O.  f.  d.  ö.  Pr.
dieren.  Gesetz=  und  statutenwidrige  Verträge  mit  (Westf  StO.  §s  62;  Rhein  St  O.  §  57;  Hess5Nass-Kassenangestellten
  kann  die  Aussichtsbe-StO.  8§  68)  neben  seinen  Aufgaben  als  Ortshörde
  beanstanden  (O##G.56,  395).  S.  auch  OVG.  polizeibehörde  den  Auftrag  hat,  alle  örtlichen
vom  18.  Mai  1905  (HMBl.  234).  Im  Jahre  1909  Geschäfte  der  Kreis-,  Bezirks-,  Provinzial-  und
bestanden  4775  O.  mit  6504  585  Mitgliedern.  allgemeinen  Staatsverwaltung  zu  besorgen,  so-Literatur
  s.  Kranken  versicherung.  fern  nicht  andere  Behörden  dazu  bestimmt  sind,
Detsnamen.  Die  Beilegung  neuer  und  die  und  ihm  nach  §  90  Ziff.  2  Schl  Holst  St  O.  diese
Anderung  bestehender  O.  ist  ein  ausschließliches  Aufgabe  vom  Regierungspräsidenten  übertragen